BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16345 21. Wahlperiode 01.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Jens Wolf (CDU) vom 21.02.19 und Antwort des Senats Betr.: (Verwaiste) Baustellen im öffentlichen Raum Im öffentlichen Raum der Freien und Hansestadt Hamburg fallen derzeit besonders viele Baustellen auf, die zum Teil verwaist erscheinen. Bei der Einrichtung und der Nutzung von Baustellen handelt es sich um eine Benutzung der öffentlichen Wege, die über den Gemeingebrauch hinausgeht und deshalb als Sondernutzung genehmigungsbedürftig ist (§ 19 HWG). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die öffentlichen Wegeflächen dienen dem Gemeingebrauch. Gleichwohl sind Sondernutzungen verschiedener Art möglich, sofern dies nach Abwägung aller Belange ermessensgerecht ist. Insbesondere für die Durchführung von Bauarbeiten ist die Inanspruchnahme von öffentlichen Wegeflächen häufig unvermeidbar. Um zu verhindern, dass durch Baustellen überlange Sondernutzungen erfolgen, sieht der entsprechende Gebührentatbestand der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vor, dass die Gebühren bei längeren Benutzungen überproportional ansteigen. Die Gebühr für die Nutzung von Fahrbahnen von Hauptverkehrsstraßen ist 50 Prozent höher als die für die die Nutzung von sonstigen Wegeflächen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie häufig wurde eine Erlaubnis im Sinne des § 19 Absatz 1 HWG in den Jahren 2016, 2017, 2018 und bisher 2019 erteilt? Bitte nach Bezirken und Jahren gliedern. Bezirke 2016 2017 2018 2019* Hamburg-Mitte 5 071 5 406 5 133 831 Altona 2 612 2 413 2 478 304 Eimsbüttel 3 232 3 242 3 048 401 Hamburg-Nord 3 532 3 335 3 063 405 Wandsbek 3 316 3 698 3 107 458 Bergedorf 3 185 3 384 3 156 403 Harburg 1 616 1 666 1 708 267 * Stichtag 21.02.2019 a) Wie häufig handelte es sich dabei um die Erteilung einer Erlaubnis in Bezug auf die Einrichtung und zeitliche Beschränkung der Nutzung von öffentlichem Grund für Baustelleneinrichtungen; beantragt durch private Bauherren? b) Wie häufig handelte es sich dabei um die Erteilung einer Erlaubnis in Bezug auf die Einrichtung und zeitliche Beschränkung der Nut- Drucksache 21/16345 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zung von öffentlichem Grund für Baustelleneinrichtungen; beantragt durch öffentliche Bauherren? Die zur Beantwortung benötigten Daten werden von den Bezirksämtern statistisch nicht erfasst. Diese können in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden, da die unter der Antwort zu 1. genannten Vorgänge händisch durchgesehen werden müssten. 2. Welche Befristung im Sinne des § 19 Absatz 2 HWG war beziehungsweise ist für die jeweilige Erlaubnis vorgesehen (gewesen)? Die Befristungen erfolgen einzelfallbezogen. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.a) und 1.b). 3. In wie vielen Fällen wurde – in den Jahren 2016, 2017, 2018 und bisher 2019 – eine erneute Erteilung der Erlaubnis beantragt, da die durch die Befristung gewährte Zeit nicht ausreichte? Bitte nach Bezirken und Jahren gliedern. Siehe Antwort zu 1.a) und 1.b). 4. Welche Gebühren wurden in diesem Zusammenhang in den Jahren 2016, 2017, 2018 und bisher 2019 bisher erhoben (§ 19 Absatz 3 HWG)? Bitte nach Bezirken und Jahren gliedern. Die Summen der für die nach § 19 Absatz 1 Hamburgisches Wegesetz (HWG) erteilten Erlaubnisse in den Jahren 2016, 2017, 2018 und bisher im Jahr 2019 erhobenen Gebühren werden in den Bezirksämtern Altona und Eimsbüttel statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.a) und 1.b). Es wird weiterhin darauf hingewiesen , dass in einzelnen Bezirken die Einnahmen für sogenannte Dauersondernutzungen (zum Beispiel Vordächer und Werbeanlagen) in diesen Summen nicht enthalten sind. Bezirke 2016 2017 2018 2019* Hamburg-Mitte 8 695 870,31 € 7 546 019,15 € 6 624 637,18 € 489 920,74 € Altona ** ** ** ** Eimsbüttel ** ** ** ** Hamburg-Nord 2 172 556,07 € 1 825 104,75 € 2 586 627,83 € 515 884,96 € Wandsbek 858 541,00 € 964 587,00 € 1 201 994,00 € 253 810,00 € Bergedorf 495 756,26 € 832 369,67 € 513 232,12 € 106 348,78 € Harburg 809 341,35 € 585 067,86 € 512 878,53 € 168 951,56 € * Stichtag 21.02.2019 ** Keine statistische Datenerfassung 5. In wie vielen Fällen wurde die Erlaubnis nach § 19 Absatz 4 HWG widerrufen ? Bitte nach Bezirken und Jahren gliedern. a) In wie vielen Fällen wurde trotz Fälligkeit der Gebühren und Mahnung (vergleiche § 19 Absatz 4 HWG) von einem Widerruf der Erlaubnis abgesehen? Aus welchen Gründen? b) In wie vielen Fällen stand beziehungsweise steht nach Ablauf der Befristung die Zahlung der Gebühren noch aus? Siehe Antwort zu 1.a) und 1.b). 6. Wie häufig wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018 und bisher 2019 Sondernutzungen durch öffentlich-rechtliche Verträge eingeräumt (§ 19 Absatz 5 HWG)? Im Bezirksamt Hamburg-Mitte wurden im genannten Zeitraum 80, im Bezirksamt Altona sieben und im Bezirksamt Wandsbek 18 Sondernutzungen durch öffentlichrechtliche Verträge eingeräumt. In den Bezirksämtern Hamburg-Nord und Bergedorf wurden im genannten Zeitraum keine entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge geschlossen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16345 3 Im Bezirksamt Eimsbüttel werden die zur Beantwortung benötigten Daten statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.a) und 1.b). 7. Wie viele nachträgliche Untersagungen im Sinne des § 19 Absatz 7 HWG wurden in den Jahren 2016, 2017, 2018 und bisher 2019 durch die Wegeaufsichtsbehörde angeordnet? Bitte nach Bezirken und Jahren gliedern. Die Bezirksämter Eimsbüttel, Bergedorf und Harburg haben in den genannten Jahren keine nachträglichen Untersagungen angeordnet. In den Bezirksämtern Hamburg-Mitte, Altona, Wandsbek und Hamburg-Nord werden die zur Beantwortung benötigten Daten statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.a) und 1.b). 8. Auf welche Weise wird sichergestellt, dass die Sondernutzungen nach Ablauf der Erlaubnis auch tatsächlich eingestellt werden? a) Wie viele Kontrollen wurden 2016, 2017, 2018 und bisher 2019 in den Bezirken jeweils durchgeführt? b) Werden die etwaigen Kontrollen nur anlassbezogen durchgeführt? Die Erlaubnisinhaberin beziehungsweise der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Bezirksamt eine schriftliche Abmeldung zu übermitteln. Anschließend erfolgt eine Abnahme beziehungsweise Kontrolle durch Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeiter des jeweiligen Bezirksamtes vor Ort. Auffälligkeiten können darüber hinaus im Rahmen anderer Kontrollgänge gesichtet werden, welche nicht separat dokumentiert werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 1.a) und 1.b).