BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16556 21. Wahlperiode 26.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 18.03.19 und Antwort des Senats Betr.: Kostenübernahme von Sozialbestattungen nach bestimmten religiösen Riten Können Angehörige von Verstorbenen die finanziellen Mittel für eine Bestattung nicht aufbringen oder handelt es sich um die Bestattung eines Verstorbenen , um dessen Beisetzung sich niemand kümmert, werden die Kosten nach § 74 SGB XII übernommen. Die Fachanweisung „Sozialbestattungen“ vom 01.07.2017 berücksichtigt dabei auch die Übernahme von Kosten für die Bestattung eines Verstorbenen nach islamischem, schiitischem, alevitischem oder jüdischem Ritus. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Träger der Sozialhilfe ist im Rahmen des § 74 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XII verpflichtet, die Kosten für eine einfache, aber würdige Bestattung zu übernehmen. Zu den Kosten, die übernommen werden, zählen neben Friedhofsgebühren auch die Kosten für einen Sarg und ein Grabkissen sowie die Kosten für Bestatterleistungen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In welcher Höhe werden Kosten für sogenannte Sozialbestattungen übernommen? Bei der Erstattung von Kosten für Sozialbestattungen nach § 74 SGB XII wird auf den Einzelfall abgestellt. Zur Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach siehe Vorbemerkung. 2. In welcher Höhe werden eventuell anfallende (Mehr-)Kosten von Bestattungen nach bestimmten religiösen Riten übernommen? Bitte Höhe der Kosten und den jeweiligen Posten benennen. Aufwände in erheblichem Umfang, die beim Bestatter aufgrund religiöser Besonderheiten entstehen, werden in Höhe von 250 Euro pro Bestattung erstattet. Daneben können erhöhte Friedhofskosten aufgrund der Nutzung besonderer Räumlichkeiten für Waschungen entstehen, die ebenfalls erstattet werden. 3. Auf welcher Grundlage wurde ermittelt, was eine Bestattung, beispielsweise nach islamischen oder schiitischen Riten, beinhaltet, und wie wurden die jeweiligen Kosten hierfür ermittelt? 4. Welche Vertreter/-innen welcher Institutionen oder Verbände waren an der Ermittlung der Kosten nach bestimmten religiösen Riten, die im Rahmen einer Sozialbestattung übernommen werden, beteiligt? a. Nach welchen Kriterien wurden die jeweiligen Vertreter/-innen ausgewählt ? Drucksache 21/16556 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Inwieweit wurden auch Vertreter/-innen religiöser Verbände oder Vereine daran beteiligt? Bitte die jeweilige Institution benennen. Dem Landesverband Hamburg der Türkischen Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. (DITIB), dem Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg (SCHURA) und dem Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) wurde ein Gespräch angeboten . Eingeladen waren jeweils die in der Behörde bekannten Ansprechpartner. Im Nachgang des Gespräches mit der SCHURA fanden mehrere Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der muslimischen Bestattungsunternehmen statt. Diese bildeten neben eigenen Erkenntnissen des Sozialhilfeträgers die Grundlage für die Ermittlung der Kosten bei islamischen oder schiitischen Bestattungen. 5. Werden auch Kosten, zum Beispiel im Falle eines geflüchteten Verstorbenen , für die Überführung ins Herkunftsland übernommen? Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht? Grundsätzlich werden die Kosten für eine Überführung ins Herkunftsland nicht übernommen , da eine einfache, aber würdige Bestattung auch unter Beachtung religiöser Besonderheiten in der Regel in Hamburg durchgeführt werden kann.