BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16839 21. Wahlperiode 16.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 10.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Umgang mit rechten Social-Media-Aktivitäten von Polizeibediensteten Eine Facebook-Nutzerin, die sich mit ihrem Titel- und Profilbild als Polizeibeamtin zu erkennen gibt (das Titelbild zeigt einen Streifenwagen mit identifizierbarer Hamburger Nummer, das schon etwas ältere Profilbild zeigt sie in Polizeiuniform mit Pferd), bekundet durch „Gefällt mir“-Markierungen von und Kommentare auf diversen rechten und extrem rechten Seiten ihre eindeutigen politischen Sympathien (unter anderem mit der Veranstaltung „Michel, wach endlich auf“ am 14.4. in Hamburg); sie hetzt gegen Migranten/-innen, beschimpft die Kanzlerin als „Stasi-Kanzlerin“ und so weiter. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Gibt es Richtlinien des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde , die den Umgang von Polizeibediensteten mit sozialen Medien regeln? Wenn ja, welche, was beinhalten sie und wie werden sie durchgesetzt? Die Polizei Hamburg hat Regeln für die dienstliche Nutzung von Social Media getroffen ; siehe hierzu zuletzt Drs. 21/11581. 2. Inwieweit gelten die einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen, die Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung innerhalb und außerhalb des Dienstes anhalten, Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren? Wenn ja, wie wird das Mäßigungsgebot kontrolliert und durchgesetzt? Die Meinungsäußerungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz) gilt für alle Art von Medien, die eine Beamtin oder ein Beamter privat nutzt. Sie berechtigt die Beamtin beziehungsweise den Beamten grundsätzlich dazu ihre beziehungsweise seine politische Meinung allgemein kundzutun, auch Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen ihres beziehungsweise seines Dienstherrn zu üben. Die Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 33 Absatz 2 BeamtStG) sowie auch aus dem Gebot der Verfassungstreue (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG). Die Beurteilung, ob gegen diese Beamtenpflichten verstoßen wurde, erfordert stets eine umfassende Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Einhaltung des Mäßigungsgebots wird durch die Dienstaufsicht der Vorgesetzten kontrolliert und erforderlichenfalls mit dem Disziplinarrecht durchgesetzt. Ungeachtet beamtenrechtlicher Regelungen gehört es zum Selbstverständnis der Polizei Hamburg, durch das Handeln und Auftreten ihrer Bediensteten nach innen und außen keinerlei Zweifel an einer positiven Haltung zu den Werten des Grundgesetzes aufkommen zu lassen. Hierauf wird bereits bei den Einstellungsverfahren und in der Aus- und Fortbildung besonders geachtet. In Fällen, in denen das Bekenntnis zur Drucksache 21/16839 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Zweifel steht, wird das Verhalten des betroffenen Polizeibediensteten straf- und dienstrechtlich überprüft. 3. Inwieweit werden Polizeibedienstete, die sich als Verfechter/-innen rechten und extrem rechten Gedankenguts zu erkennen geben, im Zusammenhang mit linken und antifaschistischen Versammlungen eingesetzt? Die erfragten Sachverhalte werden statistisch nicht erfasst. Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die dienstliche Verwendung dem Dienstvorgesetzten. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.