BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16579 21. Wahlperiode 26.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 19.03.19 und Antwort des Senats Betr.: City-Hof: Keine Abbruchgenehmigung vor endgültigem Verkauf im Jahr 2019 möglich (II) Mit der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/15094 vom 30.11.2018 hat der Senat den Eindruck bestätigt, dass er mit allen Mitteln versucht, den Abriss des City-Hofs durchzusetzen. Transparenz bleibt dabei weiterhin ein Fremdwort für den Senat. So ist nur durch eine Information des HVV bekannt geworden, dass der „Abbruch der Hochhäuser“ nunmehr erfolgen soll. Mit dieser Begründung fährt der HVV die Bushaltestelle Steinstraße vom 18.3.2019 bis zum 01.8.2023 nicht mehr an. Interessanterweise wurde die Meldung des HVV im Laufe weniger Stunden am 18.3.2019 geändert und lautet jetzt nur noch „wegen Bauarbeiten“. Da der Senat auf die nachfolgenden Punkte in der oben genannten Anfrage nicht eingegangen ist, wiederhole ich sie nochmal: In der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zum „Gebotsverfahren „Quartier am Klosterwall““, Drs. 21/2904 vom 19.01.2016, heißt es unter Nummer 4.5.1 Vertragsannahme: „Die Stadt darf das Angebot erst annehmen , wenn die Käuferin den Hochbauwettbewerb durchgeführt hat und der vorhabenbezogene Bebauungsplan die Vorweggenehmigungsreife nach §33 BauGB erreicht hat und der städtebauliche Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen der FHH und der Käuferin unter der aufschiebenden Bedingung der Annahme des Angebots abgeschlossen worden ist.“ Die Vorweggenehmigungsreife des Bebauungsplans ist bisher nicht erreicht. Daher kann die Stadt das Kaufangebot der Firma August Prien noch nicht annehmen und bleibt somit Eigentümerin des Grundstücks und der Gebäude darauf. Einen Antrag auf Abriss kann jedoch nur die Eigentümerin stellen. Der am 20.12.2017 von der Firma August Prien gestellte Antrag auf Abbruch und Neubau kann somit noch nicht positiv beschieden werden. Fest steht jedoch, dass eine Abbruchgenehmigung nur erteilt werden darf, wenn für den/die Antragsteller/in gleichzeitig die Pflicht besteht, genau den Neubau mit der Wohnnutzung, die die überwiegenden öffentlichen Interessen darstellt, zu verwirklichen. Mit der Firma August Prien wurde zwar ein entsprechender Vertrag vereinbart, doch für die Stadt besteht diese Pflicht nicht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Drucksache 21/16579 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Baugenehmigungen, auch in der Form von Abbruchgenehmigungen werden nach der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) der Bauherrin oder dem Bauherrn erteilt (§ 54 i.V.m. § 72 HBauO). Es ist nicht Voraussetzung für die Beantragung oder Erteilung einer Baugenehmigung, dass die Bauherrin oder der Bauherr auch Eigentümerin oder Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist. Zur Antragsberechtigung siehe Drs. 21/15094. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie ist der aktuelle Stand des Bebauungsplanverfahrens? Bitte die seit dem 30.11.2018 geplanten oder bereits absolvierten Termine des Arbeitskreises I, der Öffentlichen Auslegung und des Erreichens der Vorweggenehmigungsreife benennen. Die Sitzung des Arbeitskreises I im Bebauungsplanverfahren fand am 11. Februar 2019 statt. Die öffentliche Auslegung ist für Juni/Juli 2019 vorgesehen und die Erreichung der Vorweggenehmigungsreife für September/Oktober 2019. 2. Nach Europarecht gehört zur Umwelt auch die Kultur, sodass aus Gründen des Kulturschutzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Teil des Baugenehmigungsverfahrens werden müsste. In der oben genannten Anfrage führte der Senat aus: „Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird vom zuständigen Bezirksamt aktuell eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erstellt. Das Ergebnis liegt noch nicht vor. Im Übrigen prüft die für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Behörde derzeit, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Baugenehmigungsverfahren besteht.“ a. Weshalb wurde erst Ende 2018 mit der UVP begonnen? Im Vorwege zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde in 2018 wegen des geplanten Hotelbaus sowie der geplanten kumulierenden Einzelhandelsvorhaben eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung durchgeführt. Auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen zum bestehenden Denkmalschutz wurde deutlich, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erforderlich ist. b. Wie ist der Stand der Umweltverträglichkeitsprüfung beziehungsweise welche Ergebnisse liegen vor? Die UVP wurde Ende 2018 eingeleitet und befindet sich derzeit in der finalen Abstimmung . c. Was steht hinsichtlich der UVP noch aus und wann sind die betreffenden Schritte geplant? Die finale Abstimmung mit den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange soll voraussichtlich bis Mitte April 2019 abgeschlossen sein. d. Welches Ergebnis hatte die Prüfung über die Pflicht zur UVP? Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist in den im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) abschließend aufgezählten Fällen erforderlich. Die Prüfung hat ergeben, dass das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach §§ 59 und 72 Hamburgische Bauordnung (HBauO) zum Abbruch des existierenden Bürogebäudes nicht zu den genannten Fällen gehört und eine UVP in diesem Verfahren daher nicht erforderlich ist. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. a. 3. Hat der Senat das Kaufangebot der Firma August Prien angenommen, obwohl die Vorweggenehmigungsreife des B-Plans noch nicht gegeben ist? Wenn ja, wann und mit welcher Begründung? Wenn nein, wann ist das vorgesehen? Nein, der Grundstückskaufvertrag soll möglichst zeitnah geschlossen werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16579 3 4. Hat der Senat der Firma August Prien den am 20.12.2017 beantragten Abbruch des City-Hofs genehmigt? Wenn ja, wann und mit welcher Begründung? Die Genehmigung für den Abbruch der Bürogebäude wurde am 19. März 2019 erteilt, da öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erteilung der Genehmigung nicht entgegenstanden . 5. Wer hat dem HVV wann mitgeteilt, dass die City-Hof-Häuser abgebrochen werden? Die zuständige Bauaufsichtsbehörde hat die Hamburger Hochbahn AG im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für den Abbruch am 30. Januar 2018 und am 24. Januar 2019 am Verfahren beteiligt. 6. Auf wessen Veranlassung hat der HVV die Begründung für den Wegfall der Bushaltestelle von „Abbruch der Hochhäuser“ in die Formulierung „wegen Bauarbeiten“ geändert? Die aktuellen Fahrplanmeldungen unter www.hvv.de werden von den Verkehrsunternehmen erstellt, im vorliegenden Fall (Fahrplanabweichung der MetroBus-Linie 3) von der VHH. Die Verkehrsunternehmen werden von den Baulastträgern frühzeitig über zu erwartende Bauarbeiten informiert, um im Interesse der Fahrgäste betriebliche Vorkehrungen treffen zu können. Die zuständige Fachbehörde hat den HVV auf die fehlerhafte Darstellung hingewiesen . 7. Weshalb hat der Senat, der sich für sein angeblich so transparentes Vorgehen gerne selbst belobigt, den HVV, aber nicht die Öffentlichkeit über den „Abbruch der Hochhäuser“ informiert? Die Pressestelle des Senats hat die Öffentlichkeit am 20. März 2019 über die Erteilung der Genehmigung für den Abbruch informiert. 8. Gibt es mittlerweile den abschließenden Beratungsbericht von ICOM- OS? Wenn ja, welche Empfehlung enthält er zu der Frage des Abbruchs der City-Hof-Häuser und wann wird er wo veröffentlicht? 9. Hat sich das Welterbekomitee den Empfehlungen von ICOMOS angeschlossen ? Falls nein, welche Empfehlungen hat das Welterbekomitee ausgesprochen ? Siehe Drs. 21/16488 und dazu www.hamburg.de/contentblob/9375062/ c6eff3a3757c0d4dd8bbc1c203702a6a/data/stellungnahme-icomos.pdf.