BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16794 21. Wahlperiode 16.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 08.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Attraktivität der öffentlichen Verwaltung – Ausbildung in der Justiz Ob im Strafvollzug, auf den Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, in der Rechtspflegerschaft oder bei den Justizwachtmeistern und Gerichtsvollziehern – überall herrscht Personalnot und die Pensionierungswelle rollt unaufhörlich weiter auf uns zu. Die Justizbehörde hat dies mittlerweile auf massiven Druck hin auch endlich erkannt und die Kapazitäten in allen Ausbildungsgängen deutlich erhöht. Wurden beispielsweise 2015 unter anderem nur 13 Justizsekretäre/-innen und vier Rechtspfleger/-innen ausgebildet, waren es 2018 bereits 40 Justizsekretäre /-innen und 18 Rechtspfleger/-innen (Drs. 21/14767). Dies ist lange überfällig gewesen und dringend notwendig. Trotz des hohen Personalbedarfs der Verwaltung darf die Qualität der Nachwuchskräfte jedoch nicht auf der Strecke bleiben. Wie die Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/14767 ergibt, brechen immer wieder Auszubildende ihre Ausbildung von sich aus ab oder sind aus Leistungsgründen gezwungen, diese abzubrechen. Auch solle die charakterliche Eignung einiger Nachwuchskräfte durchaus zu wünschen übrig lassen. Um die besten Bewerber an sich zu binden, ist es insofern erforderlich, das Auswahlverfahren zügig durchzuführen und den Bewerbern eine Rückmeldung zu geben, ehe sie aufgrund zu langwieriger Verfahren zu anderen Arbeitgebern abwandern. Während die Ausbildungslehrgänge im Strafvollzug mehrmals jährlich beginnen, ist dies beispielsweise bei dem Dualen Studium zum Rechtspfleger nicht der Fall. Dort heißt es auf der Homepage der Justizbehörde : „Im Juni 2018 startet das Bewerbungsverfahren für den Studienbeginn am 1. Oktober 2019.“ https://www.hamburg.de/justizbehoerde/stellenausbildung /3651074/rechtspfleger/. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Dem prognostizierten Personalbedarf im Strafvollzug, auf den Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Gerichte und in der Rechtspflegerschaft sowie den Justizwachtmeistern und Gerichtsvollziehern trägt die zuständige Behörde durch eine breit angelegte Ausbildungsinitiative Rechnung. Seit 2015 werden jährlich sukzessive mehr Ausbildungsplätze angeboten. Die zuständige Behörde verfolgt die Ausbildung weiterhin mit Nachdruck, um die Personalsituation langfristig zu entspannen. Die Qualität der Nachwuchskräfte der allgemeinen Justizverwaltung ist unverändert hoch und wird durch die verpflichtende, standarisierte Eignungstestung, die alle Bewerberinnen, die eine Ausbildung in der Allgemeinen Verwaltung, der Finanzbehörde oder eben der allgemeinen Justizverwaltung in durchlaufen, sichergestellt. Die charakterliche Eig- Drucksache 21/16794 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nung beziehungsweise die soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter sowie der Auszubildenden wird sowohl im schriftlichen Eignungstest als auch im mündlichen Assessment-Verfahren begutachtet. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Bewerbungen für den Studienbeginn am 1. Oktober 2019 zum Diplom-Rechtspfleger/zur Diplom-Rechtspflegerin sind bislang eingegangen ? Wie viele davon sind bereits im Jahre 2018 eingegangen? Bisher sind 443 Bewerbungen eingegangen. Die Evaluation der Bewerbungszahlen für die allgemeine Justizverwaltung erfolgt nicht kalenderjährlich, sondern nach Auswahlsaison. Die Auswahlsaison startet am 1. Juni des Ausbildungsvorjahres und endet im Juli des Jahres des Ausbildungsbeginns. Um die Anzahl der bis 2018 eingegangen Bewerbungen zu ermitteln müssten die bislang eingegangen 443 Bewerbungen händisch auf das Eingangsdatum ausgewertet werden . Dies ist in der für eine Schriftlichen Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Auf der Homepage der Justizbehörde heißt es weiter: „Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, können Sie am Vorauswahlverfahren teilnehmen: Präsentieren Sie in einer Gruppendiskussion und in einem Telefonrollenspiel Ihr Kommunikationsverhalten, Ihre Ausdauer, Ihre Konzentrationsfähigkeit sowie Ihre sozialen Kompetenzen.“ a. Hat das Vorauswahlverfahren für die Bewerber/-innen bereits begonnen? b. Falls ja, wann und wie viele Bewerber/innen haben daran teilgenommen ? c. Falls nein, weshalb nicht und wann soll dies geschehen? Das Vorauswahlverfahren hat bereits begonnen. Bisher haben 287 Rechtspflegebewerberinnen und -bewerber, 324 Beamtinnen und Beamte allgemeiner Justizdienst und 308 Bewerberinnen und Bewerber Justizfachangestellte am Vorauswahlverfahren teilgenommen. d. „Unmittelbar im Anschluss daran erfolgt eine Bewertung der Bewerberinnen und Bewerber, die sich unter anderem nach der beruflichen Motivation, den persönlichen Kompetenzen, den schulischen Leistungen, dem im Eignungstest erzielten Eignungsgrad sowie nach den in der Gruppendiskussion und im Telefonrollenspiel erzielten Ergebnisse richtet. Je nach Bewertung folgt dem Vorauswahlverfahren ein persönliches Vorstellungsgespräch.“ Wie schnell wird den Bewerbern/-innen das Ergebnis der Bewertung mitgeteilt? Wie lange dauert es, bis sodann das persönliche Vorstellungsgespräch stattfindet? Das persönliche Vorstellungsgespräch erfolgt tagaktuell im Anschluss an das mündliche Vorauswahlverfahren. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten tagaktuell das Ergebnis der Bewertung. 3. Gab es im letzten Jahr Bewerber/-innen für einen Ausbildungsplatz in der Hamburgischen Justiz, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, weil sie zwischenzeitlich einen anderen Ausbildungs- beziehungsweise Studienplatz erhalten haben? Dies wird statistisch nicht erfasst. Die Bewerberinnen und Bewerber geben bei Rücknahme der Bewerbung in der Regel keine Gründe an. Ohne Angabe von Gründen haben sich 87 Rechtspflegerbewerberinnen und -bewerber, 174 Justizfachangestelltenbewerberinnen und -bewerber und 95 Beamtinnen und Beamte allgemeiner Justizdienst, aus dem Einstellungsverfahren zurückgezogen. Dies kann unter anderem daran liegen, dass die Bewerberinnen und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16794 3 Bewerber im Laufe des Verfahrens erkennen, dass die Ausbildung nicht der geeignete berufliche Weg für sie ist. 4. Wer sich für einen Ausbildungsplatz im Justizvollzug bewirbt, darf unter anderem keine Vorstrafen haben. a. Wird bei allen Bewerbern/-innen (spätestens) nach Zusage der beabsichtigten Einstellung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt? Falls nein, weshalb nicht? b. Steht eine Eintragung im Bundeszentralregister einer Einstellung auf jeden Fall entgegen? c. Wird bei allen Bewerbern/-innen (spätestens) nach Zusage der beabsichtigten Einstellung durch die zuständige Polizeidienstelle eine Abfrage im polizeilichen Auskunftssystem (POLAS/INPOL), auch im Hinblick auf Vorgänge, die nicht im Führungszeugnis aufgenommen werden, durchgeführt? Falls nein, weshalb nicht? d. Wie wird verfahren, wenn Auffälligkeiten im polizeilichen Auskunftssystem (POLAS/INPOL) enthalten sind? e. Kann die Justizbehörde versichern, dass im Justizvollzug keine Personen tätig sind, die Vorstrafen haben? f. Wird bei allen Bewerbern/-innen (spätestens) nach Zusage der beabsichtigten Einstellung eine Sicherheitsüberprüfung gemäß § 34 Absatz 1 HmbSÜGG durchgeführt? Falls nein, weshalb nicht? Bei allen Bewerberinnen und Bewerbern wird nach Zusage der beabsichtigten Einstellung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Sollten Eintragungen vorhanden sein, erfolgt eine Entscheidung über die Einstellung einzelfallbezogen . Weiterhin erfolgt eine Abfrage im polizeilichen Auskunftssystem (POLAS/INPOL) über die zuständigen Landeskriminalämter nach § 34 Absatz 1 HmbSÜGG. Sofern Ermittlungsakten vorliegen und die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund des Akteninhalts nicht unmittelbar vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden, erfolgt eine Erörterung im Rahmen des Auswahlverfahrens mit den Bewerberinnen und Bewerbern. Im Anschluss erfolgt eine Entscheidung im Einzelfall. Nach Zusage der beabsichtigten Einstellung erfolgt eine Sicherheitsüberprüfung gemäß § 34 Absatz 1 HmbSÜGG. g. Inwiefern wird das persönliche Umfeld von Bewerbern/Bewerberinnen (spätestens) nach Zusage der beabsichtigten Einstellung überprüft? Für die Überprüfung des persönlichen Umfelds von Bewerberinnen und Bewerbern fehlt es an einer Rechtsgrundlage.