BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16281 21. Wahlperiode 26.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 18.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Islamische Mehrehen in Hamburg – Abfrage für Februar 2019 Im Zuge der anhaltenden Masseneinwanderung von Muslimen, sehen sich deutsche Behörden immer häufiger mit Fällen von islamischen Vielehen konfrontiert . In Deutschland ist das als Bigamie bezeichnete Eingehen einer zweiten Ehe gemäß § 1306 BGB unzulässig und kann gemäß § 172 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass tatsächlich im Ausland oder unerkannt im Inland geschlossene zusätzliche Ehen automatisch unwirksam wären. Dabei kommt die gesetzliche Regelung zum Tragen, der zufolge eine im Inland geschlossene Ehe eines/einer bereits Verheirateten trotz des gesetzlichen Verbotes der Mehrehe in § 1306 BGB wirksam ist, jedoch gemäß § 1314 BGB auf Antrag eines der Ehegatten oder der zuständigen Behörde aufhebbar bleibt. Eine im Ausland geschlossene Mehrehe kann im Inland nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts Rechtswirkungen entfalten, so beispielsweise im Hinblick auf die gesetzliche Vaterschaft für ein Kind. Gemäß § 1318 Absatz 2 BGB bestehen Unterhaltsansprüche allerdings nur, wenn der Berechtigte gutgläubig die Ehe eingegangen ist. Bei der asylrechtlichen Verteilungsentscheidung soll nach Beschluss der EASY-Beauftragten der Länder auf familiäre Belange Rücksicht genommen werden. In Fällen, in denen diese familiären Bindungen glaubhaft gemacht werden, soll eine gemeinsame Verteilungsentscheidung erfolgen. Für die Ausländerbehörden gilt des Weiteren, dass nach § 30 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheirateten Ausländern, die bereits mit einem dieser Ehegatten im Bundesgebiet leben, keinem weiteren Ehegatten der Familiennachzug gewährt wird. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele nach islamischem Recht geschlossene Ehen sind dem Senat gegenwärtig unter Flüchtlingen bekannt? 2. In wie vielen Fällen sind zwischen in Hamburg lebenden Flüchtlingen nach islamischem Recht geschlossene Ehen von deutschen Behörden anerkannt worden? 3. In wie vielen Fällen haben Flüchtlinge bis heute gemäß § 34 PStG einen Antrag auf Anerkennung ihrer im Ausland geschlossenen Ehe gestellt? 4. Sind dem Senat Fälle bekannt, bei denen im Ausland verheiratete Muslime in Hamburg geheiratet haben, ohne dass dadurch die bereits bestehende Ehe aufgehoben wurde? Drucksache 21/16281 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wie viele männliche Flüchtlinge, die gegenwärtig in Hamburg untergebracht sind, haben gegenüber den Behörden erklärt, in einer Mehrehe zu leben beziehungsweise mehr als eine Ehegattin zu haben? 6. Aus welchen Herkunftsländern stammen diese Personen? Bitte auch Alter, Aufenthaltsstatus und Einreisedatum nennen. 7. Wie viele Flüchtlinge (Männer und Frauen) aus Hamburg leben gegenwärtig in einer Mehrehe? 8. In wie vielen Fällen haben Flüchtlinge, die in Hamburg leben und gleichzeitig mit mehreren Ehegatten im Ausland verheiratet sind, den Familiennachzug für weitere Ehepartner beantragt? Bitte jeweils das Alter, den Aufenthaltsstatus sowie das Einreisedatum dieser Personen nennen. 9. In wie vielen dieser Fälle ist ein Familiennachzug trotzdem bewilligt, jedoch bis zum 17. März 2018 ausgesetzt worden? 10. In wie vielen Fällen bestehen seitens aus Mehrehen hervorgegangener Kinder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater? 11. Wie werden diese Ansprüche abgegolten? Leistet das Land Hamburg Finanzhilfe? Falls ja, wie hoch beläuft sich die daraus resultierende Gesamtsumme? 12. Ist dem Senat bekannt, dass Imame in Hamburger Moscheen Eheschließungen nach islamischem Recht vornehmen? Von vielen Fällen hat der Senat dabei jeweils Kenntnis? Siehe Drs. 21/11319. 13. Wie reagiert der Senat auf Eheschließungen, die nach islamischem Recht erfolgt sind? Eine in Deutschland nach islamischen Recht erfolgte Eheschließung ist in Deutschland nicht wirksam (Artikel 13 Absatz 4 EGBGB). Im Übrigen siehe Drs. 21/4861 und Drs. 21/11317.