BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1671 21. Wahlperiode 29.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn (fraktionslos) vom 22.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Versicherungsschutz von Freiwilligen bei der Unterstützung von Flüchtlingen Zurzeit leben etwa 30.000 Flüchtlinge in Hamburg. Die Behörden sind mit täglich circa 500 Neuankömmlingen überfordert. Daher helfen viele Bürgerinnen und Bürger freiwillig, um den Flüchtlingen ihren Aufenthalt in Hamburg zu erleichtern und ihnen bei der Integration zu helfen. Die Hilfen sind sehr vielfältig, sodass sich die Frage stellt, wie die Helfenden bei einem Unfall versichert sind. Jeder, der sich ehrenamtlich für seine Mitmenschen engagiert, verdient besondere Anerkennung und die nötige Sicherheit. Ehrenamtliche sollten den notwendigen Versicherungsschutz haben, wenn sie sich um andere Sorgen , insbesondere, wenn ein Unglücksfall eintritt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Um freiwillig Engagierte gegen Schadensfälle abzusichern, hat die Freie und Hansestadt Hamburg für den Fall, dass keine vorrangigen Leistungs- beziehungsweise Versicherungsansprüche bestehen beziehungsweise eintreten, einen Sammelhaftpflichtvertrag abgeschlossen, siehe: http://www.hamburg.de/versicherungsschutz/115950/ haftpflichtversicherung/. Freiwillige stehen zudem unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gesonderte Regelungen gelten für Freiwillige, die sich in Einrichtungen von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) engagieren. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Unfallkasse Nord wie folgt: 1. Welche Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz müssen von Freiwilligen bei der Unterstützung von Flüchtlingen erfüllt werden? Freiwillige, die sich bei der Unterstützung von Flüchtlingen engagieren, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn diese Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt beziehungsweise ihnen die Aufgaben im Rahmen der Flüchtlingshilfe von den zuständigen Behörden übertragen werden. Diese Tätigkeit muss freiwillig und unentgeltlich ausgeübt werden. Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von persönlichen Eignungskriterien bestehen nicht. Engagieren sich die Freiwilligen in den Einrichtungen von f & w, schließen sie eine schriftliche Vereinbarung über die Übertragung ihrer Tätigkeit für f & w ab, die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gewährleistet. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . Drucksache 21/1671 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Welchen Leistungsumfang hat der gesetzliche Unfallschutz im freiwilligen Engagement und welche Ausschlussgründe gibt es? Freiwillige, die im Rahmen der Unterstützung von Flüchtlingen gesetzlich unfallversichert sind, haben einen umfassenden Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII (Heilbehandlung, Geldleistungen, Teilhabeleistungen, Hinterbliebenenleistungen et cetera). Die Leistungsvorschriften nach diesem Gesetzbuch differenzieren nicht nach einzelnen Personenkreisen, sodass auch Versicherte im freiwilligen Engagement im vollen Umfang leistungsberechtigt sind. Für Freiwillige, die sich in den Einrichtungen von f & w engagieren, entsprechen die Leistungen im Falle eines Unfalls den Leistungen von hauptamtlichen Beschäftigten im Fall eines Arbeitsunfalls. Siehe hierzu http://www.hamburg.de/versicherungsschutz/115948/unfallversicherung/. 3. Ist der private Unfallversicherungsschutz beziehungsweise die private Haftpflichtversicherung des Einzelnen vorrangig? Der Unfallversicherungsschutz für die freiwillig Engagierten wird durch die gesetzliche Unfallversicherung vorrangig getragen. Im Bereich der Haftpflicht ragen grundsätzlichen die Vereinigungen/Organisationen die Verantwortung für den Versicherungsschutz ihrer freiwillig Engagierten. Der Versicherungsschutz des Sammelhaftpflichtvertrages greift nur dann, wenn kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz über die Vereinigung beziehungsweise Organisation oder eine Privathaftpflichtversicherung besteht. Es handelt sich um eine sogenannte Subsidiärhaftung. Bei einem Engagement in Einrichtungen von f & w sind die Freiwilligen in die Betriebshaftpflichtversicherung von f & w eingebunden. Siehe hierzu http://www.hamburg.de/versicherungsschutz/115950/ haftpflichtversicherung/. 4. Hat die Freie und Hansestadt Hamburg eine Haftpflichtversicherung zugunsten bürgerschaftlich Engagierter abgeschlossen? Wenn ja, an welche Voraussetzung ist diese Haftpflichtversicherung gekoppelt? Wenn ja, was ist der Leistungsumfang? Wenn ja, wie hoch ist die Selbstbeteiligung? Siehe Vorbemerkung. Versichert sind Freiwillige in Ausübung ihres Engagements in rechtlich unselbständigen, aber auch in rechtlich selbständigen Vereinigungen aller Art. Die versicherte Tätigkeit muss in Hamburg ausgeübt werden oder von Hamburg ausgehen, zum Beispiel bei Freizeit- und Ferienmaßnahmen, Exkursionen, die Landesgrenzen überschreitende Veranstaltungen und Aktionen. Im Sammelhaftpflichtvertrag nicht versichert ist die Haftpflicht der Organisation/Gemeinschaft, für die die Tätigkeit erbracht wird. Auch die Haftpflicht von Betreuten oder Teilnehmenden an Veranstaltungen ist nicht versichert. Siehe hierzu http://www.hamburg.de/versicherungsschutz/115950/ haftpflichtversicherung/. Der Sammelhaftpflichtversicherungsvertrag sieht je Versicherungsfall folgende Deckungssummen vor: o 2 Millionen Euro für Personenschäden, o 2 Millionen Euro für Sachschäden, o 100.000 Euro für Vermögensschäden, o 2.000 Euro wegen Schäden aus Abhandenkommen und Beschädigung, von eingebrachten Sachen. Eine Selbstbeteiligung ist nicht vorgesehen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1671 3 5. Trifft die Wirksamkeit a) der Unfallversicherung b) der Haftpflichtversicherung auch bei Ehrenamtlichen zu, die spontan und auf Eigeninitiative handeln ? In den Einrichtungen von f & w sind die Freiwilligen nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Vereinbarung tätig. Im Übrigen nein, es sei denn, die Freiwilligen üben ihre Tätigkeit in Vereinigungen/ Organisationen zum Wohle des Gemeinwesens aus. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Die Behörde für Arbeit, Soziales Familie und Integration berät in Zweifelsfragen, siehe hierzu auch folgenden Link: http://www.hamburg.de/versicherungsschutz/. 6. Welche Anzeige- beziehungsweise Meldepflichten sind von den Ehrenamtlichen zu erfüllen? Zur Meldung einer Unfallanzeige siehe: http://www.hamburg.de/versicherungsschutz/ 115948/unfallversicherung/. 7. Wo können ehrenamtliche Helfer eine Unfallanzeige beziehungsweise einen Haftpflichtschaden melden? Freiwillige in den Einrichtungen von f & w wenden sich an die hauptamtlich beschäftigten Ansprechpartner der Einrichtung, in welcher sie sich engagieren. Zu Einzelheiten zur Unfallanzeige siehe http://www.hamburg.de/versicherungsschutz/ 115948/unfallversicherung/. Zu Haftpflichtschäden siehe http://www.hamburg.de/versicherungsschutz/115950/ haftpflichtversicherung/. 8. Ist der Senat der Auffassung, dass der Versicherungsschutz von Freiwilligen ausreichend ist? Wenn ja, weshalb? Wenn nein, warum nicht und was wird der Senat tun, um eine Verbesserung zu erreichen? Die zuständigen Behörden haben bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass der so gewährleistete Versicherungsschutz nicht ausreichend ist.