BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16394 21. Wahlperiode 05.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfhard Ploog (CDU) vom 27.02.19 und Antwort des Senats Betr.: Wie viele Senioren sind in Hamburg inzwischen steuerpflichtig? Rund 5 Millionen Rentner beziehungsweise Pensionäre müssen in Deutschland infolge der im Jahr 2005 eingeführten nachgelagerten Rentenbesteuerung bereits Steuern zahlen. Im Jahr 2019 kommen auch durch die deutliche Rentenerhöhung von über 3 Prozent bundesweit rund 50 000 weitere erstmals hinzu, wie zahlreiche Medien zum Jahreswechsel berichteten. Da die Rentenbesteuerung in verschiedenen Stufen erfolgt und erst ab dem Jahr 2040 die gesetzlichen Renten komplett besteuert werden, wissen viele Senioren nicht, ob und ab wann sie betroffen sind. Viele sind, wenn das Finanzamt sie in einem Anschreiben zur Abgabe einer Steuererklärung mit Fristsetzung auffordert, verunsichert. Zwar erfasst der Senat nicht, wie viele Rentner jährlich aufgefordert werden, eine Steuererklärung abzugeben (Drs. 21/829), allerdings hat er zum Jahreswechsel 2019 aufgrund der Änderungen sein Informationsangebot unter www.hamburg.de überarbeitet. Zu berücksichtigen ist aber, dass vor allem ältere Rentner sich selten über das Internet informieren. Ich frage den Senat: Der Senat optimiert fortlaufend das Informationsangebot für alle Bürgerinnen und Bürger . Vor Kurzem wurden speziell für die Rentnerinnen und Rentner sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen die Informationen, die man unter hamburg.de aufrufen kann, überarbeitet. Eine zunehmende Zahl von Rentnerinnen und Rentnern nutzt das Internetangebot und übermittelt auch die Erklärungen mittlerweile elektronisch. Sofern jemand seine Steuererklärung persönlich abgibt, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort immer bereit, im rechtlich erlaubten Rahmen bei den Eintragungen zu helfen. Kleinere konkrete Fragen werden auch telefonisch beantwortet. Ein allgemein erhöhter Beratungsbedarf bei Seniorinnen und Senioren ist nicht erkennbar. Seniorinnen und Senioren, die aktuell in den Ruhestand gehen, informieren sich zunehmend zielgerichtet in den zur Verfügung stehenden Online-Medien, so auch im Internetauftritt der Hamburger Finanzbehörde. Bund und Länder sind zudem sehr darum bemüht, die automatische Übernahme elektronisch übermittelter Daten in die Steuererklärung technisch weiter voranzubringen . So werden zeitgleich mit der Umsetzung des Konzepts, elektronisch übermittelte Daten automatisch in die Steuererklärung und Steuerfestsetzung zu übernehmen, voraussichtlich schon ab 2019 überarbeitete und vereinfachte Vordrucke für alle Steuerbürgerinnen und -bürger eingesetzt werden. Insbesondere Seniorinnen und Senioren , die ausschließlich Renten und/oder Pensionen beziehen, werden davon profitieren , da die Eintragungen zu Alterseinkünften und der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung damit in vielen Fällen entbehrlich sein wird. Drucksache 21/16394 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Rentner und Pensionäre leben in Hamburg? Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord lebten zum Stand Juli 2018 347 221 Rentnerinnen und Rentner in Hamburg. Angaben zu Pensionären liegen nicht vor. 2. Wie viele Rentner und Pensionäre waren im Jahr 2008 steuerpflichtig? Wie viele waren es im Jahr 2018? Die erfragten Daten für den Veranlagungszeitraum 2008 liegen nicht mehr vor. Die abschließenden Daten für den Zeitraum 2018 liegen noch nicht vor. 3. Von wie vielen steuerpflichtigen Rentnern und Pensionären geht der Senat im Jahr 2019 aus? Der Senat hat sich mit dieser Frage bisher nicht befasst. 4. Mit Steuereinnahmen in welcher Höhe rechnet der Senat im Jahr 2019 durch steuerpflichtige Rentner und Pensionäre? Mit welchen Steigerungen gegenüber dem Vorjahr kalkuliert er hier? 5. In welcher Größenordnung haben sich die Steuermehreinnahmen in den letzten zehn Jahren durch steuerpflichtige Rentner und Pensionäre entwickelt ? Bitte für die Jahre 2008, 2003 und 2018 angeben. Steuereinnahmen lassen sich einzelnen Einkunftsarten nicht zuverlässig zuordnen, da sich durch das Vorliegen weiterer Einkünfte, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen Auswirkungen auf die entsprechende Einkommensteuer ergeben. 6. Sind in den letzten Jahren aufgrund der steigenden Anzahl steuerpflichtiger Senioren personelle Aufstockungen bei den Finanzämtern erfolgt oder zeitnah geplant? Wenn ja, wann, in welchem Umfang und an welchen Standorten? Wenn nein, warum nicht? Das erforderliche Personal wird regelmäßig über Bedarfsberechnungen ermittelt. Grundlage hierfür sind neben anderen Faktoren insbesondere die Fallzahlen. Steuerpflichtige Seniorinnen und Senioren sind dabei keine gesonderte Größe. Die Zuordnung erfolgt nach Arbeitsgebieten, für den Veranlagungsbereich natürlicher Personen unterschieden nach Arbeitnehmer-Fällen und übrigen Einkommensteuer-Fällen. 7. Stellen die Finanzämter einen steigenden Beratungsbedarf durch steuerpflichtig gewordene Senioren fest? Wenn ja, welcher Art und in welchem Umfang? Nein. Der allgemeine Beratungsbedarf war schon bei Entstehung des Alterseinkünftegesetzes in den Jahren 2003/2004 und der damit verbundenen Neuordnung der Besteuerung dieser Einkünfte nicht sehr hoch, und er hat seitdem kontinuierlich abgenommen . Erhöhter Beratungsbedarf entsteht zeitlich begrenzt, wenn die Finanzämter im Zuge der Auswertung von nunmehr vorliegenden, bisher nicht ausgewerteten Daten die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Seniorinnen und Senioren auffordern , eine oder mehrere Einkommensteuererklärungen abzugeben. 8. Werden Senioren außer über die etwas erweiterte Information im Internet auch an anderer Stelle über die Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen informiert? Wenn ja, an welcher Stelle und auf welche Art und Weise? Ja, durch die Informations- und Annahmestellen der Finanzämter sowie durch telefonische Auskünfte der zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den einzelnen Finanzämtern. Ferner durch umfassende Erläuterungen in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16394 3 9. Plant der Senat, weitere Informationskanäle für eine bessere Information zum Thema Steuerpflicht von Rentnern und Pensionären zu nutzen? Wenn ja, welche, wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Nein, da die Betroffenen nach Kenntnis der zuständigen Behörde über Art und Umfang ihrer Steuerpflicht regelmäßig gut unterrichtet sind. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 10. Einige Senioren haben in der Vergangenheit vom Finanzamt ein auf rotem Papier verfasstes Schreiben erhalten, das als Hinweis überschrieben war und darüber informierte, dass die Steuerakte geschlossen worden sei. Erfolgt auch ein Hinweis, wenn die Steuerakte wieder geöffnet wird? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wenn nein, warum nicht? Damit Renten vollständig, gleichmäßig und zutreffend besteuert werden, übermitteln die jeweils auszahlenden Stellen (zum Beispiel Rentenversicherungsträger und Versicherungsunternehmen ) jährlich Rentenbezugsmitteilungen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung. Diese Mitteilungen ersetzen nicht die Steuererklärung, sondern werden den Finanzämtern zur Auswertung zur Verfügung gestellt. Bei Rentnerinnen und Rentnern, die keine Steuererklärung abgegeben haben, prüft das Finanzamt anhand der vorliegenden Daten, ob voraussichtlich Steuern zu zahlen sind und fordert die jeweilige Person gegebenenfalls dazu auf, eine Erklärung einzureichen. Im Übrigen siehe Drs. 21/829. 11. „Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, der Finanzverwaltung jeweils bis zum 1. März des auf den Rentenbezug folgenden Jahres die für die Besteuerung der Renten wesentlichen Daten mitzuteilen“, informiert der Senat unter hamburg.de. „Diese Mitteilungen enthalten den Jahresbetrag der Rente, das Jahr des Rentenbeginns und weitere wichtige Angaben … Führt die, zunächst überschlägige, Prüfung zu der Feststellung , dass Sie verpflichtet wären, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, werden Sie schriftlich zur Abgabe aufgefordert.“ a) Wie viele Personen erhielten im Jahr 2018 infolge dieses Datenabgleichs eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung ? b) Wie viele der Aufforderungen betreffen gleich mehrere zurückliegende Jahre? Bitte zusätzlich nach dem jeweils beim Steuerzahler angeforderten Zeitraum aufschlüsseln. Siehe Drs. 21/829. c) Wenn eine Person vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird: Welche Frist wird ihr hierfür gesetzt, ist Stundung möglich und mit Strafen/Zinsen in welcher Höhe und wie weit rückwirkend müssen sie ab wann rechnen? Für die Abgabe der Steuererklärung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Fristen. Werden diese Fristen nicht eingehalten und ist eine Anforderung der Steuererklärung durch das Finanzamt erforderlich, liegt die Bestimmung einer einzelfallbezogenen weiteren Frist im Ermessen des Finanzamts. Eine Stundung von Steuerzahlungen ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Höhe von Zinsen und Strafen kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Für eine bloß verspätete Abgabe einer Steuererklärung sind grundsätzlich keine Strafen im Sinne von Geldoder Freiheitsstrafen vorgesehen. Strafen in einem solchen Zusammenhang kommen nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen bei einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung in Betracht. Es gelten die steuerlichen Verjährungsfristen, welche bei Steuerhinterziehungen bis zu zehn Jahre betragen können. Für die Verzinsung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 233 a der Abgabenordnung.