BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16343 21. Wahlperiode 01.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 21.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Flughafen und Transparenz: Gibt es Einsicht in die Betriebserlaubnis nur gegen Bares? In der Diskussion um den Antrag der Linksfraktion „Betriebserlaubnis des Flughafens Helmut Schmidt“ (Drs. 21/13073) im Ausschuss für Umwelt und Energie wurde seitens der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) auf die Möglichkeit verwiesen, dass eine konsolidierte Fassung zentraler Themenbereiche der Betriebserlaubnis in Form einer Loseblätter- Sammlung als „Luftfahrthandbuch“ vorliegt und dies dem zentralen Anliegen des Antrags auf eine transparente Darstellung zumindest für zentrale Inhalte der Betriebserlaubnis Genüge tut. Das Luftfahrthandbuch kann für 120 Euro erworben werden. Alternativ soll es ein Angebot für 180 Euro unter Einschluss eines einjährigen Updateservice geben, dessen jährliche Verlängerung 119 Euro kostet. Im Rahmen des allgemein gültigen Verständnisses von Transparenz und der sich wandelnden gesellschaftlichen Wahrnehmung dazu, den nicht im Transparenzportal stehenden Unterlagen ist eine Bepreisung von Transparenz eines öffentlichen Unternehmens (zur Erinnerung: die Freie und Hansestadt Hamburg ist Mehrheitseignerin ) über den Verweis auf ein kostenpflichtiges Konvolut nicht das, was Transparenz gewährleisten soll. In der Diskussion des Ausschusses wurde angeführt, dass sowohl in der BWVI als auch bei der Flughafen Hamburg AG ein Exemplar des Luftfahrthandbuchs vorhanden ist. Konkretisierungen über die Zugänglichkeit dieser beiden Exemplare auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wurden aber nicht gemacht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat hat die Betriebsgenehmigung für den Hamburg Airport erteilt und auf Antrag der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) mehrfach geändert. Nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) besteht die Möglichkeit, bezüglich der ursprünglichen und der Änderungsgenehmigungen einen Antrag auf Informationszugang bei der zuständigen Behörde zu stellen. Je nach der gewählten Art des Informationszugangs kann laut der Gebührenordnung zum HmbTG eine Kostenpflicht entstehen. Das Luftfahrthandbuch Deutschland umfasst ein Kapitel, das die flugbetrieblich relevanten Informationen für den Hamburg Airport enthält. Das Luftfahrthandbuch wird von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) herausgegeben und urheberrechtlich verwertet. Es kann daher nicht in das Transparenzportal eingestellt oder vervielfältigt werden. Ebenso wie alle anderen Stellen und Unternehmen, die das Luftfahrthandbuch als Arbeitsgrundlage benötigen, hat der Senat einen kostenpflichtigen (Online-) Zugriff. Drucksache 21/16343 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der FHG wie folgt: 1. Wo können Bürgerinnen und Bürger das Luftfahrthandbuch kostenlos einsehen? Bitte mit Ort und Zeiten sowie gegebenenfalls Kontaktadresse zur Anmeldung des Wunsches einer Einsichtnahme aufführen. Das Luftfahrthandbuch kann an einem Arbeitsplatz der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg online eingesehen werden. Dem hat ein Antrag gemäß § 11 HmbTG vorauszugehen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 2. Wie beurteilt der Senat die Tatsache, dass der Flughafen Düsseldorf seine Betriebsgenehmigung im Internet zugänglich macht1 und wo sieht der Senat den Unterschied zur Ausgangslage des Flughafens Hamburg? Der Flughafen Düsseldorf hat auf seiner Internetseite einen Teil der Betriebsgenehmigung aus dem Jahr 2005 veröffentlicht, nachdem ein Planfeststellungsverfahren durchlaufen worden war. Die zuvor seit dem Jahr 1976 gültige Betriebsgenehmigung samt nachfolgenden Änderungen wurde in Teilen neu gefasst. Die veröffentlichte Änderungsentscheidung betrifft lediglich die „Genehmigung zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens Düsseldorf“. Alle übrigen (Teil-)Änderungen der Betriebsgenehmigungen vor und nach dem Jahr 2005 sind nicht auf der Internetseite des Flughafens Düsseldorf veröffentlicht. Das letzte Planfeststellungsverfahren in Hamburg ist vor mehr als 20 Jahren abgeschlossen und der Planfeststellungsbeschluss öffentlich ausgelegt worden. 3. In der Diskussion des Ausschusses für Umwelt und Energie war seitens der Vertreterin der BWVI zu erfahren, dass mittlerweile ein Teil der Genehmigungsunterlagen digitalisiert wurde. Wie hoch ist die Quote der digitalisierten Unterlagen und findet eine Verschlagwortung statt, die einen Schnellzugriff ermöglicht? Die von der Landesluftfahrtbehörde erteilten Genehmigungen werden seit dem 1. Januar 2010 in digitaler Akte geführt. Ältere (Änderungs-)Genehmigungen wurden auszugsweise gescannt. Eine Verschlagwortung findet im Rahmen der digitalen Aktenführung statt. 4. Ist beabsichtigt, diese digitalisierten Genehmigungsunterlagen im Transparenzportal zugänglich zu machen? a. Wenn nein: warum nicht? b. Wenn ja: In welchem Umfang und wie sieht der Zeitplan zur Einstellung in das Transparenzportal aus? Unter die Veröffentlichungspflicht nach HmbTG fallen beispielsweise keine Plangenehmigungen oder (Änderungen von) Betriebsgenehmigungen, die der Senat der FHG oder anderen Unternehmen erteilt. 1 https://www.dus.com/de-de/konzern/nachbarn/umweltauswirkungen/ schallschutzprogramm/betriebsgenehmigung, zuletzt abgerufen am 21.02.2019