BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1636 21. Wahlperiode 25.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 17.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Doppelter Rundfunkbeitrag für Selbstständige und Einzelunternehmer? Selbstständige beziehungsweise geschäftsführende Alleingesellschafter eines Ein-Mitarbeiter-Unternehmens müssen offenbar sowohl in ihrer Rolle als Privatperson beziehungsweise Wohnungsinhaber als auch in ihrer jeweiligen beruflichen Rolle Rundfunkbeiträge entrichten. Es ist dabei unerheblich, ob Betriebsstätte und Wohnsitz identisch sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Nach § 2 Absatz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Im nicht privaten Bereich ist nach § 5 Absatz 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe einer Staffelung entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Jahr zu entrichten. Für Betriebsstätten mit keinem oder bis zu acht Beschäftigten ist ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu zahlen. Befindet sich die Betriebsstätte in einer Wohnung, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, ist diese Betriebsstätte nach § 5 Absatz 5 Nummer 3 RBStV beitragsfrei . Diese Beitragsfreiheit bezieht sich jedoch nicht auf Kraftfahrzeuge, die von deren Inhabern zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden. Befindet sich die Betriebsstätte nicht in der Wohnung und ist somit beitragspflichtig, ist für die Betriebsstätte ein Fahrzeug beitragsfrei, § 5 Absatz 2 S. 2 RBStV. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wie folgt: 1. Wie viele natürliche Personen (Wohnungsinhaber) beziehungsweise Haushalte zahlen in Hamburg aktuell Rundfunkbeiträge? Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio führt zum 31. August 2015 insgesamt 897.391 Beitragskonten für Wohnungsinhaber im privaten Bereich in Hamburg . 2. Wie viele dieser als Rundfunkbeitragsschuldner gelisteten Wohnungsinhaber zahlen auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder für durch sie in der Rolle des geschäftsführenden Alleingesellschafters geführte Kleinstunternehmen mindestens einen weiteren Rundfunk(teil)- beitrag? Beim Beitragsservice sind zum 31. August 2015 insgesamt beitragspflichtige 45.455 Betriebsstätten in Hamburg in der Staffel 1 (null – acht Beschäftigte) angemeldet. Betriebsstätten gemeinnütziger Einrichtungen sowie von Stiftungen und Vereinen sind hierbei nicht berücksichtigt. Drucksache 21/1636 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wie viele Betriebsstätten davon Selbständigen oder Ein-Mann-Unternehmen zuzuordnen sind, wird vom Beitragsservice nicht statistisch erfasst. Auch kann seitens des Beitragsservice keine Schnittmenge der Personen genannt werden, die sowohl für ihre Wohnung als auch für ihre außerhalb der Wohnung gelegene Betriebsstätte einen Rundfunk(teil)beitrag zahlen. Eine Verknüpfung von Betriebsstätte und Wohnung findet aufseiten des Beitragsservice nur in den Fällen statt, in denen sich die Betriebsstätte in einer Wohnung befindet, für die ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, da in diesem Fall die Betriebsstätte beitragsfrei ist (siehe Antwort zu 3. Seitens des NDR wird ergänzend darauf hingewiesen, dass in Hamburg zum 31. August 2015 noch 4.333 Betriebsstätten mit einem sogenannten Übergangsbeitrag nach § 14 Absatz 4 RBStV angemeldet sind. In diesen Fällen liegen dem Beitragsservice mangels Angaben seitens der Inhaber der Betriebsstätten keine Informationen zur Betriebsgröße vor. 3. In wie vielen Fällen fallen dabei der jeweilige Privathaushalt und die „Betriebsstätte “ zusammen? Beim Beitragsservice sind zum 31.08.2015 insgesamt 17.419 Betriebsstätten in Wohnungen in Hamburg angemeldet, für die nach § 5 Absatz 5 Nummer 3 RBStV kein Beitrag zu entrichten ist.