BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16548 21. Wahlperiode 26.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Jens Wolf (CDU) vom 18.03.19 und Antwort des Senats Betr.: Digitale Werbeflächen für Hamburg (III) Aus der Drs. 21/16348 geht hervor, dass der Senat hinsichtlich der nun bereits seit einigen Wochen im Stadtbild aufgestellten rund 50 digitalen Werbeflächen , die „visuell-dynamische Motive“ zeigen, den Anwendungsbereich der „Verordnung über Werbung mit Wechsellicht vom 28. April 1981“ (Wechsellicht VO) für eröffnet erachtet. Die praktische Anwendung hinsichtlich der in Drs. 21/16348 genannten Werbetafeln ist allerdings nebulös geblieben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Wechsellichtanlagen sind Anlagen wie zum Beispiel Lauflichtanlagen, Videowände und Media Boards, deren Betriebszustand (zum Beispiel große Schwankungen der Beleuchtungsstärke, schnelle Hell-Dunkel-Übergänge, blitzlichtartige Vorgänge, schnelle Folgefrequenzen des Wechsellichts) sich in einem Rhythmus von weniger als fünf Minuten verändert. Ein Betriebszustand, der sich in einem größeren Rhythmus verändert, gilt als konstant abstrahlend und ist somit kein Wechsellicht (Bauprüfdienst (BPD) 5/2013). Sofern digitale Werbeanlagen diese Voraussetzungen erfüllen, unterliegen sie dem Anwendungsbereich der Wechsellichtverordnung (WechsellichtVO). Sie sind zulässig beziehungsweise können zugelassen werden ● in den Gebieten nach § 1 WechsellichtVO, ● außerhalb der in § 1 WechsellichtVO genannten Gebiete im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung nach § 3 WechsellichtVO in Schaufenstern, wenn das bestehende Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird, ● in Einzelfällen außerhalb der in § 1 WechsellichtVO genannten Gebiete abweichend vom generellen Verbot von Wechsellicht-Werbeanlagen gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Hamburgische Bauordnung (HBauO) im Rahmen einer Abweichungsentscheidung auf der Grundlage von § 69 HBauO. Die Prüfkriterien für eine solche Entscheidung finden sich im oben genannten BPD unter Ziffer 11. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Bleibt der Senat bei seiner Einschätzung, dass die aktuell aufgestellten Werbetafeln (siehe oben) unter den Anwendungsbereich der Wechsellicht VO fallen? Ja, sofern sie die in der Vorbemerkung genannten Voraussetzungen erfüllen. 2. Die Rechtsgrundlage für die Aufstellung ist – ausweislich Drs. 21/16348 – §§ 1, 3 WechsellichtVO; die Aufstellung der genannten 50 Werbetafeln soll unter Berufung darauf zulässig sein. Drucksache 21/16548 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a) Welche der 50 Standorte fallen unter den Tatbestand des § 1 WechsellichtVO, sodass die Aufstellung bereits danach zulässig ist? Die Werbeanlagen an der Reeperbahn fallen unter die Vorgaben des § 1 der Wechsellicht VO. b) Wie viele Ausnahmen nach § 3 WechsellichtVO wurden von der zuständigen Baubehörde – zu jeweils welchem Zeitpunkt – genehmigt ? Bezirksamt Anzahl der Ausnahmen Hamburg-Mitte Keine (siehe Antwort zu 2.a) Altona Zwei (im Jahr 2016) Eimsbüttel 16 (eine im Jahr 2016 und 15 im Jahr 2018) Bezirksamt Hamburg-Nord 6 (im Jahr 2018) Im Übrigen siehe Vorbemerkung. c) Ausweislich des § 3 WechsellichtVO sind lediglich Ausnahmen für Werbeanlagen mit Wechsellicht innerhalb von Schaufenstern zulässig (von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 S. 1 Wechsellicht- VO kann gerade nicht befreit werden); inwieweit konnten und können die genannten Anlagen (City-Light-Poster, Stadtinformationsanlagen und Fahrgastunterstände) darunter subsumiert werden? Die genannten Anlagen sind, sofern es sich bei ihnen um Wechsellichtanlagen handelt , gegebenenfalls aufgrund einer Abweichungsentscheidung nach § 69 HBauO zulassungsfähig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Stimmt der Senat – nach erneuter Prüfung – der Aussage zu, dass die Werbetafeln vielmehr ohne Rechtsgrundlage erlassen wurden? Wenn nein, warum nicht? 4. Wird der Senat nun Erwägungen zur Ergänzung beziehungsweise Abänderung der WechsellichtVO anstellen? Wenn nein, warum nicht? Nein. Für die Änderung der WechsellichtVO besteht kein Anlass. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.