BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16879 21. Wahlperiode 18.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 11.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Drei Monate Resozialisierungsgesetz – Wie viele Eingliederungspläne wurden tatsächlich erstellt? In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/16737 führt der Senat aus, dass im 1. Quartal 2019 insgesamt 371 Klienten, deren Haftentlassung weniger als sechs Monate bevorstand, an die Fachstelle Übergangsmanagement (FÜma) gemeldet wurden. Die FÜma beziehungsweise in der JVA Hahnöfersand die Jugendgerichtshilfe haben in diesem Zeitraum 274 Beratungen durchgeführt. Gemäß § 8 Absatz 1 HmbResOG beginnt das Übergangsmanagement in der Regel sechs Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung mit Erstellung des Eingliederungsplans nach § 9 und endet in der Regel sechs Monate nach der Haftentlassung. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat im Nachgang zur Drs. 21/16737: Das mit dem Landesresozialisierungs- und Opferhilfegesetz (Drs. 21/11906) eingeführte Übergangsmanagement wird seit Inkrafttreten in allen Hamburger Vollzugsanstalten angeboten. Es trägt mit seinem ganzheitlichen Ansatz den individuellen Bedürfnissen der Klientinnen und Klienten Rechnung und unterstützt und koordiniert zuständigkeitsübergreifend und interdisziplinär abgestimmt die Wahrnehmung der notwendigen Maßnahmen und Hilfen insbesondere zur Unterstützung bei der Wohnungs - und Arbeitsplatzsuche, zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes und zur Sucht- und Schuldnerberatung . Der Resozialisierungsplan, der gemäß § 8 HmbStVollzG/HmbJStVollzG seitens des Vollzuges für die Gefangenen erstellt wird, befasst sich insbesondere mit den Fragen der Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, der Zuweisung zu Wohnoder Behandlungsgruppen, der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung , der Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen oder Zuweisung von Arbeit, besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen, Lockerungen des Vollzugs sowie Vorbereitung der Eingliederung. Er wird nach Aufnahme des Gefangenen regelmäßig innerhalb der ersten sechs Wochen erstellt und wird während der Vollzugdauer – in Einklang mit der Entwicklung des Gefangenen – fortgeschrieben, begleitet den Gefangenen mithin während seiner gesamten Vollzugszeit. Im Gegensatz hierzu wird der Eingliederungsplan im Sinne des § 9 HmbResOG erst zu Beginn des Übergangsmanagements durch die Fallmanager der erstellt, das in der Regel sechs Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung beginnt. Der Eingliederungsplan enthält gemäß § 9 Absatz 4 HmbResOG insbesondere Angaben zu Ausweispapieren , zum aufenthaltsrechtlichen Status, zur sozialen und familiären Situation , zu Wohnraum und Aufenthaltsort, zu Gesundheit und Sucht, zu Ausbildung, Arbeit und Qualifizierung, zu Einkommen, Sicherung des Lebensunterhalts und Schulden sowie zur Straffälligkeit. Auch er wird bei Weiterentwicklungen und/oder Veränderun- Drucksache 21/16879 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gen fortgeschrieben. Der Eingliederungsplan ergänzt den Resozialisierungsplan, dies jedoch erst ab der Situation der zeitnah bevorstehenden Entlassung. Die hohe Akzeptanz des neuen Angebots zeigt sich auch daran, dass weniger als 15 Prozent der angesprochenen Klienten das Angebot abgelehnt haben. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Insassen, deren Haftentlassung sechs Monate bevorstand, befanden sich im 1. Quartal 2019 jeweils zum Letzten eines Monats als Stichtag in den einzelnen Justizvollzugsanstalten? In der nachfolgenden Auswertung sind Doppelzählungen enthalten, da Insassen, deren Haftentlassung bis zu sechs Monate bevorstand, gegebenenfalls an allen drei Stichtagen erfasst wurden. Anstalt Stichtag 31.01.2019 Stichtag 28.02.2019 Stichtag 31.03.2019 JVA Billwerder 266 282 283 JVA Glasmoor 93 99 101 JVA Fuhlsbüttel 78 82 83 Sozialtherapeutische Anstalt Hamburg 65 71 68 Teilanstalt für Frauen Billwerder 33 35 42 Untersuchungshaftanstalt 334 353 368 JVA Hahnöfersand 38 43 43 2. In der Drs. 21/16737 gibt der Senat an, dass im 1. Quartal insgesamt 274 Beratungen durch die FÜma (beziehungsweise die Jugendgerichtshilfe ) stattgefunden haben. a. Bedeutet dies, dass 274 Eingliederungspläne erstellt wurden? Falls nein, wie viele Eingliederungspläne gemäß § 9 wurden im 1. Quartal erstellt? b. Bedeutet dies, dass 274 Klienten beraten wurden, oder gibt es auch Klienten, die mehrfach beraten wurden? Ja. Eine Mehrfachzählung bei wiederholtem Beratungsbedarf erfolgt nicht. 3. 52 Klienten haben eine Beratung durch die FÜma abgelehnt. a. Welche Erkenntnisse liegen der zuständigen Behörde über die Gründe der Ablehnung vor? Die Ablehnungsgründe werden nicht statistisch erfasst. Nach der Aufklärung über das freiwillige Angebot wird zum Teil von den Klientinnen und Klienten darauf hingewiesen , dass kein Bedarf bestehe beziehungsweise eine Zusammenarbeit nicht erwünscht sei. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. b. Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, um die Quote der Insassen, die das Beratungsangebot annehmen, zu verbessern? Eine Änderung des erst seit dem 01.01.2019 bestehenden Angebotes ist derzeit nicht geplant. Bereits jetzt werden bei Ablehnung des freiwilligen Angebotes Klientinnen und Klienten vier Wochen vor der Entlassung aus der Haft erneut von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachstelle angesprochen, um sie zu motivieren, das Angebot anzunehmen. Bei erneuter Ablehnung wird den Klientinnen und Klienten die Visitenkarte der Fachstelle Übergangsmanagement für eine Kontaktaufnahme nach Haftentlassung ausgehändigt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.