BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16599 21. Wahlperiode 29.03.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 21.03.19 und Antwort des Senats Betr.: Ist der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg ein „politischer Beamter“? Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine Landesoberhörde, die unmittelbar der Behörde für Inneres und Sport nachgeordnet ist. Die Behörde für Inneres und Sport übt die Dienst- und die Fachaufsicht aus. Insoweit sind die Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz, inklusive des Präsidenten , anders als Richter, Weisungen der Innenbehörde unterworfen. Die Bestimmungen für eine Überwachung durch den Verfassungsschutz sind sehr weit gefasst, sodass im Zuge parteipolitischer Interessen die Aufgaben des Verfassungsschutzes durch behördeninterne Weisungen zielfremd beeinflusst werden könnten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg ein politischer Beamter? Nein. 2. Wenn nein, ist eine politisch motivierte Beeinflussung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz der Freien und Hansestadt Hamburg aufgrund der gesetzlichen Rahmenbestimmungen ausgeschlossen ? Der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg ist, wie jeder Beamte, gemäß §35 Beamtenstatusgesetz an Recht und Gesetz und in diesem Rahmen auch an Weisungen seiner Vorgesetzen gebunden, soweit diese formal und inhaltlich rechtmäßig ergehen.