BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16736 21. Wahlperiode 09.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Carsten Ovens und Thomas Kreuzmann (CDU) vom 02.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Digitalisierung in der Verwaltung – Was kann Hamburg von der Privatwirtschaft lernen? Die Digitalisierung der Verwaltung ist eine Mammutaufgabe und stellt Bund wie Länder vor große Herausforderungen. Eine schnelle Umsetzung bedeutet nicht nur eine effizienter arbeitende Verwaltung, sondern entlastet auch entscheidend die Bürger, denen Behördengänge und Wartezeiten erspart bleiben. Der Hamburger Senat hat dazu das neue Amt IT und Digitalisierung (ITD) geschaffen. In Ausschussprotokoll 21/9 erkennt der Senat zu Recht, dass die Digitalisierung die Stadt auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin betrifft und das Personal in der Verwaltung eine moderne Arbeitsumgebung erwartet . Neben ausreichend finanzieller und technischer Mittel ist geschultes und motiviertes Personal unabdinglich für eine erfolgreiche Digitalisierung der Verwaltung. Um dem gerecht zu werden, hat das „Digitalkabinett“ der Bundesregierung einen stärkeren Austausch von staatlicher Verwaltung und Privatwirtschaft beschlossen. Ziel ist es, nicht nur die Expertise der Ministerien durch den Austausch zu vergrößern, sondern durch eine höhere Durchlässigkeit zwischen der Privatwirtschaft und staatlichen Behörden die Attraktivität des Staats als Arbeitgeber zu erhöhen und sich Angestellten aus der Privatwirtschaft als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren. Angesichts des erklärten Ziels des Senats, bei der Digitalisierung bundesweit führend zu werden, muss Hamburg auch beim Personalaustausch vorangehen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche Chancen und Hindernisse sieht der Senat in einem größer angelegten Austausch bezüglich digitaler Verwaltung zwischen staatlichen Behörden und privatwirtschaftlichen Unternehmen? a. Gibt es bestimmte Felder, auf denen ein Austausch besonders erfolgsversprechend bewertet wird? b. Gibt es ebenso Felder, bei denen Gründe gegen einen Austausch sprechen? 2. Gibt es bereits konkrete Projekte in einzelnen Behörden, die einen Austausch zum Ziel haben? Wenn ja, in welchem Umfang und in welchen Behörden? 3. Welche Möglichkeiten und Hürden bestehen zurzeit für Mitarbeiter von Hamburger Behörden, sich für einen Austausch beurlauben zu lassen? Drucksache 21/16736 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Gibt es Unterschiede zwischen Angestellten und Beamten? b. Gibt es beim Beurlaubungszeitraum Mindest- beziehungsweise Höchstdauern? c. Wie vielen behördlichen Mitarbeitern wurde seit 2017 ermöglicht, innerhalb der Privatwirtschaft ihre Expertise in Sachen digitale Verwaltung auszubauen? So möglich, bitte nach Jahr und Behörde aufschlüsseln . d. Wie viele Angestellte aus Privatunternehmen hatten seit 2017 die Möglichkeit, zeitweise in einer Behörde zu arbeiten und ihre Erfahrung in Sachen digitale Verwaltung zu teilen? So möglich, bitte nach Jahr und Behörde aufschlüsseln. e. Liegen bereits Evaluationen dazu vor? Wenn ja, mit welchem Inhalt? Wenn nein, warum nicht? 4. Welche Pläne hat der Senat, den Austausch zwischen Privatwirtschaft und Behörden zugunsten eines beschleunigten und nachhaltigen Digitalisierungsprozesses weiter zu fördern? Der Senat hält es für sinnvoll, den Prozess der digitalen Transformation der hamburgischen Verwaltung durch Austausch mit der Privatwirtschaft zu flankieren. Die zuständigen Behörden pflegen daher regelmäßige Kontakte mit Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmen und Verbänden, unter anderem im Rahmen von Kongressen , Messen, themenbezogenen Veranstaltungen und Netzwerken (zum Beispiel „Digitaler Staat“, „Zukunftskongress Staat & Verwaltung“, Bitkom e.V.). Konkrete Projekte in einzelnen Behörden, die einen Personalaustausch zum Ziel haben, existieren bisher nicht. Die diesbezüglichen Überlegungen des Senats sind allerdings noch nicht abgeschlossen. Soweit im konkreten Einzelfall zur Förderung der Digitalisierung ein dienstliches Interesse an einem Einsatz Beschäftigter der Freien und Hansestadt Hamburg bei privaten Unternehmen besteht, gibt es keine relevanten Hürden für einen solchen Austausch . Für Beamtinnen und Beamte besteht – je nach Umfang des dienstlichen Interesses an einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft – die Möglichkeit, auf Antrag nach § 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) unter Fortfall der Bezüge oder nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c) oder Nummer 13 der „Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter“ (HmbSUrlR) unter Fortzahlung oder unter Fortfall der Bezüge für eine Tätigkeit in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen beurlaubt zu werden. Für die Beurlaubung nach § 64 HmbBG gilt die dort genannte Höchstgrenze von sechs Jahren. Bei der Inanspruchnahme weiterer Beurlaubungs- und besonderer Teilzeitmöglichkeiten nach § 63 HmbBG gilt eine Höchstgrenze von insgesamt 17 Jahren (§ 65 HmbBG). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nach § 28 TV-L bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts erhalten. Neben einer Beurlaubung kommt bei Vorliegen eines öffentlichen beziehungsweise dienstlichen Interesses auch eine vorübergehende Zuweisung von gleichwertigen Tätigkeiten in privatwirtschaftlichen Unternehmen für Beamte nach § 20 BeamtStG (Beamtenbereich) oder für Tarifbeschäftigte nach § 4 Absatz 2 TV-L infrage. Welches personalrechtliche Instrument das geeignetere ist, hängt vom konkreten Fall und der Zielrichtung des Einsatzes bei dem Privatunternehmen ab. In allen Fällen ist das Einverständnis der Betroffenen erforderlich. Im Zeitraum seit 2017 waren weder behördliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen eines Austausches in der Privatwirtschaft tätig noch haben Angestellte aus Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 20. Wahlperiode Drucksache 21/16736 3 Privatunternehmen im Zuge eines solchen Austausches in einer Behörde gearbeitet. Im Übrigen: entfällt.