BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/164 21. Wahlperiode 07.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 01.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Radfahren gegen die Einbahnstraßenrichtung Ich frage den Senat: 1. Unter welchen Voraussetzungen kann Radfahrern erlaubt werden, gegen die Einbahnstraßenrichtung zu fahren? Bitte einschlägige Rechtsvorschriften angeben. Die Zulassung von Radverkehr in Gegenrichtung von Einbahnstraßen erfolgt unter Berücksichtigung von § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann Radverkehr in Gegenrichtung von Einbahnstraßen nach der VwV-StVO zu Zeichen 220 IV. Ziffer 1 zugelassen werden, wenn a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen, b) die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist, c) für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird. 2. Welche ist die für die Erteilung solcher Erlaubnisse zuständige Behörde? Hat sie ein Ermessen und ist dieses gegebenenfalls eingeschränkt? Die örtliche Straßenverkehrsbehörde am zuständigen Polizeikommissariat ordnet die Zulassung von Radverkehr in Gegenrichtung von Einbahnstraßen nach pflichtgemäßem Ermessen an. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Gibt es belastbare Erkenntnisse, ob eine solche Erlaubnis die Zahl der Unfälle in der jeweiligen Straße erhöht oder senkt? Bitte aufschlüsseln nach Unfällen unter Beteiligung von Radfahrern und solchen ohne eine solche Beteiligung. Nein. 4. Wie viele Einbahnstraßen gibt es in Hamburg? Circa 900. Im Übrigen siehe zur Radverkehrsstrategie für Hamburg den Fortschrittsbericht 2013 unter http://www.hamburg.de/contentblob/3933058/data/ fortschrittsbericht-2013.pdf. 5. Bei wie vielen davon wurde eine solche Erlaubnis erteilt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln, wann diese Erlaubnis erteilt wurde (vor 2011, 2012, 2013, 2014, 2015). Drucksache 21/164 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Drs. 20/12330. Darüber hinaus wurde im Jahr 2014 in folgenden Straßen zusätzlich der Radverkehr in Gegenrichtung von Einbahnstraßen zugelassen: Straßenabschnitt Straße von bis Vehrenkampstraße Högenstraße Radolfstieg Fährstraße Reiherstieg-Hauptdeich Sanitasstraße Für das Jahr 2015 liegen der Polizei noch keine Erhebungen vor. Darüber hinaus werden straßenverkehrsbehördliche Anordnungen, die zum Aufstellen oder zum Abbau von Verkehrszeichen/-einrichtungen oder zu Fahrbahnmarkierungen führen, von den Straßenverkehrsbehörden nicht listenmäßig erfasst, sondern in Akten sortiert nach Straßen vorgehalten. Die Anzahl der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen lässt sich deshalb nur durch Akteneinsicht feststellen. Für eine vollständige Beantwortung der Fragestellung wäre eine systematische Sichtung der zum Teil mehrbändigen Akten zu 8.596 Straßen der Freien und Hansestadt Hamburg und eine ergänzende Überprüfung vor Ort in allen erfassten Straßen erforderlich . Dieses ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 6. Bei welchen Einbahnstraßen wurde eine solche Erlaubnis geprüft, dann jedoch verworfen? Bitte jeweils die Begründung angeben Mit Inkrafttreten der sogenannten Radfahrernovelle (24. Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung vom 12. September 1997), die erstmals die Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr unter bestimmten räumlichen und verkehrlichen Voraussetzungen ermöglichte, wurden in Hamburg sämtliche Einbahnstraßen diesbezüglich systematisch von den Straßenverkehrsbehörden überprüft. Es wurden seinerzeit alle Einbahnstraßen für den Radverkehr geöffnet, die die damaligen rechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Die Einsatzkriterien für die Öffnung von Einbahnstraßen für den gegengerichteten Radverkehr sind mit der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum 1. September 2009 vereinfacht worden. Insofern wurden die Einbahnstraßen von den Straßenverkehrsbehörden erneut systematisch überprüft. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 7. Bei welchen Einbahnstraßen wird derzeit eine solche Erlaubnis geprüft? Wann ist jeweils mit einer Entscheidung zu rechnen? Die Prüfung gehört zu den ständigen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und erfolgt immer dann, wenn eine neue Einbahnstraße eingerichtet wird oder sich an den Verhältnissen in einer bestehenden Einbahnstraße etwas ändert. 8. Wird bei Erteilung einer solchen Erlaubnis immer ein Fahrradstreifen für die Fahrt gegen die Einbahnstraßenrichtung vorgesehen? Wenn nein: warum nicht? Nein. Die Abtrennung des gegengerichteten Radverkehrs ist regelmäßig nur dort möglich , wo die Straße über eine erforderliche Breite verfügt oder dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit in Ein- und Ausfahrtbereichen zu bevorrechtigten Straßen notwendig ist. 9. Wie können Bürger Vorschläge für solche Erlaubnisse machen? Bürger können Vorschläge bei den zuständigen Behörden oder politischen Gremien unterbreiten. 10. Wie oft fanden in den Jahren 2013 und 2014 gezielte Kontrollen statt, ob Radfahrer unerlaubterweise gegen die Einbahnstraßenrichtung fuhren? Die Polizei hat im erfragten Zeitraum fünf gezielte Kontrollen durchgeführt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/164 3 11. Wie viele falsch fahrende Fahrradfahrer wurden dabei erwischt? Die Polizei hat 19 Radfahrer, die entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fuhren , festgestellt.