BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16365 21. Wahlperiode 05.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 25.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Wohnungsbau am Saseler Weg – Wie geht es nun weiter nach dem Grundstücksverkauf? (4) Aus den Antworten in den Drs. 21/14880 und 21/16071 ergeben sich diverse Nachfragen. Ich frage den Senat: 1. Liegt inzwischen ein vollständiger Bauantrag für das Baufeld 1 vor? Wenn ja, wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens? Wenn nein, bis wann wurde die Frist verlängert? Nein. Die Frist für das Nachreichen der Unterlagen wurde bis zum 9. März 2019 verlängert . 2. Warum ist es möglich, die Bauanträge für die Baufelder 2, 3a und 3b abschließend zu prüfen, obwohl für das Baufeld 1 noch kein vollständiger Bauantrag vorliegt? Warum hält die zuständige Behörde es nicht für erforderlich, alle vier Bauanträge zusammen zu prüfen, sodass wesentliche Punkte des Vorhabens (zum Beispiel GRZ, GFZ, Stellplätze) auf Basis des gesamten Grundstücks ermittelt und beurteilt werden können? Die vier Bauanträge wurden von verschiedenen Bauherren eingereicht. Sie wurden beziehungsweise werden auf Grundlage einer übergeordneten Konzeption nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft. Bauliche Einzelfragen benachbarter Vorhaben stehen der Prüfung der Anträge grundsätzlich nicht entgegen. 3. Sieht der Bauantrag für Baufeld 1 die Errichtung eines dreigeschossigen Baukörpers mit Staffelgeschoss vor? Ja. 4. Hält die zuständige Behörde das Staffelgeschoss für genehmigungsfähig , obwohl im Vorbescheid klar ausgeführt wurde, dass ein zusätzliches Staffelgeschoss nur zulässig ist, wenn auch eine Wohngemeinschaft für Behinderte errichtet wird? 5. Entspricht eine Höhe von drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss im Einzelnen der Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 BauGB? Ist eine bauliche Höhe an dieser Stelle auf dieser Basis genehmigungsfähig? Die Prüfung des Antrages ist noch nicht abgeschlossen. 6. Gemäß Angaben in Drs. 21/14880 wurde im Kaufvertrag für das Grundstück vereinbart, auf der Fläche unter anderem eine Wohngemeinschaft für neun junge Menschen mit Behinderungen zu errichten. Drucksache 21/16365 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6.1. Halten die zuständigen Dienststellen es weiterhin für sinnvoll und notwendig, an dieser Stelle eine solche Wohngemeinschaft für junge Behinderte zu errichten? Wenn nein, warum nicht? Ja. 6.2. Inwiefern gab oder gibt es Gespräche der für Immobilien zuständigen Behörde, die im Kaufvertrag vorgesehene Nutzung in diesem Punkt zu verändern? Es gab und gibt keine Gespräche bezüglich einer Nutzungsänderung. 6.3 Welche Regelungen und Möglichkeiten für die Stadt als Verkäufer sieht der Kaufvertrag im Einzelnen für den Fall vor, dass keine Wohngemeinschaft für junge Behinderte errichtet wird? Der Kaufvertrag enthält Regelungen zur Vertragsstrafe und ein Wiederkaufsrecht für die Verkäuferin, sofern gegen die Verpflichtung zur Errichtung einer Behinderten- Wohngemeinschaft seitens der Käuferin verstoßen wird. 7. Liegt das in Drs. 21/16071 erwähnte Verkehrsgutachten inzwischen vor? Wenn ja, wann wurde es durch wen erstellt und was sind die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens? Wenn nein, wann wird damit gerechnet? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 8. Wie werden derzeit die Auswirkungen der beantragten Bebauung und Nutzung des Grundstücks auf den Verkehr und die Auslastung des öffentlichen Parkraums in diesem Bereich eingeschätzt? Siehe Drs. 21/16071.