BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1661 21. Wahlperiode 29.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dietrich Wersich (CDU) vom 21.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Konsequenzen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung des Kunsthandels Mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 1. Januar 2014 wird beim Verkauf von Kunstgegenständen der volle Mehrwehrsteuersatz in Höhe von 19 Prozent fällig. Damit erfüllte die Bundesregierung eine Forderung der Europäischen Kommission, die in der bisherigen Praxis, nur den ermäßigten Satz von 7 Prozent anzuwenden, eine unerlaubte Förderung des deutschen Kunsthandels sah. Zur Kompensation hatte der Bundesgesetzgeber nach Verhandlungen mit der EU und den Verbänden der betroffenen Galerien und Künstler die Einführung einer pauschalisierten Marge nach französischem Modell zum 1. Januar 2014 beschlossen. Demnach sind nur 30 Prozent des Verkaufspreises voll zu besteuern. Damit aber dieses Modell seine Wirkung entfalten kann, müssen im Rahmen eines Anwendungserlasses praktische Vorgaben gemacht werden. Nach Auffassung des Kulturrats sind diese Regelungen aber noch nicht in allen Bundesländern in Kraft. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1) Wie hoch war in den letzten zehn Jahren das im Land Hamburg aus Kunstverkäufen gewonnene Umsatzsteueraufkommen? Das Umsatzsteueraufkommen aus Kunstverkäufen wird im Rahmen der allgemeinen Steuerklärungs- und Voranmeldungspflichten der Unternehmer nicht gesondert erhoben und ist auch auf andere Weise nicht gesondert dokumentiert. 2) Mit welchem Satz werden in Hamburg zurzeit Verkäufe von Kunstgegenständen besteuert und auf welcher Berechnungsbasis fußt diese Besteuerung? Für Urheber gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent im Rahmen der Regelbesteuerung nach § 10 Umsatzsteuergesetz (UStG). Für Lieferungen von Kunsthändlern oder Galeristen ist der Regelsteuersatz von 19 Prozent auf den Gesamtumsatz anzuwenden . Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, im Rahmen der Differenzbesteuerung mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. 3) Wie bewertet der Senat die Einigung auf die Einführung einer pauschalisierten Marge nach französischem Modell im Kunsthandel? Als sachgerecht. 4) Teilt der Senat die Einschätzung des Kulturrates, dass die Blockadehaltung der Länder dem Kunsthandel bereits „großen Schaden“ zugefügt hat? Welche Konsequenzen für Künstlerinnen und Künstler, Galerien Drucksache 21/1661 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 und den Kulturstandort Hamburg insgesamt sind nach Ansicht des Senats zu befürchten, sollte es zu keiner Einigung kommen? Die Länder haben sich im Interesse des Kunsthandels für eine sachgerechte Anpassung der Umsatzbesteuerung im Kunsthandel an die EU-rechtlichen Vorgaben eingesetzt . Die Freie und Hansestadt Hamburg setzt die hierzu mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Dezember 2014 veröffentlichten Vorgaben um. Die zuständige Behörde beobachtet die Auswirkungen der Regelung zur Umsatzbesteuerung auf Künstlerinnen und Künstler und Galerien aufmerksam. 5) Inwieweit werden diese Regelungen bereits von der Hamburgischen Finanzverwaltung angewendet beziehungsweise wie sieht der Zeitplan für die Umsetzung aus? Siehe Antwort zu 4.