BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16434 21. Wahlperiode 12.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Gamm (CDU) vom 04.03.19 und Antwort des Senats Betr.: Anhaltender Leerstand des an die Republik Türkei veräußerten Gebäudes in der Weidestraße in Hamburg Barmbek Die Stadt Hamburg veräußerte das Gebäude des alten Polizeireviers 32 in der Weidestraße 6 im Jahr 2011 an die Republik Türkei. Die konsularische Vertretung plant seitdem, an diesem Standort ein neues Türkisches Generalkonsulat zu errichten. Das Gebäude befindet sich jedoch seit der Veräußerung im Leerstand und lässt bereits äußere Verfallserscheinungen erkennen. Für den Umbau lag der konsularischen Vertretung bis zum 5. Juli 2017 eine gültige Baugenehmigung vor, die ohne Beginn der Bauarbeiten verfallen ist. Aus der Antwort des Bezirksamtes HH-Nord auf die Schriftliche Kleine Anfrage Nummer 108/2018 (Drs. 20-6266) geht darüber hinaus hervor, dass bis zum 12. November 2018 kein neuer Bauantrag gestellt wurde. Weiterhin ist der Antwort zu entnehmen, dass das Gebäude sich inzwischen in Nutzung befindet. Derzeit sind jedoch keine Umbauarbeiten oder Nutzungen des Gebäudes erkennbar. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) wie folgt: 1. Steht der Senat nach wie vor im Kontakt mit der konsularischen Vertretung der Republik Türkei bezüglich des Einzuges in das Gebäude an der Weidestraße? Wenn ja, welchen neuen Kenntnisstand kann der Senat mitteilen und wie oft wurde hierzu zwischen welchen Behörden offiziell seit 2015 und mit welchen Inhalten und Ergebnissen kommuniziert? Wenn nein, weshalb erachtet der Senat es hierzu für nicht erforderlich, sich mit der konsularischen Vertretung der Republik Türkei und mit den anderen involvierten Behörden beziehungsweise dem zuständigen Bezirksamt auszutauschen? 2. Ist dem Senat bekannt, in welcher Art und in welchem Umfang das Gebäude derzeit genutzt wird? Wenn ja, seit wann wird das Gebäude in welcher Art genutzt? Der Senat steht regelmäßig zu diversen Themen mit dem Generalkonsulat der Republik Türkei in Kontakt. Auch der geplante Umzug an den Standort Weidestraße ist Bestandteil dieser Gespräche. Laut Auskunft des Generalkonsulats ist das aktuell noch nicht genutzte Gebäude zukünftig als Kanzleigebäude des Generalkonsulats vorgesehen. Es bestehen auf Seiten der türkischen Republik noch Abstimmungsbe- Drucksache 21/16434 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 darfe zum Umfang der Renovierungs-/Sanierungs- und Umbauarbeiten des Gebäudes an der Weidestraße. 3. Liegt inzwischen eine neue Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes vor? Wenn ja, ist dem Senat bekannt, wann die Umbauarbeiten des Gebäudes beginnen werden und wann das Türkische Generalkonsulat plant, seinen Sitz an diesem Standort zu eröffnen? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2. 4. Sind dem Senat die Gründe für die Verzögerung der Umbauarbeiten bekannt? Wenn ja, um welche Gründe handelt es sich konkret? Wenn nein, warum sah der Senat keine Notwenigkeit darin, sich über die Gründe zu informieren? Siehe Antwort zu 1. und 2. 5. Sieht der zwischen der Hansestadt Hamburg und der Türkischen Republik geschlossene Kaufvertrag ausdrücklich eine Nutzung des Gebäudes als Türkisches Generalkonsulat vor? Nein, im Kaufvertrag ist keine spezielle künftige Nutzung vereinbart worden. 6. Enthält der Kaufvertrag des Gebäudes einen Bauzwang beziehungsweise lässt sich dieser aus weiteren zwischen der Hansestadt Hamburg und der Türkischen Republik geschlossenen Verträgen herleiten? Der Kaufvertrag enthält keinen Bauzwang, über weitere Verträge liegen dem Senat keine Informationen vor. 7. Beinhaltet der Vertrag Rücktrittsrechte oder Rückkaufoptionen? Wenn ja, an welche Bedingungen sind diese geknüpft? Wenn nein, weshalb hat der Senat bei Vertragsabschluss auf ein Rücktrittsrecht oder eine Rückkaufoption verzichtet? Für den Fall, dass dem Käufer die für die künftige Nutzung erforderliche Befreiung von der planungsrechtlichen Ausweisung als Fläche für besondere Zwecke – Polizei – durch die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) nicht erteilt wird, hat dieser das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des ablehnenden Bescheids durch den Käufer gegenüber dem Verkäufer HGV auszuüben. Ferner hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn ein bezüglich einer Überbauung öffentlichen Raumes notwendiger Sondernutzungsvertrag zwischen der FHH und dem Verkäufer HGV nicht zustande kommt. Der Sondernutzungsvertrag wurde Anfang 2011 abgeschlossen. Das Rücktrittsrecht wäre laut Vertrag am 01. August 2011 erloschen. 8. Ist die Veräußerung des Gebäudes in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren erfolgt? Wenn ja, gab es noch weitere Interessenten, die aufgrund eines zu geringen Preisgebotes den Zuschlag nicht erhalten haben? Nein. Im Übrigen: entfällt. 9. Welche weiteren Schritte plant der Senat, um den anhaltenden Leerstand zu beenden? Siehe Antwort zu 1. und 2.