BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16366 21. Wahlperiode 05.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 25.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Bearbeitungsfristen bei Bauanträgen im Vereinfachten Genehmigungsverfahren im Wandsbeker Bezirksamt Die Prüfung vieler baurechtlicher Anträge erfolgt auf Basis des Vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO. Demnach ist über Anträge innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Unter gewissen Voraussetzungen verkürzt sich die Frist auf einen Monat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Fristen versagt wurde. „Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der Bauherrin oder dem Bauherrn der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt “, so die Ausführungen in § 61 Absatz 3 HBauO. Ich frage den Senat: 1. Wie viele Baugenehmigungsverfahren nach § 61 HBauO gab es jeweils in den Jahren 2017 und 2018 im Bezirk Wandsbek? Wie unterteilen sich die Verfahren auf die unterschiedlichen Regionen der Bauprüfabteilung? Im Jahr 2017 wurden im Bezirk Wandsbek 1 128 Anträge nach § 61 HBauO eingereicht , im Jahr 2018 1 031 Anträge. Diese schlüsseln sich regional wie folgt auf: 2017 Wandsbek Kern: 211 Bramfeld, Steilshoop, Farmsen-Berne: 169 Rahlstedt: 215 Alstertal, Walddörfer: 533 2018 Wandsbek Kern: 202 Bramfeld, Steilshoop, Farmsen-Berne: 139 Rahlstedt: 186 Alstertal, Walddörfer: 504 2. Wie waren in den Jahren 2017 sowie 2018 jeweils die durchschnittliche und die maximale Verfahrensdauer ab dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen? Wie waren die Werte in den unterschiedlichen Regionen der Bauprüfabteilung? Der Zeitraum zwischen dem Vorliegen vollständiger Bauvorlagen und dem Abschluss des Verfahrens durch Genehmigung, Ablehnung, Rücknahme oder Fiktionseintritt wird nicht bezogen auf die Verfahrensart statistisch erfasst und kann daher nicht beziffert Drucksache 21/16366 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 werden. Eine Nacherfassung im Sinne der Fragestellung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Wie und in welcher Form erfolgt die Bestätigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach dem Fristablauf gemäß § 61 HBauO? Welche Vorgaben und Bearbeitungsfristen gibt es dafür im Einzelnen? Aus welchen Gründen kann es hierbei zu Verzögerungen in welchem Umfang kommen? Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird dem Bauherrn auf der Grundlage der §§ 61 Absatz 3 Satz 5, 58 Absatz 4 Satz 1 HBauO schriftlich bestätigt. Inhaltliche Vorgaben und Fristen für die Bestätigung sieht das Gesetz nicht vor. 4. Wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion nur auf ausdrücklichen Wunsch beziehungsweise Nachfrage der Antragsteller bestätigt? Wenn ja, warum und auf welcher Rechtsgrundlage? Wenn nein, wann dann? Eines gesonderten Antrages durch den Bauherrn für die Bestätigung der Genehmigungsfiktion , die nach Ablauf der jeweiligen Frist erfolgt, bedarf es nicht. 5. Bei wie vielen Baugenehmigungsverfahren im Bezirk Wandsbek war die Frist nach § 61 HBauO bereits im Jahr 2018 abgelaufen, ohne dass bislang den Antragstellern der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt wurde? Diese Daten werden nicht statistisch erhoben und liegen entsprechend nicht vor. Eine Nacherfassung im Sinne der Fragestellung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit angesichts der hohen Fallzahlen nicht möglich. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 1.