BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16375 21. Wahlperiode 05.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 26.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Wie viele Abgeschobene sind erneut nach Hamburg eingereist? „Jeder dritte Abgeschobene reist wieder nach Deutschland ein“, so Medienberichte . Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hierzu keine Statistik führe, gebe es aber keine bundesweiten Zahlen und daher nur Schätzungen der verschiedenen beteiligten Behörden. Die regionalen Ausländerbehörden wüssten allerdings über ihren Einflussbereich Bescheid. Im Jahr 2017 wurden insgesamt 1 211 Rückführungen und im Jahr 2018 1 076 Rückführungen aus Hamburg vollzogen. Hinzu kommen zahlreiche freiwillige Rückreisen, von denen einige auch eine finanzielle Rückkehrförderung erhalten und trotzdem nachweislich wieder nach Hamburg reisten. Für den Zeitraum 1. September 2017 bis 30. September 2018 konnte der Senat (Drs. 21/14673) über 58 Personen berichten, gegen die eine Rückforderung der Fördermittel nach Wiedereinreise erhoben wurde. Das legt die Vermutung nahe, dass der Senat auch erfasst, wie viele abgeschobene Personen erneut in die Hansestadt zurückkehren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wieso erfasst der Senat erst seit dem 1. September 2017, ob Personen, die eine finanzielle Rückkehrförderung erhalten, erneut nach Hamburg eingereist sind? Wie viele waren es insgesamt im Jahr 2018 und aus welchen Ländern stammen sie? Ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige werden durch das Einwohnerzentralamt (EZA) bereits seit dem Jahr 2016 im Rahmen der ausländerrechtlichen Sachbearbeitung fortlaufend auf ihre Ausreisepflicht und auf Unterstützungsmöglichkeiten bei einer freiwilligen Ausreise hingewiesen. Basierend auf dem Beschluss der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 9. Februar 2017, eine staatliche Rückkehrberatung möglichst unmittelbar nach der Ankunft zu implementieren, führt das Einwohner-Zentralamt seit dem 1. September 2017 ergänzend eine staatliche Rückkehrberatung im Ankunftszentrum durch. Zuvor erfolgte grundsätzlich eine Verweisberatung bei dem Flüchtlingszentrum. Mit Einsetzung der staatlichen Rückkehrberatung begann auch die Erfassung von Personen, die trotz Förderung wieder nach Deutschland eingereist sind. Die Angaben für das Jahr 2018 sind der folgenden Übersicht zu entnehmen. Herkunftsland Personen Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 28 Albanien 18 Bosnien und Herzegowina 5 Drucksache 21/16375 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Herkunftsland Personen Iran, Serbien je 2 Afghanistan, Armenien, Guinea, Irak, Kosovo, Russische Föderation, Somalia je 1 Gesamt 62 2. Erfasst der Senat auch, wie viele Personen, die aus Hamburg abgeschoben worden sind, wieder nach Hamburg eingereist sind? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie viele waren es jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 und aus welchen Ländern stammen sie? Siehe Drs. 21/13776. Nach Ablauf des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots können abgeschobene Personen unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen wieder nach Deutschland einreisen. 3. Überprüft der Senat auch, ob Personen, die in Hamburg Asylbewerberleistung neu beantragen, bereits vorab aus einem anderen Bundesland abgeschoben worden sind? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie viele waren es jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 und aus welchen Ländern stammten sie? Ja. In Hamburg neu ankommende Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden im Ankunftszentrum ausländerrechtlich erfasst. Bei der Bearbeitung neu eingereister Personen wird über den Abgleich der Fingerabdrücke und des Ausländerzentralregisters geprüft, ob die Personen sich bereits einmal im Bundesgebiet aufgehalten haben. Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist die örtliche Zuständigkeit Hamburgs gemäß § 10 AsylbLG. Dies gilt auch für Personen, die nach erfolglosem Asylantrag in Deutschland einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz stellen. Der Folgeantrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Die Zuständigkeit des vorigen Bundeslandes bleibt somit bestehen. Laufende Leistungen nach dem AsylbLG werden in Hamburg daher nicht bewilligt. Die Betroffenen erhalten lediglich eine Reisebeihilfe gemäß § 11 Absatz 2 AsylbLG zur Weiterreise in das zuständige Bundesland. Eine statistische Erfassung dieser Personen erfolgt nicht. 4. Liegen dem Senat Informationen vor, dass es Abgeschobene gibt, die sogar mehr als nur ein zweites Mal wieder eingereist sind und sich erneut den Verfahren stellen? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich in dem Zeitraum der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019, wie oft wurden sie jeweils abgeschoben und sind wie oft wieder eingereist auf welcher Rechtsgrundlage mit welchen Verfahren und Entscheidungen? Siehe Antwort zu 2. 5. Welche rechtlichen und finanziellen Folgen hat es, wenn eine bereits abgeschobene Person erneut einreist? Wenn eine Person wieder einreist, die gemäß § 456a der Strafprozessordnung aus der Strafhaft heraus abgeschoben worden ist, muss diese Person die Reststrafe verbüßen . Im Übrigen siehe Drs. 21/16294. Die finanziellen Folgen sind einzelfallabhängig. In den meisten Fällen ist die abgeschobene Person Kostenschuldner im Sinne des § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz aus der bereits erfolgten Abschiebung. Bei erneuter Einreise wird geprüft, ob die finanziellen Mittel vorhanden sind, diese Kosten zu erstatten. Die zuständige Behörde wird versuchen, die Kosten beizutreiben. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16375 3 Weiterhin wird geprüft, ob eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG in Betracht kommt. Ist dies der Fall, erhalten diese Personen bis zur Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege . Die Leistungen (außer Körperpflege) werden als Sachleistungen gewährt.