BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16787 21. Wahlperiode 12.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 05.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebung von Straftätern – Was ist aus Mansor S. geworden? Im vergangenen August stand der 30-jährige Afghane Mansor S. im Verdacht , eine 14-Jährige in der Nähe des Saturn-Marktes sexuell missbraucht zu haben. Der Verdacht erhärtete sich nicht, dennoch ist Mansor S. zuvor mehrfach rechtskräftig verurteilt worden, siehe Drs. 21/14044. Eine Abschiebung wurde seit Januar 2017 vorbereitet; das gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht erteilt, da zunächst die Rechtskraft eines anhängigen Revisionsverfahrens abzuwarten sei. Hintergrund des Revisionsverfahrens , auf das die Staatsanwaltschaft sich bezog, ist folgender: Am 10. März 2017 verurteilte das Landgericht Hamburg Mansor S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Dieses Urteil wurde durch den Bundesgerichtshof am 7. September 2017 in Teilen aufgehoben und insoweit an das Landgericht Hamburg zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; zu der Verhandlung ist es bis zur Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/14044 am 21. August 2018 noch nicht gekommen. Laut Auskunft des Senats ist der Betroffene nach Abschluss des Verfahrens weiterhin zur Abschiebung vorgesehen. Der Zeitpunkt der Durchsetzung ist vom Ergebnis des Strafverfahrens und der Dauer einer zu erwartenden Strafverbüßung abhängig. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist es mittlerweile zur erneuten Verhandlung gegen Mansor S. vor dem Landgericht Hamburg gekommen? a. Falls ja, wann und mit welchem Ergebnis? b. Falls nein, weshalb nicht? c. Falls nein, wurde diese bereits terminiert und gegebenenfalls für wann? Falls nein, weshalb nicht? Nach Zurückverweisung war die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg für den Zeitraum vom 27. Februar 2019 bis zum 25. März 2019 terminiert worden. Im Gegensatz zu der vorangegangenen Hauptverhandlung erschien der Angeklagte zum ersten Hauptverhandlungstermin nicht, weshalb zunächst Haftbefehl gemäß § 230 Absatz 2 StPO erlassen wurde. Dieser konnte nicht vollstreckt werden. Da der Angeklagte unbekannten Aufenthalts war, erging am 20. März 2019 ein Haftbefehl nach § 112 Ab. 2 Nummer 1 StPO. Die Fahndung wurde eingeleitet. Drucksache 21/16787 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wo hält sich Mansor S. zurzeit auf? Welchen Aufenthaltsstatus besitzt er aktuell? Über den aktuellen Aufenthaltsort liegen der zuständigen Ausländerbehörde keine Erkenntnisse vor. Mansor S. ist derzeit nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Die Gültigkeit der zuletzt erteilten Duldung ist am 25.03.2019 abgelaufen. Eine Vorsprache zur Duldungsverlängerung ist bislang nicht erfolgt. 3. Wie viele Personen können aktuell nicht ausgewiesen beziehungsweise abgeschoben werden, weil das gemäß § 72 Absatz 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft noch nicht hergestellt wurde? Diese Angaben werden statistisch nicht erfasst. Eine Auswertung aller infrage kommenden Ausländerakten ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. In der Vergangenheit gab es bereits einige Fälle von Inhaftierten, deren Abschiebung aufgrund fehlender Papiere nicht durchgeführt werden konnte, siehe nur Drs. 21/4453, 21/4571 und 21/5149. a. So gab der Senat in der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/5149 hinsichtlich des Gefangenen, der am 1. April 2016 aus der JVA Hahnöfersand entlassen wurde und mangels Papieren nicht abgeschoben werden konnte, an, dass eine Antwort der algerischen Vertretung im Hinblick auf ein Schreiben vom 29. April 2016, mit dem um Ausstellung eines Heimreisedokuments gebeten wurde, noch ausstehe. i. Wurde das Heimreisedokument zwischenzeitlich übersandt? Nein, bislang ist kein Heimreisedokument übersandt worden. Maßnahmen zur Beschaffung von Passersatzpapieren im Hinblick auf die möglichen Herkunftsstaaten Algerien, Marokko sowie Tunesien verliefen negativ. ii. Falls ja, wurde der ehemalige Gefangene zwischenzeitlich abgeschoben? Entfällt. iii. Falls er noch nicht abgeschoben wurde, weshalb nicht und ist er in der Zwischenzeit erneut polizeilich in Erscheinung getreten ? Die Person ist seit dem 25.10.2017 unbekannten Aufenthalts. Nach hiesigen Erkenntnissen ist er seit diesem Zeitpunkt nicht weiter polizeilich in Erscheinung getreten. Eine zuletzt gültige Duldung ist am 24.10.2017 abgelaufen. Der Betroffene wurde daraufhin zur Personenfahndung ausgeschrieben. Zuvor konnte die Rückführung in Ermangelung eines gültigen Reisedokuments nicht erfolgen. b. Auf die Frage in der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/13692 hin, ob sich der damals 44-jährige Gefangene, der am 1. Mai 2016 einen Bediensteten in der JVA Billwerder erheblich verletzte und dessen Strafende für August 2018 vorgesehen war, noch in Haft befindet, antwortete der Senat: „Das vorgesehene Strafende hat sich aufgrund einer weiteren Verurteilung zu einem Jahr und zwei Monaten wegen Körperverletzung entsprechend nach hinten verschoben .“ Schon mit Bescheid vom 26. November 1998 wurde der Asylantrag dieses Gefangenen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt; die dagegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Hamburg erfreulich zeitnah mit Urteil vom 18. Januar 1999 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Seitdem scheiterten diverse Versuche, seine Identität zu klären und Heimreisedokumente zu beschaffen. Zuletzt hieß es dazu in der Drs. 21/13692: „Eine für November 2017 geplante Sammelanhörung durch eine Delegation aus Senegal, für Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16787 3 die der Betroffene vorgesehen war, musste vom Bundesministerium des Innern kurzfristig storniert werden. Auch eine für April 2018 vorgesehene Anhörung wurde kurzfristig storniert. Am 2. Juli 2018 fand eine Sammelanhörung in München statt, zu der der Betroffene vorgeführt wurde. Das Ergebnis wird derzeit abgewartet.“ i. Was hat die Sammelanhörung in München ergeben? Der Betroffene wurde am 2. Juli 2018 in München von einer senegalesischen Delegation angehört. Die Person gab dabei an, aus Burkina Faso zu stammen und verweigerte weitere Angaben. Die senegalische Delegation hat vor diesem Hintergrund keine Anerkennung vorgenommen, aber zugesagt, die Personalien im Heimatland zu überprüfen. ii. Konnten mittlerweile die Identität geklärt und Heimreisedokumente beschafft werden? Falls nein, weshalb nicht und welche weiteren Maßnahmen wurden ergriffen? Nein, die Identität ist weiterhin ungeklärt. Da der Betroffene im Rahmen der Sammelanhörung am 2. Juli 2018 angab, aus Burkina Faso zu stammen, erfolgte am 30. August 2018 eine Einzelanhörung mit zwei Vertretern der Auslandsvertretung Burkina Fasos. Die Vertreter waren der Ansicht, dass es sich bei Herrn S. um einen Staatsangehörigen aus dem Senegal handeln müsse. Am 25. März 2019 wurde ein Interview mit Vertretern beider Auslandsvertretungen (Burkina Faso und dem Senegal) organisiert . Die Person verweigerte hier jegliche Mitwirkung. Im Ergebnis hielten die Vertreter eine senegalesische Staatsangehörigkeit für wahrscheinlich. Im Senegal finden hierzu nochmals weitere Überprüfungen statt. iii. Wo befindet sich der Betroffene aktuell? Sofern er sich noch in Haft befindet, wann ist das (voraussichtliche) Strafende? Der Betroffene befindet sich gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel. Voraussichtliches Strafhaftende ist der 24.12.2019.