BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16551 21. Wahlperiode 12.04.19 Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen, Cansu Özdemir, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Norbert Hackbusch, Stephan Jersch, Christiane Schneider, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 18.03.19 und Antwort des Senats Betr.: Gebührenerhöhung für öffentlich-rechtliche Unterbringung (II) – Läuft wirklich alles so rund, wie der Senat meint? Entgegen der Auffassung des Senats läuft nach wie vor nicht alles rund mit der Gebührenordnung. Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano (Universität Bremen ) hat in einem Rechtsgutachten erhebliche Mängel der Gebührenordnung , insbesondere einen Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot, festgestellt (siehe: https://www.linksfraktion-hamburg.de/wp-content/uploads/2019/01/ Gutachten_final.pdf). In der Öffentlichkeit hat dies zu großem Unverständnis angesichts der Gerechtigkeitslücken bei der Gebührenerhebung geführt. In der Praxis wird inzwischen außerdem unter anderem über Gebührenschulden berichtet. Auch das Härtefallverfahren wirft Fragen auf. Schließlich fehlen in einigen Punkten aktuelle Zahlen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), SGB II und SGB XII beziehen, sind von der Gebührenanpassung nicht betroffen. Die Gebühren werden im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen. Damit sind rund 90 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnunterkünfte nicht betroffen. Bei den weiteren 10 Prozent handelt es sich um Personen, die über ein eigenes Einkommen verfügen und in Folge dessen nur die ermäßigte Gebühr bezahlen . Der Senat hat zum 1. Januar 2018 die Gebührenordnung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung grundlegend überarbeitet und insbesondere die Gebührenerhebung neu geregelt. Ziel war eine nach dem Hamburger Gebührengesetz gebotene Kostendeckung . Zum 1. Januar 2019 ist die Gebührenordnung nach Auswertung der in 2018 gewonnenen Erfahrungen und entsprechend der aktuellen Rechtsprechung nochmals verändert worden.1 Die Gebührenkalkulation wurde entsprechend angepasst und die oberen Einkommensgrenzen haben sich erhöht. Die Gebührenordnung wird auch weiterhin fortlaufend evaluiert und gegebenenfalls angepasst werden. Das Unterkunfts- und Sozialmanagement (UKSM) von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) berät die Bewohnerinnen und Bewohner der öffentlich rechtlichen Unterbringung (örU) hinsichtlich aller Gebührenangelegenheiten einschließlich der möglichen Härtefallregelung. Die Festsetzung der Gebühren und die dazu notwendige Feststellung des Einkommens erfolgt ebenfalls durch das UKSM. 1 https://www.hamburg.de/basfi/oeffentl-unterbringung/. Drucksache 21/16551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 f & w betreibt zudem ein eigenes Forderungsmanagement. Durch einen monatlichen Abgleich der in Rechnung gestellten Positionen mit den Zahlungseingängen wird festgestellt , ob offene Forderungen bestehen. Sofern die Zahlung aus nicht bekannten Gründen später erfolgt (zum Beispiel wenn das Gehalt regelhaft erst am siebten Tag des Folgemonats ausgezahlt wird), sucht das UKSM zunächst das persönliche Gespräch zu dem oder der Betroffenen. Ist dies nicht erfolgreich, wird eine Zahlungserinnerung gefertigt. Wird die offene Forderung binnen sechs Werktagen nicht oder nur unbefriedigend beglichen, veranlasst das UKSM die erste Mahnung. Wird infolge der ersten Mahnung die Zahlung binnen 14 Tagen nicht oder nur unbefriedigend beglichen, erfolgt die zweite Mahnung durch das UKSM. Wird infolge der zweiten Mahnung die offene Forderung binnen 14 Tagen nicht oder nur unbefriedigend beglichen , erfolgt die dritte Mahnung durch die Sachbearbeitung des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Zentralverwaltung von f & w. Die Sachbearbeitung der Geschäftsbereiche oder die Bereichsleitung von f & w (Einzelfallentscheidung) laden die Betroffenen zu einem persönlichen Gespräch über die Gebührenrückstände ein, um die Zahlungsrückstände zu klären und gegebenenfalls Ratenzahlungen zu vereinbaren. Bei einem erfolglosen Abschluss des beschriebenen Verfahrens erfolgt gegebenenfalls die Niederschlagung. Für die Entscheidung über eine Niederschlagung ist bei einer Summe in Höhe von weniger als 50 Euro die Sachbearbeitung des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Zentralverwaltung von f & w, ab 50 Euro bis unter 500 Euro die Bereichsleitung, ab 500 Euro bis unter 2 500 Euro die Geschäftsbereichsleitung und ab 2 500 Euro die Geschäftsführung von f & w zuständig. Zu dem möglichen Mittel der Zwangsvollstreckung ist es seitens f & w bislang nicht gekommen. Zum 31. Dezember 2018 waren 31 529 Personen in der örU untergebracht. Die Gebühreneinnahmen im Jahr 2018 beliefen sich auf 201 446 000 Euro. Die zum 31. Dezember offenen Gebührenforderungen 2018 lagen bei 7 059 000 Euro, das sind 3,50 Prozent des Gebührenaufkommens. Bis zum formellen Abschluss des Haushaltsjahres 2018 handelt es sich hierbei um vorläufige Werte. Die Gebühreneinnahmen im Jahr 2017 beliefen sich auf 44 110 000 Euro. Die offene Gebührenforderung zum 31. Dezember 2017 lag bei 2 074 000 Euro, das waren 4,70 Prozent des Gebührenaufkommens. Aus dem Stand der offenen Gebührenforderungen zum Monats-, Quartals- oder Jahresende kann im Übrigen nicht zwingend geschlossen werden, dass Forderungen von den Bewohnerinnen und Bewohner nicht beglichen werden. Die Begleichung der Forderungen erfolgt – wie jedem anderen Rechnungsgeschäft – monats-, quartals- oder jahresübergreifend. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen zum Teil auf Grundlage von Auskünften von f & w wie folgt: I. Gebührenrückstände Bei f & w fördern und wohnen AöR (f & w) soll es nicht unerhebliche Gebührenrückstände im Bereich der Wohn- beziehungsweise Folgeunterkünfte geben. 1. Wie hoch waren die offenen Gebührenforderungen von f & w fördern und wohnen AöR insgesamt jeweils mit Stand 31.12.2017, 31.03.2018, 30.06.2018, 30.09.2018 und 31.12.2018? 2. Wie hoch sind sie insgesamt aktuell (Stichtag: 18.03.2019)? Datum Offene Gebührenforderung in Tsd. Euro 31.12.2017 2 074 31.03.2018 7 656 30.06.2018 7 074 30.09.2018 6 944 31.12.2018 7 059 28.02.2019 7 120 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16551 3 Quelle: f & w Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie hoch sind die Forderungen zu den jeweiligen Stichtagen nach 1. und 2. im Bereich der Folgeunterkünfte? Die Forderungen zu den jeweiligen Stichtagen in den Wohnunterkünften und Unterkünften mit der Perspektive Wohnen betrugen: Datum Offene Gebührenforderung in Tsd. Euro 31.12.2017 2 047 31.03.2018 7 584 30.06.2018 7 019 30.09.2018 6 897 31.12.2018 7 028 28.02.2019 7 089 Quelle: f & w 4. Welches Verfahren gibt es bei f & w fördern und wohnen AöR im Umgang mit offenen Forderungen? a. Betreibt f & w das Forderungsmanagement selbst? Wenn ja, welche Stellen innerhalb von f & w sind genau wofür zuständig? b. Falls externe Dienstleister/-innen beauftragt sind, welche Dienstleister /-innen sind womit genau beauftragt? c. Wie wird festgestellt, dass es eine offene Forderung gibt? d. Was geschieht, wenn festgestellt wird, dass nach dem 5. eines Monats die Gebühren nicht eingegangen sind? Bitte genau schildern , unter anderem wann, in welchen Abständen und wie viele Zahlungserinnerungen und/oder Mahnungen mit welchen Fristsetzungen verschickt werden. e. Was geschieht, wenn trotz Zahlungserinnerungen und/oder Mahnungen keine oder keine vollständigen Zahlungen eingehen? 5. Gebührengesetz und Landeshaushaltsordnung sehen auch die Möglichkeit der Niederschlagung von Gebührenforderungen vor, wenn die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen. a. In Höhe welchen Schuldenvolumens hat f & w bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht? Bitte das jeweilige zu den Zeitpunkten nach Ziffer 1. und 2. niedergeschlagene Schuldenvolumen differenziert darstellen. b. Welches sind die zeitlichen Kriterien für eine Entscheidung über die Niederschlagung, das heißt, nach welchem Zeitraum im Rahmen des unter 4. abgefragten Verfahrens kommt es zu einer Niederschlagung ? c. Wer entscheidet über die Niederschlagung? 6. Wie viele Zwangsvollstreckungsverfahren hat f & w betrieben beziehungsweise betreibt diese über Forderungen in insgesamt welcher Höhe? Bitte anhand der Zeitpunkte nach Ziffern I. 1. und 2. differenziert darstellen. Datum Niedergeschlagene Gebühren in Tsd. Euro Gesamtjahr 2017 461 31.03.2018 348 Drucksache 21/16551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Datum Niedergeschlagene Gebühren in Tsd. Euro 30.06.2018 198 30.09.2018 403 31.12.2018 701 28.02.2019 431 Im Verhältnis zum Gebührenaufkommen betrug die niedergeschlagene Summe im Jahr 2017 1 Prozent und im Jahr 2018 0,8 Prozent. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. II. Zahlungen von Sozialleistungsträgern In aller Regel überweisen Sozialleistungsträger die Gebühren direkt an f & w fördern und wohnen AöR. 1. Inwieweit treten die Mitarbeiter/-innen von f & w diesbezüglich in unmittelbaren Kontakt zu den Sozialleistungsträgern? 2. Was genau sind die Aufgaben des Unterkunfts- und Sozialmanagements (UKSM) in diesem Zusammenhang? 3. Was passiert, wenn es mit der Zahlung durch einen Sozialleistungsträger „hakt“? Für Personen, die sich bereits im Leistungsbezug befinden, erhalten die zuständigen Leistungsträger regelmäßig die aktuellen Gebührenbescheide in Kopie direkt von der zuständigen Unterkunft, um einen reibungslosen Ablauf der Zahlungen zu gewährleisten . Darüber hinaus werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UKSM unterstützend tätig, wenn untergebrachte Personen sie um Hilfe bei der Kommunikation mit den Leistungsträgern bitten. Falls sich die konkrete Situation nicht anderweitig klären lässt, nimmt das UKSM beziehungsweise die Sachbearbeitung des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Zentralverwaltung von f & w bei Vorliegen einer Vollmacht auch schriftlich oder telefonisch Kontakt zu den Leistungsträgern auf. Wenn eine Zahlung durch den Sozialleistungsträger ausbleibt, werden die Betroffenen zuerst gebeten, die Zahlungen mit dem Leistungsträger zu klären. Sollte dies nicht erfolgreich sein, treten das UKSM beziehungsweise die Sachbearbeitung des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Zentralverwaltung von f & w zur Klärung der Gebührenrückstände mit dem jeweiligen Leistungsträger in Kontakt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Welche Befugnisse zum Austausch welcher Daten auf welchen Rechtsgrundlagen genau bestehen zwischen f & w und Sozialleistungsträgern im Zusammenhang mit der Übernahme von Kosten der Unterkunft genau? f & w übermittelt ausschließlich dann Gebührenbescheide an die Leistungsträger, wenn die Erstanmeldung bei dem Leistungsträger unter Vorlage des ersten Gebührenbescheids bereits erfolgt ist. Die entsprechenden Daten sind dem Leistungsträger bis auf eventuelle Änderungen bei der Gebührenhöhe daher bereits durch die Anmeldung des Haushalts bekannt. Diese Daten im Gebührenbescheid umfassen den Namen und Vornamen des Haushaltsvorstandes, das Geburtsdatum des Haushaltsvorstandes , die Anzahl der Mitglieder des Haushalts (aufgeteilt in volljährige und minderjährige Personen) sowie die anfallenden Unterbringungsgebühren. Ein weiterer Austausch mit dem Leistungsträger erfolgt nur gemäß dem unter II. 1. beschriebenen Verfahren. Die Rechtsgrundlage ist nach Artikel 6 Absatz 1 S. 1 Buchst. e DS-GVO i.V.m. § 4 HmbDSG für die Datenübermittlung von f & w an die Sozialleistungsträger und Artikel 6 Absatz 1 S. 1 Buchst. e DS-GVO i.V.m. § 69 Absatz 1 Nummer 1 SGB X für den umgekehrten Weg. 5. Inwieweit halten Senat beziehungsweise zuständige Behörde das von f & w gegenüber den Bewohnern/-innen von Unterkünften verwendete Formular „Hinweise zur Erhebung personenbezogener Daten“ für daten- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16551 5 schutzkonform, insbesondere auch im Hinblick auf die DSGVO? Bitte genau darlegen. Das Formular wird entsprechend der Vorgaben des Artikels 13 DS-GVO um die Angaben der genauen Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten von f & w und des Hinweises auf das Bestehen eines Beschwerderechts beim HmbBfDI ergänzt. 6. Welche Vereinbarungen mit dem Jobcenter t.a.h. und den Grundsicherungsämtern (jenseits der Fachanweisungen et cetera) gibt es hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten durch diese? Welchen Inhalt haben diese? Bitte genau erläutern und die Vereinbarungen beifügen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt. Die fachliche Steuerung erfolgt über die Fachanweisungen zu § 22 SGB II, § 35 SGB XII sowie über die Arbeitshilfe zu § 22 SGB II,§ 35 SGB XII und § 42a SGB XII. Im Übrigen, siehe die Informationen unter https://www.hamburg.de/infoline/. III. Vorgehen gegen Bewohner/-innen mit Gebührenschulden insbesondere bei Auszug 1. Was geschieht, wenn Bewohner/-innen, die aus einer Wohnunterkunft ausziehen wollen, Gebührenschulden haben? Bitte genau das Vorgehen schildern. Auch bei einem Auszug wird das vorstehend beschriebene Verfahren für den Fall offener Gebührenforderungen entsprechend angewandt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Mitarbeiter/-innen des UKSM lassen Gebührenschuldner/-innen Verpflichtungserklärungen unterschreiben, die ein Schuldanerkenntnis und eine Ratenzahlungsvereinbarung beinhalten und beim Ausfall einer Rate die gesamte Gebührenschuld fällig stellen sowie Zwangsmaßnahmen ankündigen. a. Wie viele solcher Verpflichtungserklärungen gab beziehungsweise gibt es? Bitte nach den unter I. 1. und 2. genannten Zeitpunkten differenzieren . b. Über welches Schuldenvolumen wurden die Erklärungen abgegeben ? Bitte ebenfalls nach den unter I. 1. und 2. genannten Zeitpunkten differenzieren. c. Inwieweit ist diese Praxis Senat und zuständiger Behörde bekannt? d. Inwieweit halten Senat beziehungsweise zuständige Behörde dies für eine angemessene Vorgehensweise angesichts der Tatsache, dass voraussichtlich die wenigsten Betroffenen die Tragweite der Unterzeichnung einer solchen Erklärung wirklich erfassen können? Die Betroffenen werden über den Inhalt und die Auswirkungen einer Verpflichtungserklärung durch das UKSM informiert. Bei Bedarf werden Sprachmittlerinnen oder Sprachmittler hinzugezogen. Die Verpflichtungserklärungen wie auch das durch die Verpflichtungserklärungen abgedeckte Schuldvolumen werden statistisch nicht erfasst. Für die Auswertung wäre eine händische Durchsicht sämtlicher circa 15 000 Bewohnerakten (eine Bewohnerakte pro Haushalt) erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Verpflichtungserklärung ist der zuständigen Behörde bekannt. IV. Obdachlosigkeit ehemaliger Bewohner/-innen Es kommt vor, dass ehemalige Bewohner/-innen erneut wegen drohender Obdachlosigkeit auf eine Unterbringung angewiesen sind. Drucksache 21/16551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 1. Wie viele „Wiederaufnahmeanträge“ gab es seit 2015? Bitte nach Jahren differenzieren und bis zum Stand 18.03.2019 darstellen. 2. Inwieweit besteht für Betroffene die Möglichkeit, erneut in einer Folgeunterkunft aufgenommen zu werden? 3. Wie ist das Verfahren genau? 4. In welchen Fällen werden sie darauf verwiesen, in Übernachtungsstätten für Obdachlose unterzukommen? 5. Was passiert, wenn in einem solchen Fall von (drohender) Obdachlosigkeit festgestellt wird, dass Gebührenschulden bestehen? Bitte genau schildern, auch unter Angabe, ob dies ein Grund für die Nichtaufnahme sein kann. Die Anzahl der Wiederaufnahmeanträge ist aus dem IT-Verfahren PROSA statistisch nicht auswertbar. Eine Auswertung durch f & w würde die händische Durchsicht der rund 15 000 Bewohnerakten erfordern. Dies ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Wer obdachlos ist, kann einen Antrag auf örU stellen. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vermittlung in örU geprüft. Bestehende Gebührenschulden bleiben bei der Prüfung auch eines erneuten Unterbringungsanspruches unberücksichtigt. Bei positiver Prüfung wird ein Platz in einer geeigneten Unterkunft über die Anlauf- und Vermittlungsstelle (AVS) vermittelt. Bei direkter Vorsprache in der AVS prüft diese nach positiver Feststellung ihrer Zuständigkeit den Unterbringungsanspruch und weist bei Berechtigung des Anspruchs einen Platz zu. Lediglich außerhalb der Präsenzzeiten der Fachstellen, der Unterkünfte und der AVS sowie dann, wenn ad hoc kein Platz zu Verfügung gestellt werden kann, werden Betroffene an die Übernachtungsstätten verwiesen. V. Härtefallverfahren Zum Härtefallverfahren hat sich der Senat unterschiedlich positioniert. Führt er in Drs. 21/11542 noch aus, dass Härtefälle von Amts wegen im Rahmen der Festsetzung der Gebühr geprüft werden, so heißt es in Drs. 21/14055, dass es zu vermuten sei, „dass Selbstzahler daran interessiert sind, ihre Gebühr nach Kenntnisnahme ihres Kostenfestsetzungsbescheides über einen Härtefall prüfen zu lassen“. 1. Welche Verfahrensregelungen für Härtefälle gibt es und welchen Inhalt haben diese? Bitte das Verfahren genau schildern und die Verfahrensregelungen wiedergeben. 2. Wie erklären Senat beziehungsweise zuständige Behörde eine solche Verfahrensänderung, ohne dass dies jemals den Betroffenen gegenüber transparent gemacht worden ist? 3. Inwieweit halten Senat beziehungsweise zuständige Behörde dies für ein faires Verfahren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon in rechtswidriger (weil folgenloser) Weise die Anhörung bei Festsetzung der Gebühren unterlassen wird (vergleiche Drs. 21/12094)? 4. Sind (weitere) Änderungen im Verfahren vorgesehen? Wenn ja, welche? 5. Wie lange dauert es in der Regel vom Bekanntwerden eines potenziellen Härtefalles bis zur Entscheidung der Härtefallkommission? 6. Wie ist die Härtefallkommission für Betroffene erreichbar? Wo genau finden sich Hinweise auf die Erreichbarkeit der Härtefallkommission? 7. Wie setzt sich die Härtefallkommission zusammen und wie oft tagt sie? 8. Wie wird die Entscheidung den Betroffenen bekannt gemacht? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16551 7 9. Inwieweit wird die Entscheidung begründet? Falls nein, warum nicht? 10. Was können Betroffene tun, wenn sie mit einer Entscheidung der Härtefallkommission nicht einverstanden sind? Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn dies zur Abwendung einer besonderen persönlichen Härte geboten ist oder ein überwiegendes Interesse an einem Verzicht besteht. Härtefälle wurden beziehungsweise werden nach Maßgabe der „Verfahrensregelung für die Umsetzung der Nr. 2 ff Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringung (örU) durch f & w fördern & wohnen f&w AöR“ geprüft und beschieden. Verfahrensregelungen unterliegen grundsätzlich ständig der Evaluation. Sofern f & w besondere Umstände eines Einzelfalles, die eine Härte begründen könnten , bekannt werden oder Betroffene selbst solche vorbringen, wird eine Härtefallprüfung durch eine Härtefallkommission veranlasst. Betroffene können gegebenenfalls Unterstützung durch das UKSM vor Ort bei der Darlegung von etwaigen Härtefallgründen erhalten. Die Härtefallkommission besteht aus den folgenden drei Personen: Zwei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter von f & w und eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration. Die Härtefallkommission tagt monatlich. Die Mitglieder der Härtefallkommission stehen den Betroffenen bei Fragen zur Verfügung. Sie nehmen – bei Einverständnis der Betroffenen – auch selbst Kontakt mit den Betroffenen auf, zum Beispiel wenn dies zur Klärung eines komplexeren Sachverhaltes erforderlich erscheint. Vom Bekanntwerden eines potenziellen Härtefalles bis zur Entscheidung der Härtefallkommission dauert es wenige Tage bis einige Wochen. Dies hängt vom Einzelfall ab. Nach eingehender Prüfung durch die Härtefallkommission wird die Entscheidung nebst einer eingehenden und individuellen Begründung den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Das entsprechende Schreiben wird persönlich von Mitarbeiterinnen beziehungsweise Mitarbeitern des UKSM ausgehändigt. Auf Grundlage der Entscheidung der Härtefallkommission wird ein neuer Gebührenbescheid erstellt, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Siehe auch Drs. 21/11542 und Drs. 21/12094. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. VI. Verfahren zur Feststellung der ermäßigten Gebühr In der Gebührenordnung heißt es, dass innerhalb gewisser Einkommensgrenzen die ermäßigte Gebühr von 210 Euro zu zahlen ist. 1. Wie genau läuft das Verfahren zur Feststellung des Einkommens ab? a. Wie wird bekannt, dass und in welcher Höhe Einkommen vorhanden ist? b. Welche Nachweise müssen die Betroffenen in welcher Form und gegenüber wem diesbezüglich erbringen? c. Für welchen Zeitraum wird die ermäßigte Gebühr festgesetzt, das heißt, in welchen Abständen müssen neue Einkommensnachweise vorgelegt werden? d. Was geschieht mit den Einkommensnachweisen nach Vorlage? Wo und wie werden sie aufbewahrt beziehungsweise gespeichert? e. Was gilt alles als Einkommen und wie berechnet sich das Nettoeinkommen ? Wo ist dies geregelt und wie wird es den Betroffenen transparent gemacht? 2. Wie genau wird festgestellt, ob Vermögen vorhanden ist? a. Wie werden Personen gebührenrechtlich behandelt, wenn sie zwar kein Einkommen, aber nennenswertes Vermögen besitzen? Drucksache 21/16551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 b. Wie werden Personen gebührenrechtlich behandelt, wenn sie kein Einkommen haben und ihr Vermögen nur aus Vermögenspositionen besteht, auf die sie hier keinen Zugriff haben (zum Beispiel Grundeigentum im Heimatland)? c. Wie werden Personen gebührenrechtlich behandelt, wenn sie kein Einkommen haben und ihr Vermögen nur aus Forderungen gegenüber Dritten besteht, sie also nicht unmittelbar darauf zugreifen können und sich die Forderungen womöglich absehbar nicht realisieren lassen (zum Beispiel weil die Vollstreckung gegen den Schuldner im Ausland kaum möglich ist)? Für die Höhe der Gebühr kommt es allein auf das vorhandene Einkommen an. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind gemäß § 13 GebG als „Gebührenpflichtige“ im Sinne des § 9 Absatz 1 GebG zur Mitwirkung an der Feststellung des Einkommens verpflichtet. Da f & w die Höhe des Einkommen als für die Berechnung der Unterbringungsgebühr maßgebenden Sachverhalt nicht ohne Mitwirkung der Betroffenen ermitteln kann, sind diese verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen . Ferner sind die Betroffenen verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen . Der erforderliche Nachweis erfolgt insbesondere durch Urkunden, wie beispielsweise Gehaltsabrechnungen, Bescheiden über die Gewährung von Kindergeld, Einkommens - und Verlustrechnungen sowie Belege über den Erhalt von Unterhaltsleistungen . Sofern die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht ausreichend erteilt oder die Richtigkeit der Auskünfte nicht nachgewiesen wird, kann die Gebühr unter Berücksichtigung aller für die Schätzung bedeutsamen Umstände geschätzt werden. Auf die entsprechende Verpflichtung werden die Betroffenen bei Aufnahme in die Unterkunft hingewiesen. Sofern f & w feststellt, dass ein Einkommen innerhalb der in der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen genannten Einkommensgrenzen liegt, wird lediglich die ermäßigte Gebühr erhoben. Die ermäßigte Gebühr wird jeweils für drei Monate festgesetzt. Lediglich im Falle von Leistungen nach dem AsylbLG ist regelmäßig entsprechend des Aufenthaltsstatus und der Befristung im Aufenthaltsdokument ein kürzerer Bewilligungszeitraum vorzusehen. In den entsprechenden zeitlichen Abständen müssen die Einkommensnachweise vorgelegt werden. Die Nachweise werden nach Einsichtnahme an die Betroffenen zurückgegeben und nicht gespeichert oder aufbewahrt. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählen das Nettoeinkommen aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, Renten oder Pensionen aus nicht selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, Kindergeld sowie Unterhaltsleistungen für den Haushaltsvorstand oder die zur Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft gehörenden Kinder. Im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine örU vorliegen, nehmen die Fachstellen beziehungsweise die zuständigen Grundsicherungs- und Sozialämter oder Jobcenter team.arbeit.hamburg unabhängig von der gebührenrechtlichen Prüfung auch eine Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Etwaige Veränderungen, auch der Vermögensverhältnisse, finden anlässlich dieser Prüfung ebenfalls Berücksichtigung. VII. Aufstocker/-innen Die Einkommensgrenzen für ermäßigte Gebühren sind so festgesetzt, dass Betroffene mit einem solchen Einkommen zugleich Anspruch auf aufstockende Sozialleistungen haben können. 1. Welche Auswirkungen hat ein aufstockender Sozialleistungsbezug auf die Höhe der Gebühr? 2. Inwieweit steht es den Betroffenen frei, auf aufstockende Sozialleistungen zu verzichten und die ermäßigte Gebühr selbst zu zahlen, insbesondere wenn der Aufstockungsbetrag niedrig ist? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16551 9 Wenn nein, woraus wird eine Verpflichtung zum Sozialleistungsbezug hergeleitet? 3. Welche Vorgaben gibt es für die Mitarbeiter/-innen des UKSM hinsichtlich der Behandlung von (potenziellen) Aufstockern/-innen? Bitte auch auf die Frage eingehen, ob seitens des UKSM auf die Betroffenen dahin gehend eingewirkt werden soll, dass sie möglichst Sozialleistungen in Anspruch nehmen sollen. 4. Inwieweit sind die Mitarbeiter/-innen des UKSM gehalten, möglichst hohe Gebühren zu realisieren? 5. Wie schätzen Senat beziehungsweise zuständige Behörde die Auswirkungen eines in solchen Fällen oft entstehenden Wirrwarrs um Gebührenhöhe und Aufstockung auf die Motivation, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, ein? Wie soll demotivierenden Wirkungen entgegengetreten werden? Unabhängig von der Inanspruchnahme aufstockender Sozialleistungen wird lediglich die ermäßigte Gebühr erhoben, sofern das Einkommen der Betroffenen innerhalb der in der Gebührenordnung festgelegten Einkommensgrenzen liegt. Es besteht keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von aufstockenden Sozialleistungen. Die Aufgabe des UKSM umfasst auch die Motivierung und Aktivierung zur Inanspruchnahme bestehender Regelsysteme. Damit soll bei Betroffenen mit nicht auskömmlichen eigenen Mitteln beispielsweise eine ohne die Inanspruchnahme aufstockender Sozialleistungen drohende Verschuldung abgewendet werden. Zu diesem Zweck leistet das UKSM Orientierungsberatung und informiert die Betroffenen über mögliche Leistungsansprüche , in Betracht kommende Hilfeangebote sowie gegebenenfalls eine Unterstützung bei der Anbindung. Letztlich entscheiden jedoch ausschließlich die Betroffenen selbst, ob in Betracht kommende Leistungsansprüche realisiert werden. Im Falle der Inanspruchnahme aufstockender Leistungen verbleibt ein Freibetrag aus dem Einkommen zur freien Verfügung der Leistungsbezieher. Zudem sind aufstockende Leistungen verbunden mit weiteren finanziellen Entlastungen, wie zum Beispiel Befreiung von den GEZ-Gebühren und Anspruch auf die Sozialkarte des HVV. VIII. Bedarfsgemeinschaften mit mehr als vier Personen Bei größeren Familien/Bedarfsgemeinschaften kann es wegen der Anhebung der Gebührenuntergrenze in der Gebührenordnung 2019 mit jeder zusätzlichen Person ab der fünften Person dazu kommen, dass selbst ein passables Einkommen unterhalb der Grenzen für die ermäßigte Gebühr liegt – mit der Folge, dass für jede Person die volle Gebühr anfällt und eine Aufstockung mit Sozialleistungen unumgänglich wird. 1. Könnte eine Familie/Bedarfsgemeinschaft, die mit der maximalen ermäßigten Gebühr von 840 Euro keine Sozialleistungsansprüche hätte, erfolgreich einen Härtefallantrag stellen? a. Wenn nein, warum nicht? Würde sich daran etwas ändern, wenn die Familie mit vollen Gebühren und Sozialleistungsbezug finanziell schlechter gestellt wäre? b. Wenn ja, warum wird dies dann nicht von vornherein so in der Gebührenordnung geregelt? 2. Könnte eine Familie/Bedarfsgemeinschaft, die mit der maximalen ermäßigten Gebühr von 840 Euro zwar aufstockende Sozialleistungsansprüche hätte, aber diese nicht geltend machen möchte, erfolgreich einen Härtefallantrag stellen? a. Wenn nein, warum nicht? Würde sich daran etwas ändern, wenn die Familie mit vollen Gebühren und Sozialleistungsbezug finanziell schlechter gestellt wäre? Drucksache 21/16551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 b. Wenn ja, warum wird dies dann nicht von vornherein so in der Gebührenordnung geregelt? Bei den Härtefallenscheidungen handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Losgelöst von den konkreten Umständen können keine Aussagen getroffen werden. 3. Teilen Senat beziehungsweise zuständige Behörde die Einschätzung, dass Gebührenbescheide in Höhe von mehreren Tausend Euro mit einer vergleichsweise hohen Eigenbeteiligung an den Unterkunftskosten einen Fehlanreiz hinsichtlich der Motivation, eigenes Einkommen zu erzielen, darstellen? Wenn nein, warum nicht? Falls ja, wie wollen Senat beziehungsweise zuständige Behörde diese Fehlanreize beseitigen? Bei der für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung zu zahlenden Gebühr handelt es sich nicht um eine Eigenbeteiligung an Unterkunftskosten, sondern eine öffentlichrechtlich erhobene Geldleistung, die als Gegenleistung für die besondere Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben wird. Entsprechend bestimmt das Gebührengesetz , dass bei der Ermittlung der durch Gebühren abzudeckenden Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Gesamtkosten der betreffenden Verwaltungseinheit anzusetzen sind. Ziel ist zudem, alle wohnberechtigten Personen so schnell wie möglich aus der öffentlich -rechtlichen Unterbringung in eigenen Wohnraum zu vermitteln. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. IX. Auszubildende Besondere Probleme kann es auch bei Auszubildenden, insbesondere ohne „sichere Bleibeperspektive“ geben. 1. Wann liegt keine „sichere“ oder „gute Bleibeperspektive“ vor? Bitte genau erläutern. Eine „gute“ Bleibeperspektive wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wie folgt definiert: „Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. 2019 trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran, Syrien und Somalia zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird halbjährlich festgelegt. Das Kriterium einer guten Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 Asylgesetz.“ (Siehe hierzu: https://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/ IntegrationskurseAsylbewerber/001-bleibeperspektive.htm.) 2. Wie ist die Praxis der Arbeitsagentur Hamburg hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung für Menschen ohne „sichere “ oder „gute Bleibeperspektive“? Durch zum Beispiel eine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 56 SGB III können Personen während der Ausbildung mit einem monatlichen Zuschuss unterstützt werden . Die Agentur für Arbeit Hamburg entscheidet im Einzelfall über Instrumente der Ausbildungsförderung Der Aufenthaltstitel wird auf der Grundlage von § 59 SGBIII in Verbindung mit §132 SGB III berücksichtigt. Die Förderung mit einer BAB für die Personengruppe von Asylbewerbern im Sinne von § 55 Asylgesetz, die aufgrund ihrer Herkunft über keine „gute“ Bleibeperspektive verfügen, ist gemäß § 59 Absatz 3 SGB III abhängig davon, wie lange sich die Betroffenen bereits im Inland aufhalten (Voraufenthaltsdauer) und ob sie rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind. Die entsprechenden Voraussetzungen legt § 59 Absatz 3 SGBII fest. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16551 11 3. Welche Sozialleistungen stehen Auszubildenden zu, wenn sie keine Leistungen der Ausbildungsförderung erhalten? Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gilt: In den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bei Aufnahme einer Ausbildung weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen). Für Analogleistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG gibt es in Hamburg seit August 2017 eine Regelung, die vorsieht, dass bei einer nach dem BAföG oder SGB III förderungsfähigen Ausbildung weiter (aufstockende) Leistungen nach § 2 AsylbLG gezahlt werden. Das heißt, der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen entfällt auch nicht, wenn nach 15 Monaten des Aufenthaltes eine Ausbildung aufgenommen oder fortgeführt wird. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II gilt: Sofern Auszubildende keinen bzw. keinen ausreichenden Anspruch auf Ausbildungsförderung beziehungsweise Berufsausbildungsförderung haben, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 7 Absatz 6 SGB II. Voraussetzung ist, dass Hilfebedürftigkeit besteht, also die Bedarfe nicht bereits ganz oder teilweise durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen gedeckt werden. Besteht ein Anspruch auf BAföG oder sind die Auszubildenden während der Ausbildung in einem Wohnheim beziehungsweise Internat mit voller Verpflegung untergebracht , können nach § 27 SGB II Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Bedarfe für Bildung und Teilhabe in Form eines Darlehens erbracht werden, sofern im Einzelfall die Nichtgewährung eine besondere Härte darstellt. 4. Wie werden Auszubildende gebührenrechtlich behandelt, wenn ihr Einkommen unter der Grenze für eine ermäßigte Gebühr liegt, sie aber keine Leistungen der Ausbildungsförderung oder andere Sozialleistungen erhalten? 5. Warum gibt es hierzu keine klare Regelung in der Gebührenordnung? Siehe hierzu 2.2 in der Anlage zur Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen . X. Stromkosten In der Drs. 21/16238 antwortet der Senat, dass die Stromkosten unmittelbar von der Stadt getragen werden, die Bewohner/-innen der Unterkunft mit Perspektive Wohnen (UPW) am Mittleren Landweg die Stromkosten also nicht selbst zahlen. Begründet wird dies damit, dass es sich nicht um eigenständige Mietverträge handele. In der Gebührenordnung ist jedoch geregelt, dass bei einer Unterbringung in abgeschlossenen Wohnungen die Aufwendungen für Strom von den Bewohnern/-innen unmittelbar mit den Versorgungsunternehmen abzurechnen sind. Bei UPW handelt es sich zweifelsohne um abgeschlossene Wohnungen, selbst wenn sie zum Teil WG-artig belegt sind. 1. Von wem werden in den UPW und sonstigen abgeschlossenen Wohnungen die Stromkosten getragen? Bitte für alle bewohnten UPW und Wohnungen beantworten. 2. Soweit die Stromkosten nicht von den Bewohnern/-innen übernommen werden: a. Welche Gründe gibt es, von der Gebührenordnung abzuweichen? b. Welche Gründe gibt es, die Bewohner/-innen von Folgeunterkünften anders zu behandeln als Sozialleistungsbezieher/-innen, die in einer eigenen Wohnung leben? Drucksache 21/16551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 c. Warum wird nicht, wie in anderen Städten üblich und völlig losgelöst von Mietverträgen praktizierbar, von den Sozialleistungsträgern ein Stromkostenanteil aus dem Regelsatz herausgerechnet und abgezogen ? d. Wie erklärt der Senat, dass er Kosten, die eigentlich gesondert abgerechnet werden müssten, über die Gebühr ohne Unterscheidung auf alle abwälzt? In abgeschlossenen Räumlichkeiten, in denen sich Stromzähler befinden und lediglich ein Haushalt untergebracht ist, sind die Stromkosten von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst zu zahlen. In allen anderen Fällen zahlen die Bewohnerinnen und Bewohner die Stromkosten nicht. Die Kosten für Strom sind bei Bezieherinnen und Beziehern von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG vom Regelbedarf umfasst. Eine Kürzung dieses Regelbedarfs um den darin enthaltenen Anteil für Strom ist bei SGB-II-Leistungsbezieherinnen und -beziehern mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig . Bei SGB-XII-Bezieherinnen und -Beziehern und Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ist eine solche Regelsatzkürzung zwar grundsätzlich möglich, es wird jedoch davon abgesehen. Dafür bestehen sachliche Gründe, die eine etwaige Ungleichbehandlung mit anderen Transferleistungsbezieherinnen und -beziehern beziehungsweise Personen, die in abgeschlossenen Räumlichkeiten untergebracht sind, rechtfertigen . Derartige Gründe sind zum Beispiel notwendige Aufwendungen für Münzwaschautomaten sowie das Hinwirken auf eine eigenständige Lebensführung. 3. Soweit die Stromkosten von Bewohnern/-innen übernommen werden: a. Welche Gründe gibt es, nicht alle UPW und abgeschlossenen Wohnungen gleich zu behandeln? b. Welche Gründe gibt es, Bewohner/-innen von UPW/abgeschlossenen Wohnungen und Bewohner/-innen von sonstigen Folgeunterkünften ungleich zu behandeln? Die bauliche Herrichtung aller Wohneinheiten mit getrennten Stromzählern würde, insbesondere bei Einrichtungen mit kurzer Nutzungszeit, Kosten verursachen, die nicht mit dem möglichen Nutzen durch die separate Abrechnung der Stromkosten in Einklang zu bringen sind. In Gemeinschaftsunterbringung ist eine klare Zuordnung des Verbrauchs zu bestimmten Personen durch die regelhafte Belegung mit mehr als einem Haushalt pro Wohneinheit nicht möglich. c. Selbst wenn Stromkosten zum Teil von Bewohnern/-innen übernommen werden, bleibt in der Gebührenordnung eine Ungleichbehandlung angelegt, zum einen gegenüber Bewohnern/-innen von anderen Folgeunterkünften (vergleiche 3. b.), zum anderen gegenüber anderen Sozialleistungsbeziehern/-innen (vergleiche 2. b.). Ist seitens des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde geplant, diese rechtswidrigen Ungleichbehandlungen zu beseitigen? Wenn ja, wann und wie? Wenn nein, warum nicht? Die Gleichbehandlung wird sichergestellt durch die Leistungsvereinbarung, Dienstanweisungen , Handlungsleitfäden, Fachtage zu verschiedenen Themen, Fortbildungen, ein regelhaftes Besprechungswesen sowie die Dienst- und Fachaufsicht der Führungskräfte bei f & w. Im Übrigen siehe Drs. 21/16040. XI. Gleichbehandlung in den Unterkünften Nicht nur bei den Stromkosten gibt es Ungleichbehandlungen, auch in den zuvor aufgeworfenen Fragestellungen scheint es seitens des UKSM eine Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16551 13 sehr unterschiedliche Herangehensweise zu geben, sei es beim Umgang mit Gebührenschulden oder etwa der Heranziehung von Sprachmittlern/-innen. 1. Wie stellt f & w sicher, dass die Einschätzung des Sprach- und Verständnisvermögens insbesondere in so schwierigen Fragen wie Rechtsund Gebührenangelegenheiten von Geflüchteten durch das UKSM gleich gehandhabt wird? Welche Vorgaben für die Einschätzung des Sprachvermögens gibt es? 2. Wie stellt f & w sicher, dass die Bewohner/-innen der verschiedenen Unterkünfte durch das UKSM gleich behandelt werden? Welche Anweisungen , Standards et cetera gibt es dazu? Siehe Antwort zu X. 3. c. XII. Kosten der Unterbringung in den Folgeunterkünften im Jahr 2018 1. Wie haben sich die Kosten im Jahr 2018 entwickelt? Bitte die Kosten für das Jahr 2018 entsprechend der Tabelle in Drs. 21/14055 (Frage 1. a. bb) aufgeschlüsselt darstellen. Bis zum Abschluss des Haushaltsjahres sind die Angaben zu Finanzdaten nur vorläufig . Die Darstellung der Kosten für die Unterbringung in Wohnunterkünften – ohne Differenzierung zwischen Zuwanderern (Folgeunterbringung) und Wohnungslosen – basiert auf der Ermittlung der berücksichtigten Gesamtkosten und Platzkapazitäten im Jahr 2018. Block Kosten 2018 (vorl.) in Tsd. Euro I Betriebs- und Finanzierungskosten 165 003 II Abschreibungen im Aufgabenbereich 253 Soziales 33 162 III Verwaltungskosten, Zuführungen für Rückbauver-pflichtungen, Sonstiges 32 6245 IV (neu) kalkulatorische Zinsen 6 017 V (neu) Berücksichtigungsfähige Erlöse 1 509 Summe 235 298 Anzahl der verfügbaren Plätze 2018 durchschnittliche Plätze 32 100 Kosten pro verfügbarem Platz 2018 (vorl.) Kosten pro Platz p.a. 7 330,13 € Kosten pro Platz und Monat 610,84 € Die differenzierte Darstellung zum Block I „Betriebs- und Finanzierungskosten“ ergibt folgende Anteile (zu den hier nicht dargestellten Positionsnummern siehe nachfolgende Tabelle): Pos. Aufwandsart Betrag in Tsd. Euro 1 Kostensatz 112 703 3 Ausbaukosten 2 870€ 4 Abbaukosten 3-Monats-Regel 849 6 Sonstiges 2 379 8 Personalaufwand 135 9 Sachaufwand 625 10 Finanzierung Kostensatz 43 605 Ergänzung Mieten und Mietnebenkosten 1 838 Gesamt 165 003 Folgende Positionen sind abweichend von der Darstellung in Drs. 21/14055 nicht in den berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten enthalten: Pos. Aufwandsart Betrag in Tsd. Euro 2 Unterbelegungsausgleich - Drucksache 21/16551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 Pos. Aufwandsart Betrag in Tsd. Euro 5 Gebührenausfall 1 651 7 Wachdiensteinsatz 525 Gesamt 2 176 Die differenzierte Darstellung zum Block III „Verwaltungskosten, Zuführung Rückbauverpflichtungen , Sonstiges“ ergibt folgende Anteile: Pos. Aufwandsart Betrag in Tsd. Euro (vorl.) 1 Verwaltungskosten f & w 22 210 2 Zuführungen für Rückbauverpflichtungen 10 345 3 Sonstiges 70 Gesamt 32 625 Im Jahr 2018 sind zudem Mieterträge aus der Untervermietung eines Objektes an f & w entstanden. Diese werden bei der Berechnung der Kosten pro Platz und Monat mindernd berücksichtigt (vergleiche Block V.). Pos. Ertragsart Betrag in Tsd. Euro (vorl.) Ergänzung Mieterträge (aus Untervermietung) −1 509 Gesamt −1 509 2. Wie haben sich die Personalkosten in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 entwickelt? Bitte aufschlüsseln nach den Kosten für das UKSM und den Technischen Dienst sowie sonstigen Personalkosten. Personalkosten in Tsd. Euro 2018 2017 2016 2015 Folgeunterkünfte und UPW UKSM 21 060 17 060 15 440 10 200 TD 8 880 7 370 6 710 4 250 Die Kosten für die Eigenreinigung sind nicht auf die Unterkünfte (örU und EA) aufgeteilt , sondern werden gesamt abgerechnet. 3. Wie hoch waren die Gebühreneinnahmen im Jahr 2018 insgesamt? Siehe Vorbemerkung. 4. Wie hoch war der vom Bund übernommene Anteil an den Kosten der Unterkunft im Jahr 2018, soweit es sich dabei um Gebühren handelte? Die Beteiligung des Bundes an den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II betrug im Jahr 2018 nach aktuellem Stand 48,8 Prozent. Die landesspezifischen Beteiligungsätze nach § 6 Absatz 6 und 9 SGB II werden voraussichtlich im Rahmen der Revision nach § 46 Absatz 10 SGB II mit der Veröffentlichung der Bundesbeteiligungsfestsetzungsverordnung 2019 (BBFestV 2019) rückwirkend angepasst . Es gibt keine Datengrundlage, auf deren Basis im Sinne der konkreten Fragestellung ermittelt werden kann, in welcher Höhe der Beteiligungssatz durch die Gebühren beziehungsweise in welcher Höhe die Bundesbeteiligung beeinflusst wird. Im Übrigen siehe Drs. 21/16647. 5. Mittel in welcher Höhe hat der Bund im Jahr 2018 darüber hinaus im Zusammenhang mit der Versorgung von Geflüchteten an Hamburg überwiesen beziehungsweise wird dies für 2018 noch tun? Bitte nach den einzelnen Leistungen des Bundes differenzieren. Siehe Drs. 21/16647. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16551 15 XIII. Kalkulatorische Zinsen Ab 2019 sieht die Gebührenordnung die Einbeziehung von kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 6 Millionen Euro in die Unterkunftsgebühr vor. Dies begründet der Senat damit, dass Kapital der Freien und Hansestadt Hamburg in kostenlos überlassenen Grundstücken und Eigentumseinrichtungen gebunden sei. 1. Wie hoch ist aktuell der kalkulatorische Zinssatz der Freien und Hansestadt Hamburg? Mit Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2018 wurde der kalkulatorische Zinssatz für die Anwendung bei Kostenkalkulationen ab dem 1. Januar 2019 bis auf Weiteres auf 1,5 Prozent festgelegt. 2. Wie sind die aufgeführten 6 Millionen Euro Zinsen genau berechnet worden ? Kalkulatorische Zinsen entsprechen dem Gegenwert für die Nutzung des im Vermögen gebundenen betriebsnotwendigen Kapitals. Zu verzinsen ist demnach das betriebsnotwendige Anlagevermögen. Dazu gehören unter anderem Grund und Boden, Gebäude sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung. Ausgangswert für die Verzinsung sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK). Für Grund und Boden ist abweichend vorgesehen, dass der Verkehrswert herangezogen wird. Sofern dieser nicht vorhanden ist, kann auf den Buchwert abgestellt werden. Ausgangsbasis für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen sind die betriebenen Standorte im Bezugsjahr. Die Prognose für 2019 basierte auf der Annahme, dass bei weiterhin hohem Unterbringungsbedarf und unter Berücksichtigung der geplanten Standortveränderungen, die Zusammensetzung der Standorte in den Jahren 2018 und 2019 weitgehend konstant bleibt. Für die Gebäude im Eigentum von f & w, die sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung von f & w sowie die Wohnunterkunft „Am Röhricht“, die sich im Eigentum der BASFI befindet, wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf Gebäude und Büro- und Geschäftsausstattung wurden 50 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigt. Bei der kalkulatorischen Verzinsung von Grund und Boden ist abweichend davon immer der volle Wert zu berücksichtigen, da eine Wertminderung grundsätzlich nicht stattfindet. Die Buchwerte für Grund und Boden wurden durch f & w, den Landesbetrieb Immobilien und Grundvermögen sowie aus der Anlagenbuchhaltung der BASFI ermittelt. Die kalkulatorischen Zinsen 2018 wurden durch Multiplikation des betriebsnotwendigen Anlagevermögens mit dem für die Freie und Hansestadt Hamburg gültigen einheitlichen kalkulatorischen Zinssatz ermittelt. Es wurde der, aufgrund des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2017, ab dem 1 Januar 2018 gültige kalkulatorische Zinssatz von 2,0 Prozent verwendet. 3. Welche Grundstücke, die für Einrichtungen der Folgeunterbringung genutzt werden, befinden sich im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg? Bitte genau auflisten. 4. Welche Grundstücke hat die Freie und Hansestadt Hamburg zu dem unter 3. genannten Zweck wem kostenlos überlassen? Bitte genau auflisten . 5. Mit welchem Wert sind die jeweiligen Grundstücke verbucht? Wie ist der jeweilige Bodenrichtwert? Bitte genau auflisten. 6. Welche sonstigen Eigentumseinrichtungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg zu dem unter 3. genannten Zweck kostenlos überlassen? Bitte genau auflisten. Drucksache 21/16551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 16 7. Mieteinnahmen in welcher Höhe erzielte die Freie und Hansestadt Hamburg aus der Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Eigentumseinrichtungen zu dem unter 3. genannten Zweck im Jahr 2018, welche erzielt sie aktuell (Stand 18.03.2019)? Bitte differenziert darstellen nach vermieteten Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Eigentumseinrichtungen und der jeweiligen Höhe der Mieteinnahmen. Der Senat sieht zur Wahrung seiner Verhandlungsposition in ständiger Praxis davon ab, zu etwaigen Buchwerten Stellung zu beziehen. Die entsprechenden Bodenwerte können jedoch unter http://www.geoportal-hamburg.de/boris/ eingesehen werden. Die Flächen wurden f & w mietzinsfrei bereitgestellt. Im Übrigen siehe Anlage. 8. Welche Flächen sind von f & w fördern und wohnen AöR sowie anderen Betreibern von Folgeunterkünften zu dem unter 3. genannten Zweck angemietet? Es handelt sich um „Am Röhricht, Suurheid“. Die Flächen/Gebäude wurden den Betreibern seitens der BASFI mietzinsfrei bereitgestellt Im Übrigen siehe Drs. 21/16101. 9. Miet- und Nebenkosten sowie Instandhaltungskosten in welcher Höhe sind f & w fördern und wohnen AöR sowie anderen Betreibern von Folgeunterkünften im Jahr 2018 entstanden, welche entstehen aktuell (Stand 18.03.2019)? Bitte aufschlüsseln. f & w 2018 in Tsd. € Januar 2019 in Tsd. o. € Miet- und Mietnebenkosten 42 980 3 940 Instandhaltungskosten 18 800 690 Quelle: f & w Für Februar 2019 sind noch nicht alle Buchungen erfolgt. Die Miet- und Mietnebenkosten sowie die Instandhaltungskosten betreffen das Gesamtunternehmen f & w. DRK 2018 in Tsd. € März 2019 in Tsd. € Miet- und Mietnebenkosten 448 114 Instandhaltungskosten 31 0 Quelle: DRK Die Zahlen für März 2019 sind noch vorläufig. AWO 2018 in Tsd. € Feb 2019 in Tsd. € Nebenkosten 155 21 Instandhaltungskosten 53 10 Quelle: AWO Der Jahresabschluss 2018 ist noch nicht beendet. Im Monat Februar 2019 sind die Buchungen nicht abgeschlossen. XIV. Zum aktuellen Stand von Härtefällen 1. Wie viele Härtefallanträge beziehungsweise Feststellungen möglicher Härtefälle von Amts wegen gibt es seit Inkrafttreten der Regelung bis jetzt (Stand: 18.03.2019)? 2. Wie viele Personen sind davon betroffen? 3. Wie viele (mögliche) Härtefälle davon wurden von Amts wegen festgestellt und entsprechende Verfahren eingeleitet? 4. Wie viele Härtefallanträge von Aufstockern/-innen gibt es? 5. Wie viele Härtefallanträge von Auszubildenden gibt es? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16551 17 6. Wie viele Härtefallanträge von Bedarfsgemeinschaften mit mehr als vier Personen gibt es? 7. Wie viele Härtefälle wurden bereits mit jeweils welchem Ausgang (Ablehnung , Ermäßigung der Gebühr, Erlass der Gebühr) entschieden? 8. Wann hat die Härtefallkommission zuletzt getagt? Es gab vom 1. Januar 2018 bis zum 22. März 2019 insgesamt 462 Härtefallprüfungen beziehungsweise Feststellungen möglicher Härtefälle von Amts wegen, davon betrafen sechs Aufstockerinnen und Aufstocker, 18 Bedarfsgemeinschaften mit mehr als vier Personen, 20 Auszubildende. Es betraf 605 Personen. In 328 Fällen wurde eine ermäßigte Gebühr genehmigt, in elf Fällen eine befristete Reduzierung, in 14 Fällen wurde eine Befreiung genehmigt, 77 Fälle wurden abgelehnt , acht Fälle haben sich auf anderem Wege erledigt (zum Beispiel wegen Rückzug des Antrags, insbesondere wenn Leistungsträger die KdU im beantragten Zeitraum übernommen haben) und 24 sind noch nicht abgeschlossen. Die Härtefallkommission tagte zuletzt am 22. März 2019. XV. Zum aktuellen Stand von Widerspruchs- und Klageverfahren 1. Wie viele Widersprüche gegen Kostenfestsetzungsbescheide auf Basis der neuen Gebührenordnung gab es vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018? 2. Wie viele Widersprüche gibt es seit dem 01.01.2019 (Stand: 18.03.2019)? 3. In wie vielen Fällen wurden den Betroffenen Widerspruchsbescheide zugestellt? 4. In wie vielen Fällen waren die Widersprüche erfolgreich? 5. In wie vielen Fällen wurden neben den Widersprüchen zugleich Härtefallanträge gestellt? Welche Auswirkungen hatte das auf die jeweiligen Widersprüche? 6. Wie viele Klageverfahren gegen Kostenfestsetzungsbescheide sind anhängig? 7. Gibt es bereits Gerichtsentscheidungen? Wenn ja, mit welchem Ausgang? Im Jahr 2018 gab es zehn Widersprüche und im Jahr 2019 bisher zwei Widersprüche gegen Gebührenbescheide. Alle Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In vier Fällen wurden zudem Härtefallanträge gestellt. Widersprüche und Härtefallanträge werden unabhängig voneinander bearbeitet, über das Vorliegen einer Härte entscheidet die Härtefallkommission, Widersprüche werden beschieden durch die zuständige Bereichsleitung. Es gibt kein offenes Klageverfahren und auch keine Gerichtsentscheidungen. XVI. Selbstzahler/-innen 1. Wie viele Personen zahlen aktuell die ermäßigte Gebühr (Stand 18.03.2019)? Wie hoch ist der prozentuale Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner/-innen in Folgeunterkünften? Die Darstellung ist nur monatsweise nach Abschluss des Rechnungslaufes möglich. Im Februar zahlten 2 998 Personen die ermäßigte Gebühr. Dies entspricht 9,47 Prozent der in örU untergebrachten Personen. Haushalte mit mehr als vier Personen, die die ermäßigte Gebühr zahlen, werden für die Abrechnung nur mit vier Personen erfasst. 2. Bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften werden aktuell (Stand 18.03.2019) ab der fünften Person keine Gebühren mehr erhoben? Wie Drucksache 21/16551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 18 hoch ist der prozentuale Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner/-innen in Folgeunterkünften? Haushalte mit mehr als vier Personen, die die ermäßigte Gebühr zahlen, werden für die Abrechnung nur mit vier Personen erfasst. Die Ermittlung der in der Fragestellung erfragten Daten erfordert eine händische Durchsicht von rund 2 500 Bewohnerakten, die nur die reduzierte Gebühr zahlen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Wie viele Selbstzahler/-innen mit voller Gebühr sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde bekannt? Wie hoch ist der prozentuale Anteil an der Gesamtzahl der Bewohner/-innen in Folgeunterkünften ? Bitte für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 beantworten sowie die Anzahl zum Stichtag 18.03.2019 nennen. Die Ermittlung würde eine händische Durchsicht der rund 12 500 Bewohnerakten, die nicht die reduzierte Gebühr zahlen, erfordern. Dies ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. S ta n d o rt e ö rU - E ig e n tu m F H H - F lä c h e ( F )/ G e b ä u d e (G ) M ie te in n a h m e n 2 0 1 8 M ie te in a h m e n b is M ä rz 2 0 1 9 B e m e rk u n g e n R o tb e rg fe ld ( R ö n n e b u rg e r S ti e g ) F 1 3 4 .1 9 9 ,0 0 € 3 3 .5 4 9 ,7 5 € B e rz e liu s s tr a ß e F 3 0 2 .1 5 1 ,1 2 € 7 5 .4 7 9 ,7 0 € K ir c h e n p a u e rs tr a ß e F 1 2 4 .5 3 1 ,2 0 € 3 1 .1 3 2 ,8 0 € D e h n h a id e /K ra u s e s tr a ß e F 1 0 .0 0 0 ,0 0 € A n d ie H IE v e rk a u ft z u m 0 1 .0 5 .2 0 1 8 L o o g e s tr a ß e F K o s te n fr e i ü b e rl a s s e n K o s te n fr e i ü b e rl a s s e n F re ili g ra th s tr a ß e F 3 4 1 .5 3 9 ,2 0 € 8 5 .3 8 4 ,8 0 € A u g u s t- K ir c h -S tr a ß e F 7 .4 7 6 ,0 0 € 2 2 .4 2 8 ,0 0 € S o p h ie n te rr a s s e G 6 7 1 .5 9 9 ,5 0 € 1 6 8 .3 1 6 ,5 0 € E s c h e n w e g F 2 2 .3 7 4 ,0 0 € 5 .5 9 3 ,5 0 € V o lk s d o rf e r G re n z w e g F 4 1 .4 2 4 ,0 0 € 1 0 .3 5 6 ,0 0 € P in n e b e rg e r S tr a ß e F 4 2 .7 9 8 ,0 0 € 1 1 .2 6 2 ,0 9 € A m R a d e la n d F 4 7 .6 7 2 ,1 6 € 1 1 .9 1 8 ,0 4 € T e s s e n o w w e g F k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n T e s s e n o w w e g E rw e it e ru n g F 5 2 .5 0 0 ,0 0 € 1 3 .1 2 5 ,0 0 € L e w e n w e rd e r F 2 6 .2 3 8 ,0 0 € 7 .0 2 3 ,1 2 € W a ld w e g F k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n H o ls te in e r C h a u s s e e F k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n S te ils h o o p e r A lle e F k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n C u rs la c k e r N e u e r D e ic h E rw e it e ru n g F 2 0 .5 4 8 ,0 0 € A n d ie H IE v e rk a u ft z u m 0 1 .0 5 .2 0 1 8 C u rs la c k e r N e u e r D e ic h F k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n K o s te n fr e i ü b e rl a s s e n P o p p e n b ü tt e le r W e g E rw e it e ru n g F 7 .6 9 8 ,7 2 € 1 .5 9 8 ,5 2 € P o p p e n b ü tt e le r W e g F K o s te n fr e i ü b e rl a s s e n K o s te n fr e i ü b e rl a s s e n S ie v e rs s tü c k e n F K o s te n fr e i ü b e rl a s s e n K o s te n fr e i ü b e rl a s s e n S ie v e rs s tü c k e n E rw e it e ru n g F 2 2 3 .1 4 0 ,0 0 € 5 5 .7 8 5 ,0 0 € S a n d w is c h G 6 8 .9 4 0 ,0 0 € 1 7 .3 9 5 ,0 0 € L it z o w s tr a ß e F 3 6 .7 5 6 ,0 0 € 9 .1 8 9 ,0 0 € B a h n g ä rt e n G 2 2 6 .5 0 0 ,0 0 € 5 6 .6 2 5 ,0 0 € J u g e n d p a rk F k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n K o s te n fr e i ü b e rl a s s e n G e o rg -W ilh e lm -S tr a ß e G 1 9 0 .9 2 0 ,0 0 € 4 7 .7 3 0 ,0 0 € M a tt k a m p F k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16551 19 Anlage S ta n d o rt e ö rU - E ig e n tu m F H H - F lä c h e ( F )/ G e b ä u d e (G ) M ie te in n a h m e n 2 0 1 8 M ie te in a h m e n b is M ä rz 2 0 1 9 B e m e rk u n g e n A ls e n s tr a ß e G 5 0 .9 2 8 ,0 0 € 1 3 .8 7 5 ,0 0 € C u x h a v e n e r S tr a ß e 5 6 4 a -h F 4 9 .9 2 2 ,4 0 € 1 2 .4 8 0 ,6 0 € F lu g h a fe n s tr a ß e F 3 1 8 .8 6 8 ,2 0 € 7 9 .7 1 7 ,0 5 € F ri e s e n s tr a ß e 1 4 F 3 2 .6 6 4 ,0 0 € A n d ie H IE v e rk a u ft z u m 0 1 .0 5 .2 0 1 8 A m V e ri n g h o f F 2 3 .9 4 9 ,0 0 € 5 .9 8 7 ,2 5 € G ru n e w a ld s tr a ß e 7 4 a E rw e it e ru n g I I F k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n W e d d e s tr a ß e 2 8 G 3 4 1 .5 3 9 ,2 0 € 8 5 .3 8 4 ,8 0 € R o d e n b e k e r S tr a ß e F 2 2 6 .3 4 8 ,4 4 € 5 6 .5 8 7 ,1 1 € E if fe s tr a ß e G 4 7 3 .5 2 4 ,9 2 € 1 0 6 .1 4 8 ,7 3 € S c h le n z in g s tr a ß e F 5 8 .8 3 0 ,0 0 € 1 4 .7 0 7 ,5 0 € A u f d e m S ü lz b ra c k F 5 9 .8 4 4 ,0 0 € 1 4 .9 6 1 ,0 0 € W e tt e rn s tr a ß e ( te ilw e is e ) F k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n k o s te n fr e i ü b e rl a s s e n E in T e il d e r F lä c h e i s t im E ig e n tu m v o n f & w G ro ß e H o rs t F 4 2 0 .4 4 4 ,0 0 € 1 0 5 .1 1 1 ,0 0 € W a ld d ö rf e rs tr a ß e G 2 0 6 .0 8 4 ,0 4 € 5 1 .5 2 1 ,0 1 € F ri e s e n s tr a ß e 2 2 G 9 3 1 .4 8 6 ,3 2 € 2 3 2 .8 7 1 ,5 8 € M a x -B ra u e r- A lle e G 1 0 .6 2 0 ,0 0 € 2 6 .5 5 5 ,0 0 € W o h n s c h if f T ra n s it ( la n d s e it ig e F lä c h e ) F 1 9 .3 2 0 ,0 0 € 4 .8 3 0 ,0 0 € Drucksache 21/16551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 20 16551ga_Text 16551ga_Anlage