BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16378 21. Wahlperiode 05.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Gladiator und Dietrich Wersich (CDU) vom 26.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Stationäre Krankenhausunterbringung von akut psychisch erkrankten Abschiebungsgefangenen Seit Inkrafttreten des Hamburgischen Abschiebungshaftvollzugsgesetzes (HmbAHaftVollzG) vom 10. April 2018 und der daraufhin erfolgten baulichen Erweiterung wird die Einrichtung am Flughafen Hamburg nicht nur zum Vollzug von Ausreisegewahrsam unter den Voraussetzungen des § 62b Aufenth G genutzt, sondern auch für den Vollzug von Abschiebungshaft gemäß § 62 AufenthG. Dies führt zu einer höheren Auslastung der Einrichtung sowie zu längeren Aufenthalten der Untergebrachten. Damit steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass Untergebrachte aus akut psychischen oder psychiatrischen sowie somatischen Gründen ärztlich behandelt werden müssen. § 11 HmbAHaftVollzG regelt dazu: „Ärztliche Versorgung und soziale Betreuung (1) Untergebrachte werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ärztlich versorgt und behandelt. Die Versorgung erfolgt grundsätzlich durch den für die Einrichtung bestellten medizinisch-ärztlichen Dienst. Ist eine ärztliche Behandlung in der Einrichtung nicht möglich oder eine stationäre Behandlung nötig, werden Untergebrachte in einem geeigneten Krankenhaus oder einer entsprechenden medizinischen Einrichtung untergebracht. (2) Untergebrachte werden durch Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter betreut.“ Hinweisen zufolge wurde in der vergangenen Woche ein marokkanischer Abschiebungsgefangener aufgrund einer akuten Eigen- beziehungsweise Fremdgefährdung von der Polizei und Feuerwehr im zuständigen Sektorkrankenhaus eingeliefert und dort gemäß § 12 HmbPsychKG untergebracht. Weder die Polizei noch der Ausreisegewahrsam hielten sich dafür verantwortlich , eine Bewachung des Mannes sicherzustellen. Vielmehr überließen sie dieses Problem dem Krankenhaus, das weder über dafür ausgebildetes Personal und geeignete Räumlichkeiten für die Sicherstellung der Abschiebungshaft noch über Dolmetscher verfügt. Erst auf nachhaltige Anfrage wurde eine Bewachung am Folgetag durch ein privates Sicherheitsunternehmen der Abschiebeeinrichtung gewährleistet. Gerade im Hinblick darauf, dass mit einer steigenden Zahl von Abschiebungshaftgefangenen zu rechnen sein wird, bedarf es klarer Regelungen und Zuständigkeiten. Zwar regelt § 62a AufenthG, dass die Abschiebungshaft Drucksache 21/16378 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen wird, aber es besteht nach Absatz 1 S. 2 die Möglichkeit, dass sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden kann, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus geht; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Insofern müsste es auch möglich sein, Abschiebungsgefangene, die stationär behandelt werden müssen, gegebenenfalls im Zentralkrankenhaus unterzubringen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie viele Personen befanden sich 2018 sowie bislang 2019 in der Einrichtung am Flughafen a. zum Vollzug von Ausreisegewahrsam? Im Jahr 2018 waren insgesamt 25 Personen gemäß § 62b Aufenthaltsgesetz (Aufenth G) untergebracht; im Jahr 2019 (Stand 27. Februar 2019) noch keine Person. b. zum Vollzug von Abschiebungshaft? Im Jahr 2018 waren insgesamt 256 Personen gemäß § 62 Absatz 3 AufenthG untergebracht ; im Jahr 2019 (Stand 27. Februar 2019) 44 Personen. 2. Wie viele dieser Personen mussten stationär ärztlich behandelt werden? Wo geschah dies jeweils? Angaben zu stationären Behandlungen werden statistisch nicht erfasst. Die Auswertung von über 300 Ausländerakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Welche Erkenntnisse liegen der zuständigen Behörde zum Fall des marokkanischen Abschiebungsgefangenen, der am 17. Februar 2019 im Albertinen Krankenhaus eingeliefert wurde, vor? a. Von wem wurde die Einlieferung veranlasst und durchgeführt? b. Von wem wurde er überwacht? c. Wann und wohin wurde er entlassen? Der Betroffene wurde in Amtshilfe für Schleswig-Holstein am 15. Februar 2019 aufgrund des entsprechenden Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg in Abschiebungshaft gemäß § 62 Absatz 3 AufenthG genommen. Die am selben Tag durchgeführte ärztliche Untersuchung hat ergeben, dass der Betroffene unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse haft- und verwahrfähig war. xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Unverzüglich wurde der zuständige Facharzt informiert, der eine Unterbringung gemäß § 12 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) befürwortete. Gemäß telefonischer Aussage des Zuführdienstes Hamburg Altona/Fachamt für Gesundheit sollte der Betroffene zunächst ins Albertinen Krankenhaus eingeliefert werden. Die Zuführung erfolgte am Abend des 17. Februars 2019 durch die Flughafenfeuerwehr mithilfe der Polizei und Beschäftigten der Rückführungseinrichtung. Die Beschäftigten der Rückführungseinrichtung waren vor dem Hintergrund der Kommunikation mit dem Krankenhaus davon ausgegangen, dass es sich um eine geschlossene Abteilung handele, auf der eine externe Bewachung nicht erforderlich sei. Die Überwachung erfolgte daher durch Beschäftigte des Krankenhauses. Am 18. Februar 2019 entschied das Amtsgericht Hamburg, dass eine Unterbringung nach dem HmbPsychKG nicht angeordnet wird. Der Betroffene wurde daraufhin wieder in der Rückführungseinrichtung aufgenommen, in der er sich nach wie vor befindet. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16378 3 d. Wer ist in solchen Fällen grundsätzlich für die Bewachung von Abschiebungsgefangenen, die aus gesundheitlichen Gründen stationär untergebracht werden müssen, zuständig? Sofern eine Bewachung erforderlich ist, es sich also nicht um geschlossene Abteilungen handelt, wird die Bewachung von der Rückführungseinrichtung gewährleistet. In Amtshilfefällen wir die Bewachung so lange sichergestellt, bis die zuständige Ausländerbehörde eigenes Bewachungspersonal zur Verfügung gestellt hat. 4. Werden Abschiebungsgefangene im Zentralkrankenhaus stationär behandelt? Falls nein, weshalb nicht und wie beurteilen die zuständigen Behörden diese Möglichkeit? Nach dem Hamburgischen Abschiebungshaftvollzugsgesetz werden Untergebrachte nicht im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt Hamburg stationär behandelt , da das Zentralkrankenhaus keine entsprechende Zuständigkeit besitzt und durch die Erfüllung der eigenen Aufgaben der Versorgung der Gefangenen im Strafvollzug und Untersuchungshaftvollzug in der Regel ausgelastet ist. Die Behandlung psychischer Krankheiten ist im Zentralkrankenhaus nicht möglich, daher werden Gefangene des Justizvollzugs, die aufgrund von psychischen Erkrankungen stationär behandelt werden müssen, in ein geeignetes öffentliches Krankenhaus verlegt.