BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16727 21. Wahlperiode 09.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 01.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Schließung der EA Oskar-Schlemmer-Straße In der Anfrage Drs. 21/16418 hat der Senat mitgeteilt, dass die Erstaufnahmeeinrichtung (EA) Oskar-Schlemmer-Straße für Geflüchtete mit schweren Erkrankungen und/oder Behinderungen zum 31.12.2019 geschlossen wird. Ab dem 1.1.2020 sollen für diese Gruppe Geflüchteter Plätze in einer öffentlich -rechtlichen Unterbringung (örU) zur Verfügung gestellt werden. Angesichts des Umstands, dass schon jetzt 28 der 40 Bewohner/-innen in der Oskar-Schlemmer-Straße überresident sind (die Plätze in den örU für Personen mit spezifischen Bedarfen also offensichtlich nicht ausreichend sind), steht zu befürchten, dass sich die Situation der Geflüchteten mit schweren Erkrankungen und/oder Behinderungen mit der Schließung der EA Oskar- Schlemmer-Straße verschlechtern wird. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Aus welchen Gründen wurde sich gegen eine Verlängerung des Vertrages mit dem Betreiber Arbeiterwohlfahrt Seniorenzentrum Mümmelmannsberg gGmbH entschieden? Aus vergaberechtlichen Gründen kann der derzeitige Vertrag mit dem Betreiber Arbeiterwohlfahrt Seniorenzentrum Mümmelmannsberg gGmbH (AWO) über den 31. Dezember 2019 hinaus nicht verlängert werden. 2. Wurden die Bewohner/-innen an der Entscheidung beteiligt (zum Beispiel durch eine Versammlung der Bewohner/-innen)? Wenn ja, in welcher Form und mit welchen Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Aufgrund der Vorgaben des Vergaberechts ist eine Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht zielführend. Darüber hinaus soll die Einrichtung grundsätzlich nur der zeitlich begrenzten Unterbringung dienen. 3. In der Antwort auf Drs. 21/16418 heißt es, dass f & w fördern und wohnen AöR (f & w) eine Ausschreibung durchführen wird, um die Leistung bis zur Bereitstellung eigener Plätze in örU für diese Zielgruppe anbieten zu können. Bedeutet dies, dass nach Ablauf des Vertrages mit dem Betreiber Arbeiterwohlfahrt Seniorenzentrum Mümmelmannsberg gGmbH am 31.12.2019 ein weiterer, anderer Betreiber die Versorgung und Unterbringung der Betreffenden übernehmen wird, bis f & w eigene, geeignete Plätze für die Betroffenen in örU anbieten kann? Falls nein, was bedeutet es stattdessen? Drucksache 21/16727 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls ja, ab wann wird f & w nach jetzigen Planungsstand eigene geeignete Plätze für die Betroffenen anbieten können? Siehe Drs. 21/16418. Änderungen zu diesem Sachstand ergeben sich nicht. Nach jetzigem Planungsstand wird f & w fördern und wohnen AöR (f & w) zum 1. Januar 2021 eigene Plätze für die betroffenen Personen anbieten. 4. Ist bereits vor Ablauf des Vertrages mit dem Betreiber Arbeiterwohlfahrt Seniorenzentrum Mümmelmannsberg gGmbH am 31.12.2019 eine Verlegung von Bewohner/-innen der Oskar-Schlemmer-Straße in andere Einrichtungen von f & w geplant? a. Wenn ja, in welche? b. Wenn ja, nach welchen Kriterien werden die vorzeitig zu verlegenden Bewohner/-innen ausgewählt? Wenn nein, warum nicht? 5. Bis wann soll die schließungsbedingte Verlegung der Bewohner/-innen in der Oskar-Schlemmer-Straße a. beginnen? b. abgeschlossen sein? Eine Verlegung der Bewohnerinnen und Bewohner mit besonderen gesundheitlichen Bedarfen ist zu diesem Zeitpunkt nicht geplant. Das Ergebnis des Vergabeverfahrens bleibt abzuwarten, siehe Antwort zu 3. und Drs. 21/16418. 6. Welche Pläne haben der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde für eine alternative Unterbringung der Geflüchteten mit schweren Erkrankungen und/oder Behinderung? Siehe Drs. 21/15179. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 7. Bestehen für die geplanten Unterbringungsplätze für Geflüchteten mit schweren Erkrankungen und/oder Behinderungen in örU von f & w gesonderte Konzepte? a. Falls ja, wie sehen diese genau aus? b. Falls nein, warum nicht? c. Falls nein, wie soll den besonderen Bedarfen von Geflüchteten mit schweren Erkrankungen und/oder Behinderungen in örU nachgekommen werden? Bitte hier genau eingehen auf zum Beispiel Spracherwerb, Mobilität, Verkehrsanbindung, ehrenamtliche Unterstützung , Suche nach privatem Wohnraum und so weiter. Ja. Es stehen bereits Plätze für Personen mit schweren Erkrankungen und/oder Behinderungen in öffentlich-rechtlichen Unterkünften zur Verfügung. Im Übrigen siehe Drs. 21/15179. 8. Sollen Geflüchtete mit schweren Erkrankung und/oder Behinderung nach den Plänen in einer Einrichtung zentralisiert untergebracht werden? Wenn ja: a. Soll dafür eine neue Einrichtung errichtet werden? Wenn ja, wo, mit wie vielen Plätzen und mit welcher – auch personellen – Ausstattung? b. Soll dafür eine bestehende Einrichtung genutzt werden? Wenn ja, welche und in welchem Umfang? Die Planungen für die Unterbringung von Personen mit schweren Erkrankungen und/oder Behinderungen sind noch nicht abgeschlossen, siehe Antwort zu 3. Es soll, wie bisher, sichergestellt werden, dass für solche hilfebedürftigen Personen eine adäquate Unterbringung und Versorgung gewährleistet wird. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16727 3 9. Sollen Geflüchtete mit schweren Erkrankungen und/oder Behinderung nach den Plänen über mehrere Einrichtungen verteilt werden? Wenn ja: a. In welche Einrichtungen soll die Unterbringung erfolgen? b. Wie wird sichergestellt, dass die besonderen Bedarfe der Bewohner /-innen in der jeweiligen Einrichtung ausreichend erfüllt werden können? c. Hat der Senat Pläne zum Ausbau der Plätze in der öffentlichrechtlichen Unterbringung für Geflüchtete mit schweren Erkrankungen und/oder Behinderung? Wenn ja, welche? Siehe Antwort zu 8 und im Übrigen Drs. 21/15179. 10. Werden Geflüchtete mit schweren Erkrankungen und/oder Behinderung, die der Residenzpflicht unterliegen, sich noch im Dublin-Verfahren befinden oder aus sogenannten sicheren Herkunftsländern kommen und keinen Zugang zu Folgeunterkünften haben, trotzdem in den spezifischen Einrichtung untergebracht werden? In diesen Fällen richtet sich die Unterbringung nach den Erkrankungen beziehungsweise dem Pflegebedarf und nicht nach dem Aufenthaltsstatus oder den Regelungen zur Wohnsitznahme. Zudem ist geplant, dass auch Personen, die dem Grunde nach der Residenzpflicht unterliegen, in die Sondereinrichtungen verlegt werden können.