BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16296 21. Wahlperiode 26.02.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf und Dirk Nockemann (AfD) vom 18.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Beobachtung extremistischer Gruppierungen seit 2015 (III) In Drs. 21/15989 hat der Senat detailliert dargelegt, welche Personenzusammenschlüsse des linksextremistischen Spektrums in den vergangenen Jahren seit 2015 als Beobachtungsobjekt gemäß § 4 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) eingestuft waren und inwieweit diese in den Jahresberichten des Landesamtes für Verfassungsschutz aufgeführt wurden. Demnach hat das Landesamt für Verfassungsschutz in seinem zuletzt veröffentlichten Bericht aus dem Jahr 2017 über 17 von insgesamt 28 Beobachtungsobjekten des linksextremistischen Spektrums nicht berichtet; darunter über mindestens eine gewaltbereite Gruppierung aus der autonomen Szene, weitere antiimperialistische Gruppen, antideutsche Gruppierungen , Anarchisten und marxistisch-orthodoxe Kommunisten. Wie die Anfrage auch ergab, ist die Anzahl der Beobachtungsobjekte des linksextremistischen Spektrums, die nicht im Verfassungsschutzbericht erwähnt werden, von sieben (Bericht 2015) auf nunmehr 17 (Bericht 2017) gestiegen. Vor diesem Hintergrund ergeben sich weitere Nachfragen. Wir fragen den Senat: Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der verfassungsmäßigen Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des HmbVerfSchG sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 HmbVerf- SchG solche politisch motivierten ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Absatz 2 HmbVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Die Gruppierung „Antifa Altona Ost“ ist seit 2018 Beobachtungsobjekt des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg (vergleiche Drs. 21/15989, Frage 4.). Welche Gründe haben zu der Einstufung geführt und welche konkreten Anhaltspunkte oder gesicherten Erkenntnisse liegen dem LfV hinsichtlich Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung durch die Gruppierung „Antifa Altona Ost“ vor? Die „Antifa Altona Ost (AAO)“ gehört zu den autonomen antifaschistischen Gruppierungen . Ziel ist die Verteidigung des multikulturellen Anspruchs Altonas gegen Drucksache 21/16296 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 „Rechts“ und der Organisierung der antifaschistischen und antikapitalistischen Arbeit des Stadtteils. Dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) liegen Erkenntnisse vor, dass die AAO Kontakte zu anderen antifaschistischen Gruppierungen unterhält. Im Übrigen siehe Verfassungsschutzberichte der zurückliegenden Jahre https://www.hamburg.de/innenbehoerde/publikationen-verfassungsschutz/231572/ verfassungsschutzberichte-pdf/ und Vorbemerkung. 2. Welche Erkenntnisse hat das LfV hinsichtlich der Gewaltbereitschaft der Gruppierung „Antifa Altona Ost“? Insbesondere: Gibt es Belege für die Befürwortung oder Ausübung von Gewalt oder für die Teilnahme an gewalttätigen Ausschreitungen/Demonstrationen? Wenn ja, bitte umfassend erläutern. Dem LfV Hamburg liegen bislang keine konkreten Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Bei antifaschistischen Gruppierungen ist zumindest Gewaltausübung gegen Personen, welche dem rechten Spektrum zugeordnet werden, grundsätzlich akzeptiert. 3. Gegen wen richtet sich das politische Handeln/die politische Agitation der Gruppierung „Antifa Altona Ost“? Siehe Antwort zu 1. 4. Welche Erkenntnisse hat das LfV über die personelle Zusammensetzung der Gruppierung „Antifa Altona Ost“? Insbesondere: Handelt es sich um eine Gruppierung, die überwiegend von Minderjährigen (Jugendlichen) geprägt wird? Wie viele Personen haben sich in der Gruppierung schätzungsweise zusammengeschlossen? Der AAO wird eine grobgeschätzte Personenzahl im mittleren zweistelligen Bereich zugerechnet. Über die Altersstruktur der Gruppierung liegen derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse vor. 5. An welchen Orten treffen beziehungsweise organisieren sich die Mitglieder der Gruppierung „Antifa Altona Ost“ üblicherweise? Treffen finden an wechselnden Örtlichkeiten statt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 6. Welche personellen, organisatorischen und ideologischen Überschneidungen weist die Gruppierung „Antifa Altona Ost“ zu anderen extremistischen Gruppierungen oder zu nicht extremistischen Gruppierungen auf? Siehe Antwort zu 1. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen nicht vor.