BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1667 21. Wahlperiode 29.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding (FDP) vom 21.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Besoldungsanpassung der Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) Wie der Senat im Haushaltsausschuss am 04. September 2015 mitteilte, sollen nunmehr zum 01. November 2015 die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen , die bereits Ende März angekündigt wurden, rückwirkend zum 01. März 2015 vorgenommen werden (vergleiche Drs. 21/1535). Der Senat hatte den entsprechenden Gesetzentwurf (Drs. 21/1393) seinerseits erst am 25. August beschlossen. Im Einvernehmen mit den Bürgerschaftsfraktionen konnte dieser noch im Vorwege an den Haushaltsausschuss überwiesen werden. Die Bürgerschaft hat den Entwurf somit innerhalb von drei Wochen im Schnellverfahren beraten und – nach nachträglicher Aufnahme des entsprechen Punktes auf die Tagesordnung der Bürgerschaftssitzung am 16. September 2015 – das Gesetz verabschiedet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viel Geld wird den Beamtinnen und Beamten (inklusive derer im Ruhestand) der FHH zum 01. November für die Zeit seit dem 01. März 2015 insgesamt nachgezahlt? Der Betrag der Nachzahlung für vergangene Zeiträume steht erst mit der Abrechnung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten für den Monat November Ende Oktober fest. Dieser Betrag wird neben der rückwirkenden Besoldungserhöhung auch sonstige Nachzahlungen für rückwirkende Zeiträume enthalten, wie Nachzahlungen wegen Änderungen bei anerkannten Erfahrungszeiten, wegen Beförderungen oder aus Buchungskorrekturen. Die allein durch die Besoldungsanpassung erfolgte Nachzahlung wird nicht erfasst. 2. Aus welchen konkreten Gründen konnte der Senat der Bürgerschaft den Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge nicht vor der Sommerpause zur Beschlussfassung vorlegen? Jeweils wie lange wurden zwischen beziehungsweise mit jeweils wem noch welche Gespräche/Verhandlungen und (Behörden-)Abstimmungen durchgeführt ? Der Gesetzentwurf zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung sollte die bereits zum Zeitpunkt der Tarifeinigung für den 5. Mai 2015 angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Amtsangemessenheit der Besoldung von Richterinnen und Richtern mehrerer Bundesländer berücksichtigen, von der maßgebliche Aussagen erwartet wurden. Für die Beurteilung, ob die gegenwärtige Besoldung und deren beabsichtigte Anpassung die vom BVerfG in dieser Entscheidung herausgearbeiteten Parameter erfüllen, waren eine Auswertung der Entscheidung, eine umfangreiche Datenermittlung, Berechnungen und zuletzt eine Aufarbeitung der Ergebnisse Drucksache 21/1667 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 in der Gesetzesbegründung erforderlich, die die Anforderungen des BVerfG an die prozeduralen Pflichten erfüllen. Der Senat befasste sich erstmals am 14. Juli 2015 mit dem Entwurf, der anschließend im Beteiligungsverfahren nach § 93 HmbBG mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände und im Rahmen der norddeutschen Kooperation mit den anderen Ländern beraten wurde. Nachdem der Landespersonalausschuss am 18. August 2015 mit dem Entwurf befasst wurde, beschloss der Senat am 25. August 2015 die Mitteilung an die Bürgerschaft. 3. Welche Mehrkosten entstehen bei den Personalkosten durch die über den im Haushaltsplan veranschlagten 1,5 Prozent Anstieg liegenden Abschlüsse? (Bitte jahresweise für die Jahre 2015 und 2016 sowie nach Einzelplänen beziehungsweise Dienststellen differenziert auflisten.) Siehe hierzu Drs. 21/1393. 4. Welche Dienststellen werden 2015 sowie 2016 voraussichtlich in jeweils welchem Umfang zentral veranschlagte Verstärkungsmittel und/oder Reste für ihre Personalkostenbudgets in Anspruch nehmen? Siehe Drs. 21/165. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 5. Berücksichtigten die in Anhang 5 des Finanzberichts 2015/2016 dargestellten Werte zum Sondervermögen Versorgungsrücklage bereits die Erhöhung der Dotierungen durch Reduzierung der linearen Anpassungen um jeweils 0,2 Prozentpunkte in den Jahren 2015 und 2016? Wenn nein, wie sind die entsprechenden Werte anzupassen? Ja.