BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1684 21. Wahlperiode 29.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 23.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Öffentliche Unterbringung im Björnsonweg (III) Angesichts der weiter ansteigenden Asylbewerberzahlen in Hamburg nimmt auch der Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten, gerade im Hinblick auf den nahenden Winter, immer weiter zu. Hierbei soll auch im Björnsonweg in Blankenese eine Flüchtlingsunterkunft entstehen. Insbesondere bezüglich der infrastrukturellen Situation vor Ort sowie baurechtlicher Erwägungen stellten sich in der Vergangenheit einige Fragen. Bezug nehmend auf die beiden Schriftlichen Kleinen Anfragen „Öffentliche Unterbringung im Björnsonweg“ (Drs. 21/814) und „Öffentliche Unterbringung im Björnsonweg (II)“ (Drs. 21/944) scheinen jedoch weiterhin einige Fragen unbeantwortet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Umweltschutzgutachten gehen für das Pavillondorf von einer Laufzeit von sieben Jahren aus. Der Bauantrag von f & w fördern und wohnen AöR sieht jedoch keine befristete Nutzung oder einen Rückbau vor. Ist es zutreffend, dass in der Baugenehmigung eine Befristung auf sieben Jahre und eine Verpflichtung, das Vorhaben danach zurückzubauen, aufgenommen werden sollen? Wenn ja: a. Ab wann soll diese Befristung laufen? Ab Genehmigungserteilung, Baubeginn, Baufertigstellung oder Nutzungsaufnahme? b. Ist es zutreffend, dass diese Befristung und die Rückbauverpflichtung aufgenommen werden, weil das Vorhaben ansonsten nicht genehmigt werden könnte? Wenn ja oder nein, warum? Ja. Im Übrigen gilt die Befristung ab dem Genehmigungsdatum. c. Wenn b. zutreffend sein sollte, wäre es unzulässig, das Pavillondorf länger als sieben Jahre zu nutzen? Wie stellt die Stadt sicher, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ausgeschlossen wird? Dies auch unter Berücksichtigung, dass das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen eine Befristung der Beantragung bis zum 31. Dezember 2019 vorsieht. Die Nutzung ist für den Genehmigungszeitraum vorgesehen. Ob eine Verlängerung erforderlich ist, muss zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Drucksache 21/1684 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 d. Wie wurde der Zeitraum der Befristung (sieben Jahre) ermittelt? Der Zeitraum der Befristung wurde vom Bezirk und der zuständigen Fachbehörde festgelegt. e. Warum werden von städtischer Seite Wohnpavillons geplant, die eine deutlich längere „Lebensdauer“ haben? Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) und der Träger f & w fördern und wohnen AöR (f & w) haben diese Bauart gewählt, weil sie für die Unterbringung von Familien geeignet sowie qualitativ hochwertig ist und sich optisch an die Umgebung anpasst. 2. Es sollen rund achtzig Bäume gefällt werden. Ein Teil davon steht im Landschaftsschutzgebiet. Wird es an anderer Stelle Ersatzaufforstungen geben? Wenn ja: a. Wer trägt die Kosten dafür? b. Wo werden die Ersatzaufforstungen durchgeführt? Wenn nein, warum findet keine Ersatzaufforstung statt? Die mit der Durchführung des Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der anliegenden naturschutzrechtlichen Anforderungen, des Rückbaus der baulichen Anlagen und der daran anschließenden geplanten Renaturierungsmaßnahmen als reversibel und vertretbar zu betrachten. 3. Die sich häufenden Brände von und in Flüchtlingsunterkünften geben Anlass zur Sorge, ob der Brand- und Katastrophenschutz ausreichend gewährleistet ist. Wie rechtfertigt der Senat eine Unterbringung von 192 Personen in unmittelbarer Waldnähe ohne die Einhaltung eines sonst üblichen Mindestabstands von 25 Metern zum Wald? Ist dieser Aspekt von der Feuerwehr im Rahmen des vorsorgenden Brandschutzes geprüft worden? Wenn ja: a. Wurde im Rahmen des vorsorgenden Brandschutzes das Übergreifen von Bränden auf umliegende Häuser geprüft? Welche Vorsichtsmaßnahmen werden bezüglich des Brandschutzes diesbezüglich getroffen? b. Bei Einhaltung des üblichen Mindestabstandes von 25 Metern zum Wald würde ein 25 Meter breiter Abschnitt um das Grundstück zusätzlich aus der Waldfunktion herausfallen. Damit ergäbe sich ein Waldverlust von insgesamt 14.542 m2 statt nur der verplanten 6.322 m2 des Flurstückes. Wie rechtfertigt der Senat diesen erheblichen Waldverlust? Bei der Planung von Einrichtungen für Flüchtlinge werden die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzerfordernisse geprüft und bei der Umsetzung berücksichtigt. Erforderliche Mindestabstände werden eingehalten. 4. Welche Behörde/welcher externe Gutachter hat anlässlich der engen Zufahrt und der Sackgassensituation die Rettungs- beziehungsweise Katastrophenschutzsituation geprüft? Was ist das Ergebnis dieser Prüfung ? Die Prüfung erfolgte durch das Polizeikommissariat 26, mit folgendem Ergebnis: - Zulassung des Baustellenverkehrs von 8 Uhr bis 13 Uhr und nach 14 Uhr - Antragstellung einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zur Einrichtung von Halteverbotstrecken Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1684 3 5. Wie will der Senat die Sicherheit der Flüchtlinge und Anwohner in der Straße gewährleisten? Ist die Einrichtung eines Wachdienstes für die Einrichtung geplant? Falls ja, von wann bis wann sollen wie viele Sicherheitsleute vor Ort sein? Auf der Grundlage der langjährigen Erfahrungen im Betrieb von Einrichtungen für Flüchtlinge und wohnungslose Menschen hat sich gezeigt, dass die derzeit in allen Hamburger Einrichtungen vereinbarten Personalschlüssel in ausreichendem Maß Sicherheit nach innen (für die Bewohner) und außen (für die Nachbarn) herstellen. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Folgeunterbringung ist ein Einsatz von Wachdiensten grundsätzlich nicht vorgesehen. 6. Wie hoch (Anzahl der Stockwerke) soll die Unterkunft am Björnsonweg werden? Zwei Stockwerke.