BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16630 21. Wahlperiode 02.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein und Christel Nicolaysen (FDP) vom 25.03.19 und Antwort des Senats Betr.: BAMF stellt Strafanzeige gegen Anbieter von Integrationskursen – Wie betrifft dies Anbieter von Kursen in Hamburg? Das BAMF hat wegen des Verdachts der Beihilfe zur Erschleichung der Einbürgerung Strafanzeige gegen Anbieter von Integrationskursen gestellt. Gegen drei Integrationskursträger habe das Bundesamt in 2018 Strafanzeige gestellt. Nur jeder zweite Anbieter soll seinen Kurs erfolgreich abschließen. Der Bund hat in 2018 circa 765 Millionen Euro für Integrationskurse ausgegeben . Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat verweist zur Systematik und Abgrenzung der Integrationskurse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und zu den landesfinanzierten Sprachkursen auf Drs. 21/9758. Das zuständige BAMF wurde einbezogen und um Beantwortung gebeten. Es hat darauf verwiesen, als Bundesbehörde nicht der parlamentarischen Kontrolle durch die Hamburgische Bürgerschaft zu unterliegen. Eine freiwillige Beantwortung sei dem BAMF in der für die Beantwortung dieser Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit aufgrund der hohen Arbeitsbelastung im BAMF gegenwärtig nicht möglich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In wie vielen Fällen hat das BAMF Strafanzeige gegen Integrationskursträger gestellt, die in Hamburg Integrationskurse anbieten? a. Welche Integrationsträger waren dies? b. Wegen welchen strafrechtlich relevanten Verhaltens hat das BAMF Strafanzeige gestellt? Bitte nach den einzelnen Delikten darstellen. c. Wurde die Zulassung von Integrationskursträgern entzogen? Wenn ja, welche Träger betraf dies und welche Auswirkungen hat dies auf Hamburger Integrationskurse? Welche Integrationskurse werden nun nicht mehr angeboten? Die Polizei erfasst Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS); Daten zu Anzeigenden werden in der PKS nicht erfasst. Darüber hinaus werden Statistiken im Sinne der Fragestellungen bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller infrage kommenden Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bei der für die Sachbearbeitung der in Rede stehenden Delikte zuständigen Abteilung des Landekriminalamts (LKA 1 – Regionale Drucksache 21/16630 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Kriminalitätsbekämpfung) erforderlich. Die Auswertung von mehreren Zehntausend Akten ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Informationen vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 2. Gibt es Anklageerhebung gegen einen Hamburger Kursanbieter? Wenn ja, seit wann und gegen welchen Anbieter? Im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg wird nicht erfasst, ob einem Verfahren eine Anzeige des BAMF zugrunde liegt oder die beschuldigte Person Anbieter von Integrationskursen ist. Ohne Kenntnis eines konkreten Sachverhalts lässt sich auch nicht feststellen, unter welchem Tatvorwurf entsprechende Verfahren möglicherweise in MESTA erfasst wurden. Für die Beantwortung der Fragen müsste daher der gesamte Aktenbestand der Staatsanwaltschaft aus dem Aktenzeichenjahrgang 2018 beigezogen und ausgewertet werden. Das ist innerhalb der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Informationen vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 3. Welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es gegen Integrationskursträger? a. Welche Sanktionen wurden in den Jahren 2017 bis 2019 gegen Träger verhängt, die in Hamburg Kurse anbieten? b. Ist es richtig, dass Integrationskursträger nach eigenem Ermessen entscheiden können, ab welchem Grad sie eine ordnungsgemäße Teilnahme bescheinigen? Warum gibt es bisher keine verpflichtenden Vorgaben? Sanktionsmöglichkeiten des BAMF gegenüber den Kursträgern sind unter anderem in der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) geregelt. Gemäß § 14 Absatz 6 Satz 2 IntV liegt eine ordnungsgemäße Kursteilnahme vor, wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist, und am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 IntV teilnimmt. Mit Trägerrundschreiben 05/2018 wurden die Kursträger vom BAMF über neue Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid informiert. Eine ordnungsgemäße Kursteilnahme ist demnach insbesondere dann nicht gegeben, wenn ein Teilnehmer mehr als 20 Prozent der Unterrichtsstunden unentschuldigt fehlt. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Informationen vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 4. Wie viele Ausländer haben in den Jahren 2017 bis 2019 an Integrationskursen in Hamburg bei welchem Träger teilgenommen? a. Wie viele Personen mussten die Kurse wiederholen, weil Sie beim ersten Mal den Kurs nicht erfolgreich beendeten? b. Wie viele Integrationsteilnehmer sind gar nicht erst zur Abschlussprüfung angetreten? c. Welche Kosten sind dazu bei der Freien und Hansestadt Hamburg entstanden? 2017 2018 1.1.2018 – 30.09.2018 Neue Integrationskursteilnehmende in Hamburg 8 961 4 773 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16630 3 2017 2018 1.1.2018 – 30.09.2018 Zzgl. Kurswiederholende 2 350 3 001 Quelle: Integrationskursgeschäftsstatistik nach Bundesländern, BAMF Für das Jahr 2019 liegen noch keine Daten der Integrationskursgeschäftsstatistik vor. Zu den Aufwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg für Sprachkurse siehe Drs. 21/16186. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Informationen vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung .