BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16449 21. Wahlperiode 12.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 06.03.19 und Antwort des Senats Betr.: Umsetzung des umstrittenen Mietvertrags für das Flurstück 270 in Volksdorf – Was weiß die Stadt denn nun über den Empfänger der im Mietvertrag vereinbarten Spende? Vor rund zwei Jahren erfolgte die Anmietung eines rund 19 000 Quadratmeter großen Grundstücks an der Eulenkrugstraße in Volksdorf (Flurstück 270) zu fragwürdigen Konditionen durch f & w fördern und wohnen AöR (f & w). Die diversen unüblichen Regelungen dieses Mietvertrages sowie die massive Einflussnahme des damaligen SPD-Fraktionsvorsitzenden auf die Verhandlungen zur Anmietung waren bereits Gegenstand Schriftlicher Kleiner Anfragen und einer Aktenvorlage. Gemäß Mietvertrag hat der Vermieter eine jährliche Spende an eine Stiftung, deren Zweckbestimmungen unter anderem die Integration von Flüchtlingen und die Förderung von Maßnahmen zur Landschaftspflege sind, zu leisten. Laut Drs. 21/15481 war bis zum 31.12.2018 eine Spende von 10 000 Euro zugesichert. In der Drs. 21/15660 nennt der Senat „die Gemeinnützige Stiftung für ökologische und soziale Zwecke“ als Empfänger der Spende. Auf Nachfragen dazu in der Drs. 21/15880 erklärte der Senat jedoch kurz darauf im Januar 2019, keine Einzelheiten zu dieser Stiftung und deren Anerkennung zu kennen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann wurde die genannte Stiftung unter welchem genauen Namen in welchem Bundesland als Stiftung anerkannt? 2. Haben die zuständigen Stellen die laut Drs. 21/15660 durchgeführte „Prüfung des Stiftungszwecks“ überhaupt durchgeführt? Wenn ja, wie und in welcher Form? Was genau versteht der Senat unter einer solchen Prüfung? 3. Liegen den zuständigen Stellen inzwischen die Stiftungssatzung, die Anerkennung der Stiftungsaufsicht sowie ein gültiger Freistellungsbescheid zur Bescheinigung der Gemeinnützigkeit vor? Wenn nein, warum nicht und wann wird damit gerechnet? 4. Haben die zuständigen Stellen Kenntnis von den gesetzlichen Vertretern der Stiftung? Wenn ja, sind der oder die gesetzlichen Vertreter der Stiftung den zuständigen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg bereits als Vertrags - oder Verhandlungspartner im Zusammenhang mit der Anmietung des Flurstücks 270 oder des geplanten Bebauungsplans Volksdorf 46 bekannt? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/16449 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Warum erfolgte die Abstimmung des Spendenempfängers und die Prüfung des Stiftungszwecks ausschließlich durch den ZKF und nicht durch f & w fördern und wohnen AöR als Vertragspartner des Vermieters? Die Stiftung wurde am 20. Dezember 2018 unter dem Namen „Gemeinnützige Stiftung für ökologische und soziale Zwecke“ als rechtsfähige Stiftung in Schleswig-Holstein anerkannt (Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nummer 3, 14.01.2019). Darüber hinaus hat das Finanzamt Flensburg mit Bescheid vom 29.01.2019 festgestellt, dass die Stiftung die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabeordnung erfüllt und benennt die Zwecke der Stiftung. Damit ist die Maßgabe zur Zweckbestimmung im Mietvertrag vom 21. Januar 2016 erfüllt. Eine summarische, juristische Prüfung des Stiftungszwecks ist im Dezember 2018 vorab bei Anzeige aufgrund der mietvertraglichen Verpflichtung zur Leistung der Spende erfolgt mit dem Ergebnis, dass die Stiftung als vertragsgerecht erachtet wurde . Dabei hat der Zentrale Koordinierungsstab Flüchtlinge im Benehmen mit f & w fördern und wohnen AöR gehandelt. Im Übrigen siehe Drs. 21/15660.