BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16459 21. Wahlperiode 15.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens-Peter Schwieger (SPD) vom 07.03.19 und Antwort des Senats Betr.: Umsetzung des Teilhabechancengesetzes Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Koalitionsvertrages zum Ziel gesetzt, dass Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive auf soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet wird. Unter dem Titel „MitArbeit“ hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Gesamtkonzept zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit vorgelegt. Als Teil dieses Konzepts schafft das Teilhabechancengesetz mit zwei neuen Fördermöglichkeiten neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt. Dieses Gesetz ist zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Kernelemente des neuen Teilhabechancengesetzes sind die Regelinstrumente der neuen §§ 16e und 16i SGBII. Diese lösen einerseits die alte Regelung der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach 16e SGBII ab, andererseits wird mit dem neu geschaffenen § 16i SGBII ein neues Regelinstrument im SGBII eingeführt. Gleichzeitig lief zum 31.12.2018 das befristete Bundesprojekt „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ aus. Bedingt durch das Auslaufen dieses Bundesprogrammes waren die Anschlussfähigkeit und der Übergang der wegfallenden Arbeitsplätze aus dem Bundesprogramm in das neue §16i SGB II relevant. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Mit dem Teilhabechancengesetz wurden zum 01.01.2019 im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die zwei neuen Förderinstrumente „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen “ (§ 16e SGB II) und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§16 i SGB II) eingeführt. Die neuen Instrumente bieten für langzeitarbeitslose Menschen neue Wege in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Teilhabechancen nicht nur auf dem sozialen , sondern auch auf dem ersten Arbeitsmarkt. Anders als bisher spielen im Kontext des Teilhabechancengesetzes die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse keine Rolle mehr. Beschäftigungsverhältnisse können und sollen bei allen Arten von Arbeitgebern eingerichtet werden, wobei der Fokus des Gesetzgebers klar auf dem ersten Arbeitsmarkt liegt. Diese neue Ausrichtung, für die sich der Senat im Gesetzgebungsverfahren auf allen Ebenen eingesetzt hat, bietet viele Vorteile. So ist sichergestellt, dass die Tätigkeiten sinnvoll sind und gebraucht werden; private und öffentliche Arbeitgeber des 1. Arbeitsmarktes können auch über das Ende der Förderung hinaus Perspektiven anbieten. In Vorbereitung auf die Umsetzung der neuen Instrumente haben Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter), die Agentur für Arbeit sowie die zuständige Behörde gemeinsam aktiv für die Nutzung der Instrumente auch bei öffentlichen und privaten Unternehmen geworben. Das Interesse an den neuen Instrumenten ist groß. Für das Drucksache 21/16459 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Instrument § 16 i SGB II liegen Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) aktuell Interessenbekundungen für 728 Arbeitsplätze und für das Instrument § 16 e SGB II für 78 Arbeitsplätzen vor (Stand 08.03.2019). Bei den möglichen Förderungen nach § 16 e SGB II ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 2018 noch alle laufenden Förderfälle im Instrument Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV – §16 e SGB II alt) auf eine Verlängerung geprüft und wo möglich bis zum rechtlich maximal zulässigen Bewilligungsende verlängert wurden. Im Februar 2019 waren gemäß der Statistik der Bundesagentur für Arbeit noch 407 Beschäftigungsverhältnisse in der FAV-Förderung zu verzeichnen. Um die Chancen der neuen Instrumente sowohl im Sinne der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als auch im Sinne der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bestmöglich zu nutzen, ist ein gezieltes Matching zwischen den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes und den individuellen Voraussetzungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich. Diese qualitative Auswahl erfolgt durch Jobcenter und hat Vorrang vor einer möglichst kurzfristigen Besetzung aller Plätze. Bei den Projekten, die nach dem Ende des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ noch nicht ohne zusätzliche Unterstützung die neuen Förderinstrumente nutzen können, stehen die zuständige Behörde und das Jobcenter in einem engen Kontakt mit den Trägern, um die Finanzierung der Projekte im Jahr 2019 sicherzustellen . Die Verhandlungen wurden zwischenzeitlich abgeschlossen und die Anschlussperspektive konnte für alle Projekte ermöglicht werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen zum Teil auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit (BA) wie folgt: 1. Wie viele Beschäftigungsverhältnisse waren am 31.12.2018 in dem ausgelaufenen Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in der Förderung? 2. Wie viele davon kamen aus Sicht von Jobcenter t.a.h. für eine Förderung nach dem neuen Regelinstrument des § 16i SGBII in Betracht (Vorliegen der Fördervoraussetzung, Vorliegen eines entsprechenden Arbeitsplatzes )? 3. Wie viele Anträge wurden seitens der Beschäftigungsträger auf eine (Weiter-Beschäftigung nach § 16i SGBII) tatsächlich gestellt? 4. Für welchen jeweiligen Beschäftigungsbeginn wurden diese Anträge gestellt? (Bitte nach Monaten aufschlüsseln.) 5. Wie viele Beschäftigungsverhältnisse wurden davon von Jobcenter t.a.h. bewilligt und für welche Zeitpunkte? 6. Wie viele Anträge für das neue Regelinstrument nach § 16i SGBII liegen Jobcenter t.a.h insgesamt vor? Bisher wurden insgesamt 206 Anträge bei Jobcenter für die Förderung von Beschäftigungsverhältnissen nach § 16 i SGB II gestellt. Bewilligt Offen Januar 30 0 Februar 63 8 März 30 11 April 12 25 Mai 30 1 Juni 63 1 Gesamt 135 46 Nachrichtlich: Zurückgezogen, lediglich vorgemerkt oder abgelehnt: 25 Anträge Darüber hinaus wurden bislang sechs Anträge auf eine Förderung nach § 16 e SGB II gestellt, von denen bisher einer bewilligt wurde. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16459 3 Im Dezember 2018 waren 277 Beschäftigungsverhältnisse im Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in der Förderung. Aus Sicht von Jobcenter kamen davon 98 Kundinnen und Kunden für eine Förderung gemäß § 16 i SGB II in Betracht. Bei den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern lagen die subjektiven und objektiven Fördervoraussetzungen für eine Förderung über § 16 i SGB II nicht vor. Die Integrationsfachkräfte des Jobcenters sind hier im Gespräch mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bedarfsgerechten Anschlussperspektiven. Die Arbeitgeber aus dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ haben aus dem Kreis der 277 Beschäftigungsverhältnisse zwischenzeitlich 98 Anträge auf eine (Weiter-)Beschäftigung nach § 16 i SGB II gestellt, von denen bisher 71 bewilligt wurden. Davon mit Beschäftigungsbeginn zum: Januar 2019: 29 o zum 03. 01.2019 – acht Anträge gestellt, alle bewilligt o zum 08.01.2019 – zwölf Anträge gestellt, alle bewilligt o zum 14.01.2019 – neun Anträge gestellt, alle bewilligt Februar 2019: 24 o zum 01.02.2019 – 18 Anträge gestellt, alle bewilligt o zum 15.02.2019 – vier Anträge gestellt, drei bewilligt; einer offen o zum 26.02.2019 – zwei Anträge gestellt, einer bewilligt, einer offen März 2019: 13 o zum 01.03.2019 – 13 Anträge gestellt, zehn bewilligt, drei offen April 2019: 32 o zum 01.04.2019 – 32 Anträge gestellt, zehn bewilligt, 22 offen 7. Wie verteilen sich diese Anträge (bitte unterscheiden nach privaten Unternehmen/Betrieben; öffentlichen Unternehmen/Betrieben, Beschäftigungsträgern )? 8. Wie viele Interessensbekundungen für Maßnahmen nach den neuen Instrumenten liegen dem Jobcenter t.a.h. vor? 9. Wie verteilen sich diese Interessensbekundungen (bitte unterscheiden nach privaten Unternehmen/Betrieben; öffentlichen Unternehmen/Betrieben , Beschäftigungsträgern)? Eine valide Unterscheidung der Arbeitgeber im Sinne der Fragestellung ist für eine Beschäftigungsförderung gemäß § 16 i SGB II nicht möglich, da Bildungs- beziehungsweise Beschäftigungsträger teilweise auch als private Arbeitgeber im Rahmen der § 16 i SGB II Förderung auftreten. Von den 728 Interessensbekundungen für das Instrument § 16 i SGB II entfallen zehn auf öffentliche Unternehmen. Die Interessensbekundungen für eine Beschäftigungsförderung gemäß § 16 e SGB II verteilen sich auf 15 private Unternehmen und einen öffentlichen Betrieb. Bisher ist nach § 16 e SGB II ein Antrag bei einem Verein bewilligt worden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.