BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16539 21. Wahlperiode 22.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christel Nicolaysen (FDP) vom 14.03.19 und Antwort des Senats Betr.: Mindestlohndokumentation Die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 hat insgesamt zu erheblichen bürokratischen Belastungen für die Wirtschaft geführt . So klagten beispielsweise in einer Studie des WSI mehr als zwei Drittel (68,3 Prozent) der befragten Betriebe über einen gestiegenen bürokratischen Aufwand durch den Mindestlohn.1 Zugleich zeigt die gewissenhafte Umsetzung der Mindestlohndokumentation, dass sich bundesweit die überwältigende Mehrheit der Unternehmen an Recht und Gesetz hält. So verliefen im Jahre 2017 92 Prozent der Arbeitgeberprüfungen, welche unter das Mindestlohngesetz (MiLoG) fielen, ohne Beanstandung im Hinblick auf die Dokumentationspflicht , sodass keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden mussten.2 Viele Arbeitgeber würden sich eine Vereinfachung der Dokumentationspflicht wünschen, die zu einer Verringerung der Komplexität der Dokumentation, zu einer leichteren Durchführung und so zu mehr Akzeptanz führt. Als besonders aufwendig und bürokratisch wird dabei die Dokumentation der Arbeitszeit gesehen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Generalzolldirektion Bonn, Direktion VII – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) sowie des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein (Statistikamt Nord) wie folgt: 1. Wie viele Arbeitgeber in Hamburg waren 2018 von der Mindestlohndokumentation betroffen? 2. Wie viele Arbeitnehmer in Hamburg arbeiteten 2018 zum Mindestlohn? Das Statistikamt Nord erhebt keine Daten, die über den Arbeitslohn pro Stunde Auskunft geben. So wird beispielsweise im Mikrozensus die gesamte Haushaltsnettoeinkommenssituation erfragt, die jedoch keinen Rückschluss auf eine Anzahl von Arbeitnehmern ermöglicht, die zum Mindestlohn beschäftigt werden. Das Statistische Bundesamt hat für die letzten Jahre (2015, 2016 und 2017) aus Daten der Verdiensterhebungen (VE) die Zahl der Jobs mit Mindestlohn für die Länder geschätzt. Diese Ergebnisse wurden der Mindestlohnkommission für deren Bericht an die Bundesregierung zur Verfügung gestellt. Zudem hat das Statistische Bundesamt für 2017 Bundeswerte zum Mindestlohn veröffentlicht: 1 WSI-Mitteilungen 07/2017. 2 Mindestlohnkommission: Zweiter Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns , 2018, Seite 70. Drucksache 21/16539 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Mindestloehne/Tabellen/ mindestlohnnereich.html. Die Angaben für das Jahr 2017 für Berlin, Hamburg und das Saarland weisen jedoch einen zu hohen relativen Standardfehler auf (über 15 Prozent), weshalb sie nicht als Landesergebnisse einzeln veröffentlicht werden dürfen. Für das gefragte Jahr 2018 liegen dem Statistikamt Nord noch keine auf der VE geschätzten Daten zur Anzahl von Mindestlohnempfängern vor. 3. Wie viele Vollzeitäquivalente an Personalstellen stehen der Stadt Hamburg zur Verfügung für: a. Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Mindestlohn? b. Arbeitgeberprüfungen, welche unter das Mindestlohngesetz fallen? Nicht die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH), sondern die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) prüft nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG, ob die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingehalten werden oder wurden. Die Prüfungen der FKS umfassen bei jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufträge. Für die Durchführung dieser Prüfaufträge sind alle Bediensteten der FKS zuständig. Eine explizite Zuordnung beziehungsweise Zuständigkeit von Dienstposten/Planstellen für Mindestlohnprüfungen ist bei den einzelnen Dienststellen nicht vorgesehen. 4. Wie hoch waren 2018 die Gesamtkosten im Zusammenhang mit dem Mindestlohn für: a. die Stadt Hamburg? b. die Arbeitgeber in Hamburg? 5. Wie hoch waren 2018 die Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Mindestlohndokumentation für: a. die Stadt Hamburg? b. die Arbeitgeber in Hamburg? Die FHH als Arbeitgeberin für die Beschäftigten der Behörden, Ämter und Landesbetriebe hat in allen Bereichen Arbeitszeitregelungen kollektivrechtlich vereinbart. Diese Vereinbarungen sehen die Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit grundsätzlich für alle Beschäftigten vor (Dokumentationspflicht im Sinne des § 16 Absatz 2 ArbeitszeitGesetz – ArbZG). Da es sich um eine allgemeine Regelung zur Optimierung der operativen Personalverwaltung handelt, sind die dabei entstehenden Kosten auch bei allen Beschäftigten gleich. Eine Differenzierung zwischen Kosten aufgrund der Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und aufgrund der allgemeinen Nachweispflichtsdokumentationen ist daher nicht möglich. Im Übrigen wird das Nachweisgesetz für alle arbeitsvertraglich Beschäftigten der FHH gleichermaßen angewendet. Da alle Stundenentgelte, die die FHH zahlt, den bundesrechtlichen Mindestlohn übersteigen, gibt es keine gesonderten Nachweispflichten nach dem MiLoG. Für die Arbeitgeber in Hamburg liegen hierzu keine Daten vor. 6. Bezogen auf die Arbeitgeberprüfungen in Hamburg jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018, welche unter das Mindestlohngesetz fielen: a. Wie viele hat es gegeben? b. Bei wie vielen gab es Beanstandungen im Hinblick auf die Dokumentationspflicht ? c. Bei wie vielen wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet? Die FKS hat im Jahr 2018 in Hamburg 960 Arbeitgeberprüfungen durchgeführt (2017: 796, 2016: 613). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16539 3 Sie hat zudem im Jahr 2018 in Hamburg 20 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Beanstandungen im Hinblick auf die Dokumentationspflicht aufgrund des MiLoG eingeleitet (2017: 40, 2016: 22). Darüber hinaus hat die FKS im Jahr 2018 in Hamburg 54 Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das MiLoG eingeleitet (2017: 84, 2016: 68). Dabei handelt es sich um Verstöße gegen den Mindestlohn sowie die Dokumentations- und Meldepflicht. 7. Wie steht der Senat zu einer Vereinfachung der Mindestlohndokumentationspflicht , insbesondere im Hinblick auf die Komplexität, die Durchführbarkeit und die Dokumentation der Arbeitszeit? Für die Durchsetzung des Mindestlohnes ist die Aufzeichnung der Arbeitszeit von großer Bedeutung, da eine wirksame Kontrolle, ob tatsächlich ein Stundenlohn von zurzeit 9,19 Euro gezahlt wird, sonst nicht möglich ist. Die formalen Ansprüche an die Aufzeichnungen der Arbeitszeit sind bewusst sehr niedrig gehalten. Ein hoher bürokratischer Aufwand kann hier nicht gesehen werden. Die für das MiLoG zuständige Behörde sieht keine Gründe für eine weitere Vereinfachung der Mindestlohndokumentationspflichten.