BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16458 21. Wahlperiode 15.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 07.03.19 und Antwort des Senats Betr.: Steuerung der öffentlichen Unternehmen – Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines öffentlichen Unternehmens durch die BWVI Aus einer aktuellen Bekanntmachung vergebener Aufträge geht hervor, dass die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) am 25.02.2019 einen Auftrag zur „Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines öffentlichen Unternehmens “ vergeben hat. Offenbar wurde die Leistung mit einem Auftragsvolumen von über 60 000 Euro ohne jegliches Ausschreibungs- oder Wettbewerbsverfahren vergeben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Für welches öffentliche Unternehmen lässt die BWVI derzeit aus welchen Gründen im Einzelnen und mit welcher Zielsetzung die Wirtschaftlichkeit prüfen? Für die Hamburg Port Authority AöR (HPA). Im Nachgang zur organisatorischen Neuaufstellung durch HPA next und der eingeführten Spartenrechnung ist der zuständigen Behörde daran gelegen, Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz der HPA hinsichtlich der künftigen Haushaltsfinanzierung näher zu untersuchen. Zu den wesentlichen Eckpunkten zählen - Inner- und außerbetriebliche Geschäfts- und Leistungsbeziehungen, - Kalkulationsgrundlagen für innerbetrieblichen Leistungsverrechnungen, - Analysen von Fertigungstiefen und Overheadfunktionen. Die Leistungsbeschreibung wurde abschließend vor der Auftragsvergabe erstellt. 2. Warum ist für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines öffentlichen Unternehmens in diesem Fall die Beauftragung externer Dienstleister erforderlich ? Warum genau kann die Prüfung nicht durch die Behörden selbst durchgeführt werden? Der Auftrag wurde extern vergeben, da die Auftragnehmerin über spezielle Fachkompetenzen verfügt. Die Auftragnehmerin ermittelte auch für andere öffentliche Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) Kennzahlen und kann daher die Werte der HPA mit denen anderer öffentlicher Unternehmen in Relation zueinander setzen. Auch ihre langjährige Erfahrung in der Gestaltung und Umgestaltung von Finanz-, Verwaltungs- und IT-Strukturen, der Entwicklung und Umsetzung effizienter Prozesse sowie der Implementierung unternehmensweiter Risikomanagementsysteme zur Erkennung, Bewertung, Überwachung und Steuerung von Risiken im Unternehmen qualifiziert sie für die Erbringung der oben genannten Leistung. Die zuständige Behörde unterstützt die Auftragnehmerin bei der Prüfung. Drucksache 21/16458 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wann und in welcher Form war die Finanzbehörde an welchen Fragestellungen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit dieses öffentlichen Unternehmens sowie zur Vergabe eines entsprechenden Auftrags beteiligt? Eine fachliche Beteiligung der Finanzbehörde war nicht erforderlich. 4. Wer genau hat wann genau entschieden, dass dieser Auftrag zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines öffentlichen Unternehmens vergeben wird? Die Entscheidung hat die zuständige Behörde im Februar 2019 getroffen. 5. Was sind die wesentlichen Eckpunkte der Leistungsbeschreibung für diesen Auftrag und wann wurde sie abschließend erstellt? 6. Wer ist der Auftragnehmer? Wann genau fanden die Verhandlungen zur Auftragsvergabe statt? 7. Warum genau wurden nicht mindestens drei Firmen zur Abgabe eines Angebots für diesen Auftrag aufgefordert, wie es die vergaberechtlichen Regelungen vorsehen? Der Auftrag wurde im Einklang mit den vergaberechtlichen Regelungen erteilt. Es handelt sich vorliegend um eine freiberufliche Leistung mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb des einschlägigen EU-Schwellenwertes von derzeit 221 000 Euro (ohne USt), die nicht nach den Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Bauaufgaben der FHH (VV-Bau) zu vergeben ist. Einschlägig ist somit § 4 der Beschaffungsordnung der FHH (BO). Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 BO ist ab einem Auftragswert von 1 000 Euro (ohne USt.) eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 lit. c) BO ist dabei das Unterschreiten der Mindestzahl von drei zur Angebotsabgabe aufzufordernder Unternehmen ausnahmsweise zulässig, wenn die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann. Kommt aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen für die Leistung in Betracht, wäre es unzweckmäßig, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen, denn Wettbewerb würde suggeriert, obwohl de facto kein Raum für einen solchen besteht. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. Die Verhandlungen begannen Ende des Jahres 2018/Anfang des Jahres 2019. Die Auftragnehmerin ist Frau Prof. Dr. Leimkühler. 8. Wie wurde der Umfang der Leistung von circa 61 750 Euro (ohne Umsatzsteuer) ermittelt? Aus welchen Gründen kann sich das Auftragsvolumen in welchem Umfang über diesen Betrag hinaus erhöhen? Der Umfang der Leistung setzt sich aus der voraussichtlichen Arbeitszeit und dem Stundensatz zusammen. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand. 9. Wann und in welcher Form soll das Ergebnis der Prüfung welchen Stellen vorgelegt werden? Die Erkenntnisse der Untersuchung werden zum Ende des 3. Quartals 2019 in einem Abschlussdokument zusammengetragen. Die Ergebnisse dienen zunächst der internen Verwendung innerhalb der zuständigen Behörde.