BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16868 21. Wahlperiode 18.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 11.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Erfüllung der Schulwahlwünsche für das kommende Schuljahr 2019/ 2020 für die Jahrgänge 1 und 5 von Eltern mit Kindern, die eine Behinderung haben Die Behörde für Schule und Berufsbildung berichtete in ihren Presseerklärungen vom 25.3.2019 und 3.4.2019, dass 95 Prozent der zukünftigen Erstklässler und 94 Prozent der zukünftigen Fünftklässler im Schuljahr 2019/2020 einen Platz an ihrer Wunschschule erhalten werden. In den letzten Tagen erreichten uns Rückmeldungen von mehreren Eltern von Kindern mit einer Behinderung, dass ihr Kind nicht an der Erstwunschschule aufgenommen werden soll und ihnen in dem schriftlichen Bescheid der Grund für die Nichtaufnahme nicht mitgeteilt worden ist, sodass es für sie schwierig ist, einen geeigneten Widerspruch zu formulieren. In der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hamburger Schulen vom 09.11.2017 heißt es: „§2 (2) Nach Möglichkeit sollen Schülerinnen und Schüler an der Schule aufgenommen werden, die ihre Sorgeberechtigten ausgewählt haben. Dies gilt dann nicht, wenn die Schule nicht geeignet ist. … §3 (2) Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung , körperliche und motorische Entwicklung, Hören oder Sehen (spezielle Förderbedarfe) sollen integrationserfahrene und entsprechend ausgestattete allgemeine Schulen – Schwerpunktschulen – oder spezielle Sonderschulen besuchen. §3(4) Die Eignung der Schule richtet sich im Einzelfall nach folgenden Kriterien : 1. Die gewählte Schule ist in Bezug auf ihre bauliche, technische und personelle Ausstattung geeignet, die Schülerin oder den Schüler hinreichend zu fördern und zu betreuen, 2. die Kapazität der gewählten Schule in Bezug auf die 4er-Quote von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die um einer gelingenden Inklusion willen nicht überschritten werden sollte, ist noch nicht erschöpft, 3. der Schulweg zur gewählten Schule ist altersangemessen, insbesondere nicht mit unangemessenen Beeinträchtigungen und Risiken für die Schülerin oder den Schüler verbunden, Drucksache 21/16868 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. wenn der Schulweg durch die Schülerin oder den Schüler auf absehbare Zeit nur durch die Gewährung von Schulweghilfe nach SGB XII zu bewältigen ist, ist der Weg zur Wunschschule im Vergleich zu dem Weg zu einer anderen fachlich gleichermaßen geeigneten Schule derselben Schulform nicht mit unverhältnismäßigem Mehraufwand verbunden.“ Ich frage den Senat: Die Schulwünsche von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Hören, Sehen, Autismus, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung werden mit der Maßgabe der Erstwunscherfüllung im Einzelfall sorgfältig geprüft. Schülerinnen und Schüler, die eine inklusive Beschulung an einer Schwerpunktschule wünschen, erhalten die Möglichkeit, an einer Schwerpunktschule unterrichtet zu werden. In dem komplexen Prozess der Schulplatzvergabe werden neben den zitierten Vorschriften der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hamburger Schulen vor allem die jeweils individuellen Entwicklungsbedingungen in die Abwägung einer Aufnahmeentscheidung miteinbezogen. Eine zentrale Bedeutung hat in diesem Kontext die Frage der größtmöglichen Nähe der Schwerpunktschule zum Wohnort. Dieser Aspekt ist besonders wichtig für die in vielen Fällen anzubahnenden Fähigkeiten einer möglichst eigenständigen Gestaltung sozialer Bezüge zur Mitschülerinnen und Mitschülern. Gleichzeitig sind jedoch auch die Möglichkeiten zur Bewältigung des Schulwegs zu berücksichtigen. Hierbei ist zunächst zu prüfen, inwieweit Voraussetzungen herstellbar sind, die es Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum Zeitpunkt der Schulaufnahme oder nach entsprechender Förderung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen , den Schulweg eigenständig zu bewältigen und so einen zentralen Entwicklungsschritt in der selbstgesteuerten Alltagsgestaltung zu vollziehen. Sofern Bedarf für eine Schulweghilfe gemäß SGB XII besteht, ist weiterhin der Aspekt der Verhältnismäßigkeit der hierzu notwendigen Aufwendungen in die Planung der Schulplatzvergabe einzubeziehen. Vor dem Hintergrund der hier umrissenen Entwicklungsperspektive sind daher die in § 3 Absatz 4 in Satz 3 und 4 der „Richtlinie für die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ genannten Aspekte stets in einem Zusammenhang zu betrachten. Die Anwendung des Kriteriums der Wohnortnähe bei der Zuweisung an Schwerpunktschulen zielt somit darauf ab, unmittelbar oder mittelfristig möglichst weitreichende Teilhabemöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu erschließen. Bezüglich der in § 3 Absatz 4 in Satz 1 und 2 der „Richtlinie für die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ genannten Vorgaben bleibt festzuhalten, dass diese bei der diesjährigen Schulplatzvergabe für die hier genannte Zielgruppe keinerlei einschränkenden Auswirkungen hatten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung und Autismus wurden insgesamt für das kommende Schuljahr für eine erste Klasse einer staatlichen allgemeinen Grundschule angemeldet ? Es handelt sich um 109 Schülerinnen und Schüler. Im Übrigen siehe Drs. 21/16131. 2. Wie viele der unter 1. genannten Schülerinnen und Schüler hatten eine Schwerpunktschule als Erstwunsch angegeben? 3. Wie viele der unter 2. genannten Schülerinnen und Schüler wurden nicht an der mit Erstwunsch angegeben Schwerpunktschule aufgenommen? 4. Wie vielen der unter 3. genannten Schülerinnen und Schüler wurde auch der Zweitwunsch nicht erfüllt? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16868 3 5. Wie viele der unter 3. genannten Schülerinnen und Schüler wurden der – bezüglich des Wohnsitzes – nächstgelegenen Schwerpunktschule zugewiesen? 6. Bei wie vielen der unter 3. genannten Schülerinnen und Schüler war a. der § 3(4) Satz 1, b. der § 3(4) Satz 2, c. der § 3(4) Satz 3, d. der § 3(4) Satz 4 der oben genannten Richtlinie der ausschlaggebende Grund für die Nichtgewährung des Erstwunsches? (Bitte in einer Excel-Tabelle differenziert nach a. – d. angeben.) Gesonderte Berichte bezüglich des sonderpädagogischen Förderbedarfs, des Migrationshintergrunds oder anderer Schülermerkmale sowie der Zweitwunscherfüllung sieht die Schulverwaltungssoftware zur Organisation der ersten und fünften Klassen nicht vor, siehe auch Drs. 21/12589, 21/16862, 21/16800. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. Wie viele Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung und Autismus wurden für das kommende Schuljahr für eine fünfte Klasse einer staatlichen allgemeinen Grundschule angemeldet? (Bitte in einer Excel-Tabelle in absoluten Zahlen, in Relation zur Gesamtschüler-/-innenschaft sowie differenziert nach Beeinträchtigungen sowie aufgeschlüsselt nach Grundschulen unter Angabe des Bezirks, des KESS-Faktors und der Gesamtzahl der Schüler/-innen angeben.) Es handelt sich um 125 Schülerinnen und Schüler. Im Übrigen siehe Drs. 21/16131. 8. Wie viele der unter 7. genannten Schülerinnen und Schüler hatten eine Schwerpunktschule als Erstwunsch angegeben? 9. Wie viele der unter 8. genannten Schülerinnen und Schüler wurden nicht an der mit Erstwunsch angegeben Schwerpunktschule aufgenommen? 10. Wie vielen der unter 8. genannten Schülerinnen und Schüler wurde auch der Zweitwunsch nicht erfüllt? 11. Wie viele der unter 8. genannten Schülerinnen und Schüler wurden der – bezüglich des Wohnsitzes – nächstgelegenen Schwerpunktschule zugewiesen? 12. Bei wie vielen der unter 8. genannten Schülerinnen und Schüler war a. der § 3(4) Satz 1, b. der § 3(4) Satz 2, c. der § 3(4) Satz 3, d. der § 3(4) Satz 4 der oben genannten Richtlinie der ausschlaggebende Grund für die Nichtgewährung des Erstwunsches? (Bitte in einer Excel-Tabelle differenziert nach a. – d. angeben.) Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 2. bis 6.