BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16889 21. Wahlperiode 18.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 12.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Kosten bei der Herstellung von Gehwegüberfahrten Die Kosten der Herstellung von Gehwegüberfahrten sind häufiger Anlass von Bürgerbeschwerden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In der Antwort des Senats zu der Drs. 20/5221 nennt der Senat durchschnittliche Kosten bei der Herstellung von Gehwegüberfahrten im Bereich von 120,00 bis 260,00 Euro (Stand: 18.09.2012), in der Antwort zu Drs. 21/1058 wird geantwortet, dass die Kosten bis zu 360,00 Euro pro Quadratmeter betragen können. Woraus ergibt sich diese Kostenerhöhung ? Wie hoch sind zurzeit die durchschnittlichen Kosten? Die Kosten variieren und sind von der aktuellen und regionalen Marktsituation sowie den Randbedingungen der unterschiedlichen Baumaßnahmen sowie den Preisentwicklungen abhängig. Bei jeder Baustelle werden Allgemeinkosten, Verkehrsabsicherungskosten , Baustelleneinrichtungskosten und Tagessätze für Lkws et cetera umgelegt . Kleine Überfahrten haben dadurch erfahrungsgemäß höhere Quadratmeterpreise als größere Überfahrten. Die durchschnittlichen Kosten liegen auf dem genannten Niveau. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage verlangt die Freie und Hansestadt Hamburg von Bürgern bei der Übernahme der Verpflichtung zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt die Beauftragung bestimmter Firmen? Verlangt wird die Beauftragung fachkundiger Unternehmen nach § 18 Absatz 3 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG), demzufolge die Gestattung zur Herstellung von Überfahrten durch Anlieger mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. 3. Welche Firmen werden von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgeschlagen und wie werden diese ermittelt? Wie erfolgt die fachliche Prüfung der Firmen im Einzelnen? Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) schlägt keine Unternehmen vor. Für die Durchführung von Wiederherstellungsarbeiten von Aufgrabungen werden von der zuständigen Behörde Listen geführt, in denen die für die Anwendungsbereiche Nebenflächen (Liste N) sowie Fahrbahn- und Nebenflächen (Liste FN) zugelassenen Unternehmen enthalten sind. Diese Listen sind offen und es können laufend neue Unternehmen darin aufgenommen werden. Unternehmen, die an der Durchführung von Straßenbauarbeiten in der FHH interessiert sind, reichen dazu entsprechende Antragsunterlagen einschließlich relevanter Nachweise bei der zuständigen Behörde ein. Sofern sie die Anforderungen erfüllen, werden sie in die Liste aufgenommen. Drucksache 21/16889 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die in den Listen N und FN aufgeführten Unternehmen sind grundsätzlich auch für die Herstellung von Überfahrten geeignet und können von den Anliegern berücksichtigt werden. 4. Wie wird sichergestellt, dass die von den Firmen verlangten Preise marktgerecht sind? Soweit die Verwaltung ausführend tätig wird, gelten die Preise des aktuellen Kleinvertrages (KLV). Diese werden im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt. Bei Eigenbeauftragung durch den Anlieger legen Auftraggeber- und Auftragnehmerseite untereinander den Preis fest, die durch Angebot und Nachfrage des Marktes reguliert werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 5. In wie vielen Fällen gab es Beschwerden in Bezug auf die von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgeschlagenen Firmen a) wegen der Qualität der Arbeit, b) wegen der Höhe der Preise in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018? Hierzu werden keine Statistiken geführt. 6. Gewährleistungsproblematik: Wer ist nach Fertigstellung der Fläche für die weitere ordnungsgemäße Instandhaltung der Fläche zuständig, der Eigentümer/Auftraggeber oder die Freie und Hansestadt Hamburg? Was ist in Fällen, in denen nach Ausführung der Arbeiten die jeweilige Fachfirma noch während der Mängelhaftungs- und Gewährleistungsfrist in Insolvenz geht, muss dann der Bürger wieder eintreten? Nach Abnahme der fertiggestellten Fläche durch den jeweiligen Bezirk ist dieser für die ordnungsgemäße Instandhaltung zuständig und kann dazu bedarfsweise auch Gewährleistungsansprüche geltend machen. Die Zuständigkeit des Bezirks besteht ebenfalls, wenn die beauftragte Fachfirma während der Mängelhaftungs- und Gewährleistungsfrist in Insolvenz gehen sollte. 7. Ist die Freie und Hansestadt Hamburg den Beschwerden über Qualität und Preise nachgegangen und was wurde im Einzelnen veranlasst? Wenn Beschwerden über Qualität und Preise eingehen, werden diese von der zuständigen Stelle geprüft. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. a) und b). 8. Was ist in den Fällen, in denen eine Erneuerung des Straßenbereichs durch die Freie und Hansestadt Hamburg bevorsteht? Ist dann der Eigentümer trotzdem verpflichtet und/oder wird der Eigentümer auf diesen Sachverhalt vorher durch die Freie und Hansestadt Hamburg hingewiesen ? Die Beantragung einer neuen Überfahrt oder entsprechend der Nutzung des Grundstücks zu ändernden Überfahrt nach § 18 HWG hat in jedem Fall zu erfolgen, die Kosten dafür hat die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller zu tragen. Wird im Zuge von Umbauarbeiten durch die Trägerin der Wegebaulast in eine genehmigte vorhandene Überfahrt eingegriffen, so werden die Kosten von dieser getragen. Fällt die Herstellung einer neuen Überfahrt mit der Erneuerung des betreffenden Straßenbereichs zusammen, bietet sich für die Eigentümerin beziehungsweise den Eigentümer in Abstimmung mit dem Wegebaulastträger die Möglichkeit, diese durch die mit der Durchführung beauftragten Firma herstellen zu lassen und mit ihr abzurechnen. 9. Wie wird im Einzelnen der jeweils aktuelle Zustand der Gehwegüberfahrten berücksichtigt, gibt es eine Kostenbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Herstellung einer neuen Gehwegüberfahrt aufgrund vorhandener Schäden? Wenn nein, warum nicht? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16889 3 Die Instandhaltungskosten, die im Maximalfall auch die Erneuerung einer vorhandenen Überfahrt beinhalten können, trägt der Wegebaulastträger. Wird eine Erneuerung durch Schäden infolge unsachgemäßer Nutzung erforderlich, sind die dafür entstehenden Kosten von der Verursacherin bzw. dem Verursacher zu tragen. 10. Wie wird in den Fällen verfahren, in denen von dem Eigentümer eine höherwertige Ausführung der Gehwegüberfahrt verlangt wird, als dem jeweils aktuellen Zustand entsprechend? Beispiel: Es wird eine Pflasterung oder Teerung der Gehwegüberfahrt verlangt, auch wenn diese vorher nicht vorhanden war. Grundsätzlich werden Gehwegüberfahrten gemäß der Fachanweisung über Aufgrabungen öffentlicher Wege und den aktuell geltenden Regelwerken entsprechend den jeweiligen Nutzungsanforderungen einheitlich hergestellt. Eine von der Eigentümerin beziehungsweise vom Eigentümer veranlasste, technisch jedoch nicht notwendige höherwertige Bauweise geht zulasten der Antragstellerin/Eigentümerin beziehungsweise des Antragstellers/Eigentümers. Sofern eine höherwertige Ausführung der vorhandenen Gehwegüberfahrt durch die Benutzung des anliegenden Grundstücks erforderlich wird, tragen nach § 18 Absatz 4 des HWG die Anlieger auch die Kosten für die erforderlichen Änderungen. 11. Wie wird in Fällen verfahren, in denen eine Gehwegüberfahrt an eine Auffahrt des privaten Eigentümers angrenzt? Kann/darf/muss der private Eigentümer dann zwei Aufträge erteilen, einmal an das von der Freien und Hansestadt Hamburg verlangte Unternehmen und einmal an ein privates Unternehmen seiner Wahl? Die FHH verlangt nicht den Einsatz bestimmter Unternehmen für die Herstellung von Überfahrten. Lässt der private Eigentümer als Anlieger die Überfahrt selbst herstellen, steht es ihm frei, für gegebenenfalls gleichzeitig auf seinem Grundstück herzustellende Anlagen dieselbe oder eine andere Firma zu beauftragen. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.