BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16788 21. Wahlperiode 12.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Ewald Aukes (FDP) vom 05.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Neue Mobilität voranbringen – Wie gut ist Hamburg auf die Einführung von E-Rollern vorbereitet? Im Jahr 2019 sollen nach jahrelangen Debatten und Abstimmungsprozessen zwischen Bund und Ländern endlich Elektrokleinfahrzeuge (PLEV) in Deutschland zugelassen werden. Damit werden neue Mobilitätsangebote ermöglicht, wie sie bereits in vielen Städten Europas und auf der Welt existieren . So gibt es zum Beispiel in Israel und in den USA zahlreiche Anbieter von E-Rollern, welche eine Ergänzung zum ÖPNV und anderen Verkehrsmitteln darstellen, um die „letzte Meile“ zu überwinden. So können Straßen von unnötigem Pkw-Verkehr entlastet und dazu Emissionen eingespart werden. Um diese neue Mobilitätsform auch in Hamburg möglichst bald nutzen zu können, ist es notwendig, entsprechende faire Rahmenbedingungen für alle Anbieter zu setzen, unnötige Bürokratie zu vermeiden und kurze und transparente Wege zur Zulassung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: In Deutschland ist die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen (sogenannten Personal Light Electric Vehicles, kurz PLEV), wie zum Beispiel E-Tretrollern, am allgemeinen Straßenverkehr noch nicht möglich. Einzige Ausnahme sind derzeit Segways, deren Nutzung seit dem Jahr 2009 in der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (MobHV) geregelt ist. Die MobHV soll zukünftig durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) abgelöst werden, um die Teilnahme von PLEV am Straßenverkehr gesetzlich zu regeln. Hierzu liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bereits vor und ist auf der Internetseite des BMVI abrufbar. Das Verordnungsvorhaben wurde am 26. Februar 2019 gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für das Frühjahr des Jahres 2019 geplant, sobald die Zustimmung des Bundesrates vorliegt. Die demnächst in Kraft tretenden Regelungen stehen daher noch nicht abschließend fest. Hamburg verfügt über ein vielfältiges und attraktives Mobilitätsangebot. Grundsätzlich werden umweltfreundliche und innovative Mobilitätsformen in Hamburg begrüßt, da sie das Potenzial haben, den innerstädtischen motorisierten Verkehr zu entlasten. Es wird erwartet, dass sich durch PLEV – insbesondere durch E-Tretroller – intermodale Wege zukünftig noch einfacher zurücklegen lassen und die Unabhängigkeit vom eigenen Auto somit weiter gefördert wird. Damit könnten sie einen wichtigen Beitrag zu weniger Staus und besserer Luft leisten. Hamburg hat sich in der Verkehrsministerkonferenz (VMK) als Vorsitzland dafür eingesetzt, dass die rechtlichen Zulassungsbedingungen für den Einsatz von Elektro-Tretrollern im öffentlichen Straßenverkehr geschaffen werden. Drucksache 21/16788 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Verkehrsverbund GmbH (HVV) und der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) wie folgt: 1) Welche Maßnahmen hat der Senat bisher geplant, um die Einführung von E-Roller-Sharingdiensten und anderen Angeboten zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen (PLEV) in Hamburg zu unterstützen? Siehe Antwort zu 4) und Vorbemerkung. 2) Wird es eine Ausschreibung für einen Rahmenvertrag für einen Anbieter geben oder ist an einen Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern gedacht? Die Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. 3) Wird es eine Begrenzung der Anbieter von E-Roller Sharingdiensten in Hamburg geben? Nein. 4) Hat es bereits Gespräche mit E-Roller Sharingdiensten und dem Senat oder den Behörden gegeben? Wenn ja, welche Ergebnisse liegen vor? Wenn nein, warum nicht? Die zuständige Behörde befindet sich derzeit mit verschiedenen Anbietern in Gesprächen über die Ausgestaltung der Angebote. Wesentliche Ziele sind die Gewährleistung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie der Erhalt eines geordneten Stadtbildes. 5) Welche Behörden sind zuständig für die Einführung und Genehmigung von E-Roller-Sharingdiensten? Welche Behörde ist federführend und Ansprechpartner für die E-Scooter-Anbieter? Die straßenverkehrsrechtliche Zulassung von PLEV wird durch den Bund im Rahmen der eKFV geregelt. Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat bei der Länderanhörung zum Referentenentwurf Stellung genommen. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) ist bei konzeptionellen Fragen des E-Tretroller-Sharings federführend. 6) Für welche PLEV-Fahrzeugklassen sind Sharingdienste eingeplant? Über die PLEV-Fahrzeugklassen, die im Sharing-Betrieb zum Einsatz kommen, bestimmen die Anbieterinnen und Anbieter unter Einhaltung der Richtlinien der eKFV selbst. Derzeit sind der BWVI lediglich E-Tretroller-Sharingdienste bekannt. a. Sind Obergrenzen und Untergrenzen für die Anzahl von Rollern bei Sharingdiensten geplant? Wenn ja, in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht Die Möglichkeit der Einführung von Grenzen für die Anzahl von Rollern bei Sharingdiensten wird derzeit geprüft. b. Welche Zugangsvoraussetzungen für Nutzer (Registrierung, Alter, et cetera) wird es geben? Die Zugangsvoraussetzungen für Nutzerinnen und Nutzer werden über die eKFV geregelt. Darüber hinaus können die jeweiligen Anbieterinnen und Anbieter weitere Kriterien festgelegen, nach denen Nutzerinnen und Nutzer E-Tretroller leihen dürfen. 7) Welches System für das Abstellen der Fahrzeuge ist geplant? Wird es Free Floating oder stationsbasierte Systeme geben? Wie wird die Entscheidung begründet? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16788 3 Über das System des Abstellens der Fahrzeuge entscheiden die Anbieterinnen und Anbieter selbst. 8) Welche Nutzungsgebühr für die Aufstellung von E-Rollern im öffentlichen Raum wird es geben? Das Befahren öffentlicher Wege mit und das Abstellen von Elektro-Tretrollern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen (analog zu Fahrrädern) auf öffentlichen Wegen im Rahmen der Teilnahme am Verkehr ist vom Gemeingebrauch umfasst. Die öffentlichen gewidmeten Wege dienen dem Gemeingebrauch; sie dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen (§ 16 Absatz 1 HWG). 9) Welche Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsleistungen müssen Anbieter bereitstellen, um sicherzustellen, dass die PLEVs ordnungsgemäß geparkt und zurückgegeben werden? Regelungen zur Rückgabe der PLEVs treffen die Anbieterinnen und Anbieter selbst. Im Übrigen siehe Antwort zu 4). 10) Wie wird die Kombination von E-Roller-Nutzung und der Nutzung des ÖPNVs sichergestellt, um einen fließenden Übergang von der „letzten Meile“ zum ÖPNV sicherzustellen? a. Ist eine Mitnahmemöglichkeit im HVV angedacht? Welche Beschränkungen wird es geben? Eine Mitnahme in den Fahrzeugen des HVV ist grundsätzlich möglich, E-Roller können als Handgepäck im Rahmen der in § 11 Absatz 3 der Beförderungsbedingungen des HVV transportiert werden. Da die Kapazitäten zur Mitnahme von Gegenständen begrenzt sind, ist eine besondere gegenseitige Rücksichtnahme der Fahrgäste erforderlich . Dies beinhaltet auch, dass den Fahrgästen Vorrang einzuräumen ist, die wegen ihrer persönlichen Situation auf die Nutzung der Mehrzweckflächen in den Fahrzeugen angewiesen sind (zum Beispiel Rollstühle, Rollatoren, Kinderwagen). Im Übrigen bleibt die weitere Entwicklung zu beobachten. b. Wird es flächendeckend Abstellstationen an Bus- und Bahnhaltstellen geben? Ein flächendeckendes Angebot von Abstellstationen an Bus- und Bahnhaltestellen speziell für elektrisch betriebene Kleinstfahrzeuge ist bisher nicht vorgesehen. c. Wann wird es möglich sein, E-Roller über eine gemeinsame Plattform des HVV oder eine gemeinsame private Buchungsplattform zu buchen? Wird dabei allen Anbietern von E-Rollerdiensten in Hamburg ein Zugang zur Buchungsplattform gewährt oder nur ausgewählten Partnern? (Bitte mit Begründung.) Anbieterseitig ist dies nach hiesigem Kenntnisstand derzeit nicht vorgesehen. 11) Wird es eine Verkehrssicherheits- und Informationskampagne in Hamburg geben, um die Einführung von E-Rollern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr zu begleiten und vorzubereiten? a. Seit wann wird diese geplant? b. Wer ist daran beteiligt? c. Wann wird diese starten? d. Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden? Aspekte der Verkehrssicherheitsarbeit werden in den Arbeitskreisen des Forums Verkehrssicherheit beraten. Zum Thema Rücksichtnahme im Straßenverkehr befindet sich die Kampagne „Hamburg gibt Acht“ bereits in der Umsetzung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.