BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1683 21. Wahlperiode 29.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 23.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Hauptkirche St. Michaelis als rechtsfreier Raum? Nach Medienberichten halten sich momentan circa 40 illegale Einwanderer in der Hauptkirche St. Michaelis auf. Dabei soll es sich um Angehörige der Volksgruppe der Roma handeln, die aus Staaten des Balkans stammen sollen . In der Regel besteht nur eine sehr geringe Chance, dass Menschen aus dieser Region Asyl aufgrund politischer Verfolgung erhalten. Zudem muss alles dafür getan werden, die Aufnahmebereitschaft der Bevölkerung zu erhalten und die vorhandenen Kapazitäten nicht zu überdehnen, um Menschen, die in ihrer Heimat tatsächlich verfolgt werden, eine sichere und menschenwürdige Zuflucht gewähren zu können. Deshalb muss zwischen Menschen, die politischer Verfolgung ausgesetzt sind, und solchen, die aus rein wirtschaftlichen Gründen zu uns kommen, unterschieden werden . Wird ein Antrag auf Asyl oder eine Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt, besteht also eine Verpflichtung zur Ausreise. Um rechtsstaatlichen Grundsätzen treu zu bleiben, darf es dabei keine Rolle spielen, ob jemand ein Bleiberecht medienwirksam fordert. Die Verpflichtung zur Ausreise muss deshalb notfalls auch gegen den Willen der Betroffenen vollzogen werden. Ein Wegsehens und Ignorieren stünde in offenem Widerspruch zu den Worten des Ersten Bürgermeisters auf dem SPD-Parteitag am letzten Wochenende. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Liegen dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde Kenntnisse vor, wie viele Personen sich momentan in der Hauptkirche St. Michaelis dauerhaft aufhalten? 2. Sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde die Identität der Personen bekannt? Wenn ja, um wen handelt es sich? Wenn nein, warum nicht? 3. Sollte dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde die Identität der Personen bekannt sein: Wann sind diese nach Deutschland eingereist und seit wann halten sie sich in Hamburg auf? Wurden Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt und wie wurden diese beschieden? Wie ist ihr derzeitiger Aufenthaltsstatus? 4. Sofern eine Pflicht zur Ausreise besteht: Welche Schritte plant der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde wann zu unternehmen, um diese Ausreisepflicht durchzusetzen? Drucksache 21/1683 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wann wurde das Gespräch zwischen Pröpstin und Staatsrat vereinbart und was war Inhalt dieses Gesprächs? Wurden insbesondere Vereinbarungen getroffen und wurde das weitere Vorgehen erörtert? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Die zuständige Behörde erlangte über Medienberichte Kenntnis, dass sich in der St.- Michaelis-Kirche Personen aufhalten, die dort unter Hinweis auf eine ihnen vermeintlich drohende Abschiebung ein Bleiberecht forderten. Nach den Berichten sollen die Personen der Gruppe der Roma angehören. Vor Ort eingesetzten Polizeikräften wurde durch die Vertreter der St.-Michaelis-Gemeinde erklärt, dass die Personen sich in der Kirche aufhalten dürften und Anträge an die Polizei nicht gestellt würden. Den eingesetzten Polizeikräften sind die Identitäten der Personen nicht bekannt geworden. Entsprechend der seit Jahrzehnten geübten Praxis wurde die Kirche durch die Polizeikräfte nicht betreten, zumal die ausländerrechtliche Situation der Personen unklar war. Vertreter der St.-Michaelis-Gemeinde suchten um ein Gespräch mit der zuständigen Behörde nach, das am 21. September 2015 geführt wurde. Hierbei erfolgte eine Darstellung der allgemeinen ausländerrechtlichen Situation bei Staatsangehörigen aus Staaten des Westbalkans und der Rechtspflichten aus gegebenenfalls wirksamen Ausreiseaufforderungen. Konkrete Einzelsachverhalte konnten von den Vertretern der St.-Michaelis-Gemeinde nicht vorgetragen werden. Vereinbarungen wurden nicht getroffen; es wurde darauf hingewiesen, dass für eine konkrete ausländerrechtliche Bewertung die Identitäten vorliegen müssten. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass bei Feststellung einer vollziehbaren Ausreisepflicht deren Durchsetzung nach bundesgesetzlichen Vorgaben erfolgen muss.