BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16846 21. Wahlperiode 16.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 10.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Soko „Autoposer“ zieht zwei Fahrzeuge mit Goldfolie aus dem Verkehr Am 9. April 2018 berichtete die „Hamburger Morgenpost“ über die Arbeit der Soko „Autoposer“, deren Angehörige unlängst zwei Pkws aus dem Verkehr gezogen haben, die mit einer goldenen Folie beklebt waren. Bei einem der Fahrzeuge handelt es sich um einen Lamborghini Aventador S Roadster, der am 6. April 2019 von der Polizei stillgelegt wurde. Als Inhaber wird der 32- jährige Abobakr B. genannt, der in sozialen Netzwerken mit 500-Euro- Bündeln sowie mit Brillantuhren von Rolex und Audemars Piguet posiert. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist Abobakr B. bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? 2. Wie lauten die zugrunde liegenden Straftatbestände? 3. Ist es in diesem Zusammenhang bereits zu rechtskräftigen Verurteilungen gekommen? Falls ja, wann sind diese erfolgt beziehungsweise welche Delikte wurden dabei geahndet? 4. Ist Abobakr B. vorbestraft? Falls ja, seit wann beziehungsweise aufgrund welcher Verurteilung? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 28. März 2019 ergeben sich folgende mitteilungsfähigen Auskünfte: Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 10. April 2014 wegen Beleidigung sowie gefährlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung, Datum der (letzten) Tat: 16. Mai 2013. Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 26. April 2016 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro Geldstrafe, Datum der (letzten) Tat: 03. Oktober 2015. Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 15. Juni 2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro Geldstrafe, Datum der (letzten) Tat: 18. November 2015. Drucksache 21/16846 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Hat Abobakr B. in der Vergangenheit bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt? Bitte Strafmaß, Haftzeit sowie die zugrunde liegenden Delikte nennen. Nein. 6. Ist Abubakr B. ein Ausländer? Falls ja, wie lautet sein aufenthaltsrechtlicher Status? Nein. 7. Ist Abubakr B. deutscher Staatsbürger? Falls ja, wann hat eine Einbürgerung stattgefunden? Ja. Erkenntnisse über eine Einbürgerung liegen nicht vor. 8. War Abubakr B. zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten beziehungsweise verurteilt worden? Falls ja, welche Delikte hatte er damals bereits begangen? Entfällt. 9. Verfügt Abobakr B. über eine zweite Staatsbürgerschaft? Falls ja, über welche? Laut Melderegister verfügt er auch über die afghanische Staatsangehörigkeit. 10. Ist Abubakr B. Eigentümer des sichergestellten Fahrzeugs? Die Eigentumsverhältnisse sind nicht bekannt. 11. Wann wurde das Fahrzeug erstmals zugelassen? Das Fahrzeug wurde am 14. September 2018 erstmalig zugelassen. 12. Was wird nun mit dem sichergestellten Fahrzeug geschehen? Das Fahrzeug wurde an den Halter ausgehändigt. 13. Wer ist der Fahrer des am 3. April 2019 beschlagnahmten Porsches? Der Senat ist im Hinblick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte Betroffener gehindert, die Fragen zu beantworten. 14. Welche Informationen liegen dem Senat zu dieser Person im Sinne der Fragen 1. – 12. vor? Entsprechend zu 1. – 4.: Aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 27. März 2019 ergeben sich folgende mitteilungsfähigen Auskünfte: Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14. September 2016 wegen versuchtem Betrug in Tateinheit mit falscher uneidlicher Aussage zu 7 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung, Datum der (letzten) Tat: 19. Dezember 2014. Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 06. Februar 2018 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu 70 Tagessätzen zu je 20,00 Euro Geldstrafe , Datum der (letzten) Tat: 20. Januar 2016. Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 01. Oktober 2018 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 90 Tagessätzen zu je 40,00 Euro Geldstrafe, Datum der (letzten ) Tat: 21. Februar 2018. Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 06. Dezember 2018 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu 80 Tagessätzen zu je 30,00 Euro Geldstrafe, Datum der (letzten) Tat: 13. Januar 2017. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. Entsprechend zu. 5.: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16846 3 Nein. Entsprechend zu 6.: Ja. Die Person ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz . Entsprechend zu 7.: Nein. Entsprechend zu 8.: Entfällt. Entsprechend zu 9.: Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Entsprechend zu 10.: Die Eigentumsverhältnisse sind nicht bekannt. Entsprechend zu 11.: Das Fahrzeug wurde am 31. März 2011 erstmalig zugelassen. Entsprechend zu 12.: Das Fahrzeug wurde an den Halter ausgehändigt.