BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16896 21. Wahlperiode 23.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse, Dr. Kurt Duwe und Jennyfer Dutschke (FDP) vom 15.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Leitung des Bezirksamts Nord (VI) Medienberichten zufolge wurden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der „Rolling-Stones-Karten-Affäre“ gegen zwei Mitglieder des Staatsrätekollegiums der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) mittlerweile gegen Geldauflagen eingestellt. Weitere Verfahren seien jedoch nach wie vor anhängig. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wird derzeit von der Staatsanwaltschaft gegen weitere ehemalige und aktuelle Mitglieder von Senat und Staatsrätekollegium jenseits der drei in Drs. 21/15688 aufgeführten Fälle im Zusammenhang mit der „Rolling- Stones-Karten-Affäre“ ermittelt? a. Wenn ja, gegen wie viele und seit wann genau laufen diese Ermittlungsverfahren jeweils? b. Wie viele der drei in Drs. 21/15688 aufgeführten Verfahren wurden auf jeweils welcher konkreten Rechtsgrundlage beziehungsweise aus welchen Gründen jeweils wann genau eingestellt? c. Wie hoch war die Summe der in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erteilten Geldauflagen? Siehe Drs. 21/15688. Weitere Ermittlungsverfahren wurden nicht eingeleitet. Ein Verfahren wurde am 26. März 2019 vorläufig gemäß § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 StPO eingestellt und dem Beschuldigten wurde die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 3 000 Euro auferlegt. Ein weiteres Verfahren wurde am 4. April 2019 nach Zahlung des auferlegten Geldbetrages von 3 000 Euro gemäß § 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Satz 5 StPO endgültig eingestellt. 2. Wird derzeit von der Staatsanwaltschaft gegen weitere ehemalige, aktuelle oder designierte Amtsleitungen jenseits der zwei in Drs. 21/15688 genannten Fälle im Zusammenhang mit der „Rolling-Stones-Karten- Affäre“ ermittelt? a. Wenn ja, gegen wie viele und seit wann genau laufen diese Ermittlungsverfahren jeweils? b. Wie viele der beiden in Drs. 21/15688 aufgeführten Verfahren wurden gegebenenfalls auf jeweils welcher konkreten Rechtsgrundlage beziehungsweise welchen Gründen jeweils wann genau eingestellt? c. Wie hoch war die Summe der in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erteilten Geldauflagen? Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Drs. 21/15688. Weitere Ermittlungsverfahren wurden nicht eingeleitet. Einstellungen sind nicht erfolgt. 3. Wird derzeit von der Staatsanwaltschaft gegen weitere ehemalige oder aktuelle Mitglieder von Geschäftsführungen oder Vorständen öffentlicher Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen der FHH wie beispielsweise Landesbetrieben, Museen oder Theatern jenseits der sieben in Drs. 21/16540 genannten Fälle im Zusammenhang mit der „Rolling- Stones-Karten-Affäre“ ermittelt? a. Wenn ja, gegen wie viele und seit wann genau laufen diese Ermittlungsverfahren jeweils? b. Wie viele der sieben in Drs. 21/16540 aufgeführten Verfahren wurden auf jeweils welcher konkreten Rechtsgrundlage beziehungsweise welchen Gründen jeweils wann genau eingestellt? c. Wie hoch war die Summe der in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erteilten Geldauflagen? Siehe Drs. 21/15688 und 21/16540. Weitere Ermittlungsverfahren wurden nicht eingeleitet . d. Womit erklären sich die unterschiedlichen Senatsangaben in Drs. 21/15688 (sechs) und Drs. 21/16540 (sieben) hinsichtlich der Anzahl der sämtlich am 30.10.2018 eingeleiteten Ermittlungsverfahren ? Es wurde beziehungsweise wird in fünf Verfahren gegen insgesamt sieben Beschuldigte ermittelt. In zwei der Verfahren wurden Ermittlungen jeweils gegen zwei Beschuldigte eingeleitet. 4. In wie vielen der unter Fragen 1. – 3. sowie in den Drs. 21/15688 und Drs. 21/16540 genannten und noch nicht eingestellten Fälle wurde durch die Staatsanwaltschaft bislang Anklage erhoben und die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt? a. In wie vielen Fällen ist bereits ein entsprechender Eröffnungsbeschluss durch das zuständige Gericht ergangen? Siehe Drs. 21/16540. b. In wie vielen Fällen ist die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens durch das zuständige Gericht abgelehnt worden? Inwieweit hat die Staatsanwaltschaft hiergegen mit jeweils welchem Erfolg Beschwerde eingelegt? In keinem Fall. 5. Welche behördeninternen Dienstanweisungen, Richtlinien oder sonstige Regularien gibt es in der FHH, welche die Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen durch Beschäftigte der FHH regeln? a. Was besagen diese konkret in Bezug auf den Kauf beziehungsweise die Annahme von Karten für Konzerte, Theateraufführungen oder Ähnliches? b. Inwieweit ist die oder der jeweilige Vorgesetzte beziehungsweise im Falle von Mitgliedern des Staatsrätekollegiums der Staatsrat der Senatskanzlei oder der Präses der jeweiligen Behörde über die beabsichtigte Annahme von Vorteilen zu informieren? Inwieweit haben er oder sie die Annahme vorab zu genehmigen? Nach § 42 des Beamtenstatusgesetzes gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 des Hamburgischen Richtergesetzes sowie § 3 Absatz 3 TV-L ist den Beschäftigten die Annahme von Belohnungen und Geschenken oder sonstigen Vorteilen beziehungsweise Vergünstigungen in Bezug auf ihr Amt oder ihre dienstliche Tätigkeit verboten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitge- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 3 bers. Die Entscheidung darüber, ob der Annahme einer Belohnung, eines Geschenkes oder eines sonstigen Vorteils zugestimmt werden kann, obliegt den Beschäftigungsbehörden (Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personalrechts vom 14. März 1989 – Amtlicher Anzeiger 1989 S. 629). Mit seiner Anordnung vom 27. März 2001 „Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken“ hat der Senat die Möglichkeiten, Zustimmungen im Einzelfall oder allgemein zu erteilen, konkretisiert. Zur Erläuterung dieser Senatsanordnung hat das Personalamt in der Folge Durchführungshinweise erlassen (zu beidem siehe Anlage 1) sowie in einem Rundschreiben vom 20. September 2006 (Anlage 2) auf die Besonderheiten bei der Teilnahme an Fachtagungen hingewiesen. Darüber hinaus wurde am 30. August 2001 mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung (insbesondere Korruptionsprävention)“ nach § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der damaligen Fassung vereinbart (Anlage 3). Nach den dem Personalamt vorliegenden weiteren Regelungen der Beschäftigungsbehörden , die konkrete Aussagen in Bezug auf den Kauf beziehungsweise die Annahme von Karten für Konzerte, Theateraufführungen oder Ähnliches enthalten, wird dies grundsätzlich als unzulässig eingestuft, im Einzelfall jedoch – sofern die Teilnahme im dienstlichen Interesse erfolgt – verbunden mit der Möglichkeit der ausnahmsweisen Genehmigung. Die Behörde für Kultur und Medien hat daneben für die dienstliche Teilnahme an Kulturveranstaltungen in staatlichen Einrichtungen folgende Regelung: Kostenlose Dienstkarten für Premieren und alle weiteren Vorstellungen erhalten Mitglieder der Behördenleitung sowie die zuständigen fachlichen Leitungen. Unter der Voraussetzung , dass die Teilnahme im dienstlichen Interesse ist, können auch Einladungen anderer Häuser zu Premieren, Ausstellungseröffnungen, Konzerten und Ähnlichem von den jeweils zuständigen Stellen angenommen werden. 6. Konnte beziehungsweise kann in der Annahme von i. Freikarten oder ii. dem Kauf von Karten aus dem „reservierten“ Kaufkartenkontingent für das Rolling-Stones-Konzert jeweils ein Verstoß gegen entsprechende behördeninterne Regularien gesehen werden? Wenn nein, warum jeweils nicht? 7. In wie vielen Fällen wurde die Annahme von Freikarten und in wie vielen Fällen der Kauf von Karten aus dem Kaufkartenkontingent durch die jeweiligen Vorgesetzten genehmigt? Ob und gegebenenfalls in welchen Einzelfällen die Annahme der Karten beziehungsweise deren Erwerb aus dem Kaufkartenkontingent ein Verstoß gegen entsprechende behördliche Regelungen darstellt beziehungsweise durch die jeweiligen Vorgesetzten wirksam genehmigt worden ist, ist Gegenstand der laufenden staatsanwaltschaftlichen und innerdienstlichen Ermittlungen. Diese sind noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus nimmt der Senat in ständiger Praxis zu laufenden Ermittlungsverfahren keine Stellung. 8. Wie viele Disziplinarverfahren wurden bislang gegen Beamtinnen und Beamte der FHH vor dem Hintergrund der „Rolling-Stones-Karten- Affäre“ eingeleitet? 29. a. Wie viele davon richteten oder richten sich gegen Mitglieder des Staatsrätekollegiums? Insgesamt drei, von denen sich eins gegen ein ehemaliges Mitglied des Staatsrätekollegiums richtet. b. Wie viele der Disziplinarverfahren wurden eingestellt? Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 c. Wie viele Verweise, Geldbußen oder Kürzungen der Dienstbezüge beziehungsweise Ruhegehälter wurden bislang jeweils verfügt? Wie hoch ist die Summe der verfügten Geldbußen sowie der Kürzungen der Dienstbezüge beziehungsweise Ruhegehälter bislang? d. In wie vielen Fällen wurde Disziplinarklage auf Zurückstufung oder gar Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erhoben? Bisher ist kein Disziplinarverfahren bestands- beziehungsweise rechtskräftig abgeschlossen . 9. Wie viele und jeweils welche arbeitsrechtlichen Schritte oder gar Verfahren wurden gegen Angestellte der FHH vor dem Hintergrund der „Rolling -Stones-Karten-Affäre“ eingeleitet? Welche Konsequenzen hatten diese bislang? Es wurden drei Verfahren zur Prüfung arbeitsrechtlicher Maßnahmen eingeleitet. Von diesen wurde bislang ein Fall abgeschlossen, arbeitsrechtliche Maßnahmen wurden im Ergebnis nicht getroffen. In einem zweiten Fall wurde als vorläufiger Schritt eine Freistellung veranlasst. 10. Wann und auf welche Weise erfuhr der seinerzeitige Präses der Finanzbehörde erstmals von den Plänen zur Durchführung eines Großkonzerts der Rolling Stones im Stadtpark im Jahr 2017? In welcher konkreten Weise und jeweils wann war er in der Folgezeit persönlich oder gar dienstlich mit diesem Thema befasst? Der damalige Präses der Finanzbehörde war mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung des Konzertes nicht befasst. Der genaue Zeitpunkt der erstmaligen persönlichen Kenntnisnahme ist nicht dokumentiert und lässt sich nach zwei Jahren nicht mehr im Einzelnen rekonstruieren. Im Übrigen siehe Drs. 21/13315. 11. Jeweils wann genau erlangten i. der damalige Erste Bürgermeister, ii. der damalige Präses der Finanzbehörde, iii. der Präses der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, iv. der damalige Staatsrat der Senatskanzlei oder deren Büros jeweils auf welchem Wege erstmals Kenntnis davon, dass es für das Rolling-Stones-Konzert im Stadtpark ein unter anderem für Beschäftigte der FHH reserviertes Kaufkartenkontingent und auch ein entsprechendes Freikartenkontingent gab? Zum damaligen Präses der Finanzbehörde siehe Drs. 21/13315. Dies gilt entsprechend auch für die Präses der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz. Zu welchem Zeitpunkt der damalige Erste Bürgermeister und der damalige Chef der Senatskanzlei sowie die Büros jeweils erstmals Kenntnis von den Kartenkontingenten erlangt haben, lässt sich nicht mehr rekonstruieren. 12. Jeweils wann genau wurden i. der damalige Präses der Finanzbehörde, ii. der Präses der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, iii. der damalige Staatsrat der Senatskanzlei oder deren jeweilige Büros von der seinerzeit für die Bezirke zuständigen Staatsrätin erstmals darüber informiert, dass sie selber Karten aus einem speziellen Kontingent für das Rolling-Stones-Konzert zu kaufen beabsichtigte? a. Hat die Staatsrätin hierfür um Genehmigung gebeten? Wenn ja, wen jeweils wann genau? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 5 b. Wie wurde diese Bitte jeweils wann genau durch jeweils wen beschieden? Der Senat äußert sich in ständiger Praxis nicht zu laufenden Strafverfahren. 13. Sind im Falle des eröffneten Hauptverfahrens gegen die in den einstweiligen Ruhestand versetzte, vormalige Staatsrätin für Bezirke bereits Sitzungstermine anberaumt worden? Wenn ja, wann genau finden diese statt? Nein. Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen eines am Wohl aller Bürgerinnen und Bürger ausgerichteten öffentlichen Dienstes. Beschäftigte, die in Bezug auf ihr Amt oder ihren Beruf Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, gefährden das Vertrauen der Allgemeinheit und ihrer Behörde in ihre Zuverlässigkeit und setzen das Ansehen des gesamten öffentlichen Dienstes herab. Sie erwecken zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei ihren Dienstgeschäften nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen zu orientieren , sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihnen zugesagten, gewährten oder von ihnen geforderten Vorteile leiten zu lassen. Das darf es im Interesse einer funktionsgerecht , zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht geben. I. 1. Die Annahme jeglicher Art von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen (Vorteil) in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit ist allen Beschäftigten (Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Anwärterinnen und Anwärtern) verboten (§ 74 HmbBG, ggf. i.V.m. § 8 HmbRiG, § 10 BAT, § 12 MTArb sowie entsprechende Vorschriften in den Tarifverträgen für Ausbildungsverhältnisse, für Ärzte im Praktikum, für Praktikanten, für Auszubildende in der Krankenpflege und § 3 BBiG). Bei den öffentlich -rechtlichen Dienstverhältnissen erstreckt sich dieses Verbot auch auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Ausnahmen von dem Verbot dürfen nur nach Maßgabe des Abschnitts II dieser Bekanntmachung zugelassen werden. 2. Ein Verstoß gegen dieses Verbot zieht regelmäßig arbeits- oder dienstrechtliche - im Beamten- oder Richterverhältnis auch disziplinarrechtliche - und strafrechtliche Folgen nach sich. Je nach Art und Schwere kann der Verstoß gegen das Verbot die Entfernung aus dem Dienst oder die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Freiheitsstrafe zur Folge haben. Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Anlage 1 2 II. Ausnahmeregelungen 1. Die jeweilige Beschäftigungsbehörde kann von dem Verbot nach Abschnitt I Nr. 1 Ausnahmen zulassen (vgl. Abschn. I Nr. 1 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personalrechts vom 14.03.1989 ). Dabei kann sie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der Annahme von Belohnungen und Geschenken im Einzelfall zustimmen oder allgemeine Ausnahmen schaffen. Die Befugnis obliegt den Dienstvorgesetzten oder den von ihnen ermächtigten Vorgesetzten (vgl. VV zu § 3 HmbBG, MittVw 1981 Seite 19). 2. Ausnahmen nach Nr. 1 dürfen nur nach folgenden Maßgaben zugelassen werden: 2.1 Allgemeine Voraussetzungen Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach Lage des Falles keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Annahme die objektive Amtsführung der Beschäftigten beeinträchtigen oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, unter Anlegung eines objektiven Maßstabes den Eindruck der Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung der Amtsführung beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen. Die Zustimmung kann mit Auflagen erteilt werden. Insbesondere kommt die Auflage in Betracht, die Zuwendung an eine soziale Einrichtung, an den Dienstherrn oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts weiterzugeben; dabei kann auch festgelegt werden, dass die Beschäftigten zu der begünstigten Einrichtung in keiner Beziehung stehen sollen, die sie mittelbar von der Begünstigung profitieren lässt. Die zuwendende Person ist von der Weitergabe der Zuwendung zu unterrichten. 2.2 Ausnahmen im Einzelfall Ausnahmen sind grundsätzlich auf den Einzelfall zu beziehen, soweit nach Nr. 2.3 nicht allgemeine Ausnahmen zugelassen sind. Dabei ist folgendes zu beachten: 2.2.1 Soll ein Kraftfahrzeug Beschäftigten im Zusammenhang mit der Erledigung von Dienstgeschäften (auch nur kurzfristig) von Dritten zum Gebrauch überlassen werden, so bedarf dies in jedem Einzelfall der vorherigen Genehmigung . Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 7 3 2.2.2 Nicht genehmigungsfähig sind die Unterstützung - privater Veranstaltungen der Behörde, des Amtes, der Abteilung oder einzelner Beschäftigter (z.B. Weihnachtsfeier, Beförderungsfeier, Promotionsfeier , Betriebsausflug, Jubiläen, Abschiedsfeiern) mit Geld, Waren, Dienstleistungen oder anderen geldwerten Vorteilen und - privater Familienfeiern einzelner Beschäftigter (z.B. Hochzeit, Konfirmation, Geburtstag) durch Dritte Dahin gehende Angebote an Beschäftigte sind stets zurückzuweisen. 2.3 Allgemeine Ausnahmen 2.3.1 Die Annahme von nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandenden geringwertigen Aufmerksamkeiten (z.B. Massenwerbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender , Schreibblocks) sowie von kleinen Geldbeträgen, die für den gemeinschaftlichen Verbrauch zu verwenden sind (z.B. für eine gemeinsame "Kaffeekasse"), kann allgemein genehmigt werden. Das gleiche gilt für übliche und angemessene Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im Rahmen ihres Amtes , in dienstlichem Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihnen durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen, z.B. Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen sowie Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. 2.3.2 Allgemein genehmigt werden kann auch die Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, wenn sie üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich auch Angehörige des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verpflichtung zur objektiven Amtsführung nicht entziehen können, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen. Dies gilt nicht, wenn die Bewirtung nach Art und Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 4 Umfang einen Wert darstellt, der außer Verhältnis zu dem durchschnittlichen Einkommen im öffentlichen Dienst steht. 2.3.3 Die Ausführungen unter 2.3.2 gelten auch für die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen. Das Angebot Privater, Beschäftigte zur Erledigung von Dienstgeschäften in ihren Kraftfahrzeugen mitzunehmen, darf nur dann angenommen werden, wenn es sich um Fahrten über geringe Entfernungen, insbesondere Stadtfahrten handelt und hiermit ein dienstlicher Vorteil, insbesondere ein Zeitgewinn verbunden ist (z.B. die Abholung einer Beamtin oder eines Beamten mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof). 2.4 Informations- und Präsentationsveranstaltungen Informations- und Präsentationsreisen Eine Informations- oder Präsentationsveranstaltung liegt vor, wenn diese am Dienstort im Sinne von § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Reisekostengesetzes (HmbRKG) stattfindet. Eine Informations- oder Präsentationsreise findet außerhalb des Dienstortes (§ 2 Absatz 4 HmbRKG) statt. 2.4.1 Die Teilnahme an Informations- oder Präsentationsveranstaltungen (am Dienstort) von Firmen oder anderen Institutionen, die mit der Veranstaltung zusammenhängende Kosten für die Beschäftigten übernehmen, ist grundsätzlich abzulehnen . Sie darf nur in besonderen Ausnahmefällen von dem Dienstvorgesetzten genehmigt werden. Fällt die Teilnahme an einer Informations- oder Präsentationsveranstaltung mit der Erledigung eines Dienstgeschäftes zusammen, bleibt die Möglichkeit der Anordnung oder Genehmigung von Dienstgängen nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz unberührt. Mit der Genehmigung des Dienstgangs gilt gleichzeitig die Teilnahme an der Informations- oder Präsentationsveranstaltung als genehmigt. Die Anordnung bzw. Genehmigung von Dienstgängen ist nicht zulässig, wenn von Firmen oder anderen Institutionen für die Beschäftigten Kosten für die Bewirtung usw. übernommen werden, die den Rahmen dessen, was der Dienstherr üblicherweise erstattet oder was aus Anlass, Zweck und unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses angemessen ist, erkennbar überschreiten. 2.4.2 Die Teilnahme an Informations- oder Präsentationsreisen (außerhalb des Dienstortes) von Firmen oder anderen Institutionen, die die Reisekosten und / oder sonstige damit zusammenhängende Nebenkosten für die Beschäftigten übernehmen, ist in jedem Fall abzulehnen. Fällt die Teilnahme an einer Informations- oder Präsentationsreise mit der Erledigung eines Dienstgeschäftes außerhalb des Dienstortes Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 9 5 zusammen, bleibt die Möglichkeit der Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz unberührt. Mit der Genehmigung der Dienstreise gilt gleichzeitig die Teilnahme an der Informations- oder Präsentationsreise als genehmigt. Die Anordnung bzw. Genehmigung von Dienstreisen ist nicht zulässig, wenn von Firmen oder anderen Institutionen für die Beschäftigten Kosten für die Reise, Unterbringung, Bewirtung usw. übernommen werden, die den Rahmen dessen, was der Dienstherr üblicherweise erstattet oder was aus Anlass, Zweck und unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses angemessen ist, erkennbar überschreiten. 3. Die Zustimmung muss schriftlich erteilt werden. Sie kann umständehalber vorab mündlich erteilt werden und muss dann schriftlich bestätigt werden. 4. Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils schließt dienst- oder arbeitsrechtliche Folgen sowie die Strafbarkeit nicht aus, wenn der Vorteil gefordert worden ist oder die Gegenleistung für eine vergangene oder künftige pflichtwidrige Amtshandlung darstellt. III. Aufgaben der Dienstvorgesetzten Die Beschäftigten sind auf die Verpflichtungen hinzuweisen, die sich aus § 74 HmbBG oder den entsprechenden tarifvertraglichen Vorschriften ergeben. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten in regelmäßigen Abständen - mindestens jährlich - über die Verpflichtungen belehrt werden; es kann eine Dokumentation über die Belehrung vorgesehen werden. Die Dienstvorgesetzten und weitere Vorgesetzte haben etwaigen Verstößen gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und gegen strafrechtliche Vorschriften (siehe Erläuterungen) nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen vorzubeugen (z.B. Personalrotation, "Vieraugenprinzip", unangekündigte Kontrollen). Beschäftigte, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht beschäftigt werden. Bei Verletzung ihrer Pflichten können sich Vorgesetzte eines Dienstvergehens schuldig und gegebenenfalls nach § 357 StGB strafbar machen. Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 6 IV. Schlussbestimmung Die Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 22.9.1975 (MittVw Seite 304) wird durch diese Bekanntmachung ersetzt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 11 noch Anlage 1 7 Erläuterungen zu der Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken 1. Begriffsbestimmungen 1.1 "Belohnungen" und "Geschenke" im Sinne des § 74 HmbBG und der entsprechenden tarifrechtlichen Vorschriften sind alle Zuwendungen, auf die Beschäftigte keinen Rechtsanspruch haben und die sie oder Dritte materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil). Ein Vorteil besteht auch dann, wenn zwar Beschäftigte eine Leistung erbracht haben, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht. Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in - der Zahlung von Geld, - der Überlassung von Gutscheinen (z.B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von Gegenständen (z.B. Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch, - besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z.B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen), - der Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für - auch genehmigte - private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten) - der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, - der Mitnahme auf Reisen, - Bewirtungen, - der Gewährung von Unterkunft, - erbrechtlichen Begünstigungen (z.B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder Einsetzung als Erbe), - besonderen Vergünstigungen im Privatgeschäft (z.B. Vergünstigungen im Hinblick auf Preis, Zahlungs- und/oder Lieferbedingungen), - der Mitnahme auf auswärtige Betriebsbesichtigungen, Kongresse, Messen, - sonstigen Zuwendungen jeder Art. Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 noch Anlage 1 8 Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird. Für die Anwendbarkeit des § 74 HmbBG bzw. der entsprechenden tarifrechtlichen Vorschriften (s. nachstehende Nr. 4) ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil den Beschäftigten unmittelbar oder - z.B. bei Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z.B. Verwandte, Bekannte, andere Beschäftigte oder soziale Einrichtungen "rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Um einen Vorteil im Sinne der gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht, wenn etwa Sponsorengelder (z.B. beim Kultursponsoring) oder Drittmittel (z.B. zu Forschungszwecken ) unmittelbar dem Dienstherrn zugewendet werden. 1.2 "In Bezug auf das Amt" im Sinne des § 74 HmbBG bzw. "in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit" im Sinne der tarifrechtlichen Vorschriften ist ein Vorteil immer nur dann gewährt , wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die oder der Beschäftigte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum "Amt" gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die die oder der Beschäftigte durch eine im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben stehende Nebentätigkeit erhält. Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beschäftigten gewährt werden, sind nicht "in Bezug auf das Amt" gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamten verknüpft sein. Erkennt eine Beamtin bzw. ein Beamter, dass an den persönlichen Verkehr derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie bzw. er weitere Vorteile nicht mehr annehmen. 1.3 Die Unterscheidung zwischen den nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigungsfähigen Informations- oder Präsentationsveranstaltungen (Nr. 2.4.1) und den generell nicht genehmigungsfähigen Informations- oder Präsentationsreisen von Firmen oder anderen Institutionen (Nr. 2.4.2) ist nach den folgenden Grundsätzen vorzunehmen: Handelt es sich um eine Informations- oder Präsentationsveranstaltung am Dienstort im Sinne von § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Reisekostengesetzes (HmbRKG), liegt eine “Veranstaltung” im Sinne der Nr. 2.4.1 vor. Findet die Informations- oder Präsen- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 13 noch Anlage 1 9 tationsveranstaltung außerhalb des Dienstortes (§ 2 Absatz 4 HmbRKG) statt, liegt eine “Reise” im Sinne von Nr. 2.4.2 Buchstabe b vor. Die Abgrenzung zwischen Dienstgang und Dienstreise ist im Hinblick auf das Ziel der Gesamtregelung getroffen worden, zum einen jedem Anschein in der Öffentlichkeit entgegen zu wirken, dass die Beschäftigten im öffentlichen Dienst für Amtshandlungen allgemein käuflich sein könnten und sich bei ihren Dienstgeschäften nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen orientieren würden und zum anderen, Regeln zu finden , die den gesellschaftlichen Gepflogenheiten Rechnung tragen und die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bei nicht korruptionsrelevanten Verhaltensweisen nicht unnötig disziplinieren oder sogar kriminalisieren. Im Hinblick auf den möglichen Vorteil hinsichtlich des generellen finanziellen Aufwandes, der in einer Informations- oder Präsentationsreise liegt, ist diese als Mittel zur Korrumpierung wesentlich risikoträchtiger einzuschätzen, als eine Informations- oder Präsentationsveranstaltung am Dienstort. Daher kann eine Präsentationsveranstaltung - unabhängig davon, ob sie mit der Erledigung von Dienstgeschäften verbunden ist - in besonderen Ausnahmefällen genehmigt werden. Dagegen können Informations- oder Präsentationsreisen, wenn sie nicht mit der Erledigung von Dienstgeschäften zusammenfallen und als Dienstreisen genehmigungsfähig sind, überhaupt nicht genehmigt werden. Die Regelungen sind dementsprechend nicht unmittelbar anzuwenden auf Informations - und Präsentationsveranstaltungen oder –reisen, die gleichzeitig als Dienstgang oder Dienstreise angeordnet oder genehmigt werden, bzw. nach Anzeige als genehmigt gelten oder für die Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge nach Nr. 8 HmbSUrlR bewilligt wird. Die Anordnung bzw. Genehmigung von Dienstgängen und Dienstreisen sowie die Bewilligung von Sonderurlaub ist allerdings nicht zulässig, wenn von Firmen oder anderen Institutionen für die Beschäftigten Kosten für die Reise , Unterbringung, Bewirtung usw. übernommen werden, die den Rahmen dessen, was der Dienstherr üblicherweise erstattet oder was aus Anlass, Zweck und unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses angemessen ist, erkennbar überschreiten. Die Genehmigung derartiger Dienstreisen muss sich neben den allgemeinen Angaben zu Dienstreisen auch auf die Art der Unterbringung, der Bewirtung, das Rahmenprogramm und andere Umstände erstrecken, die einen Vorteil im Sinne von Nr. 1.1 darstellen können. Sind dahin gehende Angaben von der Dienstreisegenehmigung bzw. bei als genehmigt geltenden Dienstreisen von der Anzeige der Dienstreise nicht erfasst , kann ein Verstoß gegen § 74 Satz 1 HmbBG oder sogar strafrechtlich relevantes Verhalten (insbesondere Verstoß gegen § 331 StGB - Vorteilsannahme) gegeben sein. “Andere Institutionen” im Sinne der genannten Regelungen sind alle Einrichtungen außerhalb des unmittelbaren hamburgischen Landesdienstes unabhängig von ihrer Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 noch Anlage 1 10 Rechtsform. 1.4 Die mögliche Genehmigung der Annahme von kleinen Geldbeträgen zum gemeinschaftlichen Verbrauch (Nr. 2.3.1) ist restriktiv zu handhaben. In Frage kommen nur Genehmigungen, wenn es sich bei dem Geldgeschenk um eine allgemein als unverfänglich empfundene Verkehrssitte handelt. Beispielsweise kann die Annahme kleiner Geldbeträge den Pflegekräften in Krankenhäusern zum gemeinschaftlichen Verbrauch genehmigt werden. 2. Rechtsfolgen 2.1 Dienstrechtliche Folgen Beschäftigte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter dürfen auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder während einer Beurlaubung keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamtinnen und Beamten bzw. Richterinnen und Richtern ein Dienstvergehen dar (§ 81 Abs. 2 HmbBG, ggf. in Verbindung mit § 8 HmbRiG). Bei Ruhestandsbeamtinnen oder -beamten oder früheren Beamtinnen oder Beamten mit Versorgungsbezügen sowie entsprechenden ehemaligen Richterinnen und Richtern gilt es nach § 81 Abs. 2 als Dienstvergehen, wenn sie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf ihr früheres Amt verstoßen. 2.2 Weitere Rechtsfolgen - Eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter, die bzw. der für eine im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, macht sich strafrechtlich der Vorteilsannahme schuldig, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. Enthält die Handlung, für die die oder der Beschäftigte einen Vorteil für sich oder einen Dritten annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, eine Verletzung der Dienstpflichten, so ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht. Bereits der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen nach § 335 StGB beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 15 noch Anlage 1 11 Jahr bis zu zehn Jahren. Gemäß § 336 StGB steht der Vornahme einer Diensthandlung das Unterlassen der Handlung gleich. Die strafrechtlichen Vorschriften sind in der Anlage abgedruckt. - Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen, z.B., dass das Eigentum an dem aus der rechtswidrigen Tat Erlangten auf den Staat übergeht (Verfall, §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches). Wird eine Beamtin oder ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer verurteilt, so endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§§ 32 Abs. 1 Nr. 2, 53 HmbBG). Ist die Beamtin oder der Beamte nach Beendigung der Tat in den Ruhestand getreten, so verliert sie bzw. er mit der Rechtskraft der Entscheidung die Rechte als Ruhestandsbeamtin bzw. Ruhestandsbeamter (§ 59 des Beamtenversorgungsgesetzes). Wird eine geringere Strafe verhängt, so wird in der Regel ein förmliches Disziplinarverfahren durchgeführt, bei dem die Beamtin bzw. der Beamte mit der Entfernung aus dem Dienst, die Ruhestandsbeamtin bzw. der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muss. Darüber hinaus haftet die Beamtin bzw. der Beamte für den dem Dienstherrn durch eine rechtswidrige und schuldhafte Tat entstandenen Schaden (§ 82 HmbBG). 3. Anzeigepflicht und Zustimmungserfordernis Beschäftigte dürfen eine nach § 74 HmbBG zu genehmigende Zuwendung erst annehmen , wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt. Im Antrag auf Zustimmung haben sie die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so dürfen Beschäftigte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, müssen aber die Genehmigung unverzüglich nachträglich beantragen. Haben sie Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 74 HmbBG fällt oder als allgemein genehmigt gilt, so ist die Genehmigung zu beantragen . Darüber hinaus sind die Beschäftigten verpflichtet, über jeden Versuch, ihre Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, die Vorgesetzten zu unterrichten. Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 16 noch Anlage 1 12 4. Rechtslage bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Auszubildenden Auch die Angestellten, die Arbeiterinnen bzw. Arbeiter und die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstlichen Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen; sie haben entsprechende Angebote unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber mitzuteilen (vgl. § 10 BAT, § 12 MTArb sowie die entsprechenden Regelungen in den Tarifverträgen für Ärzte im Praktikum [§ 10], Praktikanten [§ 8], Auszubildende in der Krankenpflege [§ 11] und sonstige Auszubildende [§ 3 BBiG]). Die Verletzung dieser Pflichten kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses darstellen. Soweit Angestellte und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter des öffentlichen Dienstes zu Dienstverrichtungen bestellt sind, die der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, sind sie Beamten im Sinne des Strafrechts gleichgestellt. Sie werden daher, wenn sie für dienstliche Handlungen Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, ebenso wie Beamte nach den §§ 331 und 332 StGB bestraft. Den Beamten strafrechtlich gleichgestellt sind ferner Angestellte, Arbeiterinnen bzw. Arbeiter und Auszubildende, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet worden sind bzw. nach § 2 des Verpflichtungsgesetzes diesen Personen gleichgestellt sind. Die Ausführungen unter Abschnitt Nummer 2.2 zum Verfall und zur Haftung gelten auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Auszubildende. Bei der Handhabung des § 10 BAT, des § 12 MTArb und entsprechender Bestimmungen gelten die in dieser Anordnung und ihren Erläuterungen dargestellten Grundsätze sinngemäß. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 17 noch Anlage 1 Anlage Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) § 331 Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. § 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 18 noch Anlage 1 richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichte zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs.3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 336 Unterlassen der Diensthandlung Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 19 noch Anlage 1 Senat der Fre ien und Hansestadt Hamburg Pe rs o na la mt Dienst- und Tarifrecht Allgemeines Beamtenrecht, Laufbahnrecht, Personalvertretungsrecht , Disziplinarrecht, Parlamentsangelegenheiten P 10 Steckelhörn 12 D - 20457 Hamburg Telefon 040 - 42831 - 1659 Zentrale - 0 Telefax 040 - 42831 - 2630 Ansprechpartnerin Renate Plaßmann Zimmer 802a E-Mail renate.plassmann@ personalamt.hamburg.de Az.: P1001/100.90-18.6,2 20.09.2006 Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts - Bürgerschaftskanzlei Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburgischer Datenschutzbeauftragter Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Meßberg, Metrobus 3 und 6 Brandstwiete Belohnungen und Geschenke; hier Teilnahme an Fachtagungen Inhalt des Rundschreibens: Ergänzende Hinweise zur Anwendung der Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 27.03.2001 Adressat des Rundschreibens: Alle Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg Im Zusammenhang mit Einladungen von Beschäftigten der FHH zu grundsätzlich kostenpflichtigen Fachtagungen, bei denen der Veranstalter für die Beschäftigten keine Teilnahmegebühr erhebt, ist an das Personalamt der Wunsch nach einer einheitlichen Regelung für alle Behörden herangetragen worden. Dazu teilt das Personalamt in Auslegung der Bekanntmachung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken vom 27.03.2001 (im Folgenden: Bekanntmachung) mit: Die Teilnahme an grundsätzlich kostenpflichtigen Fachtagungen von Unternehmen und Verbänden oder ihnen nahe stehenden Einrichtungen, bei denen der Veranstalter für die Beschäftigten keine Teilnahmegebühr erhebt, ist wie die in der Bekanntmachung geregelten Informations - oder Präsentationsveranstaltungen bzw. Informations- oder Präsentationsreisen von Firmen oder anderen Institutionen mit Kostenübernahme durch den Veranstalter (Ziffer II.2.4. der Bekanntmachung) zu behandeln. Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 20 Anlage 2 - 2 - Erläuterung: Bei derartigen Informations- und Präsentationsveranstaltungen/-Reisen stehen oft Marketinginteressen des Veranstalters oder ihm nahe stehender Unternehmen im Vordergrund, oder es besteht zumindest ein erhebliches eigenes (nicht notwendig kommerzielles) Interesse des Veranstalters an der Teilnahme des Beschäftigten der FHH. Eine ähnliche Interessenlage ist bei Fachtagungen gegeben, bei denen es entweder unmittelbar um die Vermarktung der Fachtagung selbst geht, oder die Fachtagung mittelbar der Werbung für die Leistungsfähigkeit eines Verbandes oder Unternehmens bzw. einzelner Produkte dient. Die Übernahme der Kosten durch den Veranstalter ist dabei deutliches Indiz für dessen Eigeninteresse. Anders verhält es sich bei Fachtagungen der Verwaltung auf Landes oder Bundesebene wie die Fach-Arbeitskreise der Behörden und Ministerien, die z. B. dem Informations-/Erfahrungsaustausch oder der Rechtsanpassung/-fortbildung dienen. In diese Gruppe gehören auch Fortbildungsveranstaltungen , Jahrestagungen der Berufsverbände und dergleichen, wenn sie nicht kostenpflichtig sind bzw. keine Kostenübernahme durch den Veranstalter erfolgt und etwaige Reise-/Unterbringungskosten von den Teilnehmern selbst bzw. den entsendenden Behörden getragen werden (zur Bewirtung s. Ziffer 2.3.1 u. 2.3.2 der Bekanntmachung sowie die hierzu in den einzelnen Behörden ergangenen Ausführungsbestimmungen). Vor Erteilung der Zustimmung zur Teilnahme an der Fachtagung ist - ebenso wie bei anderen geldwerten Vorteilen - stets zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine mögliche Befangenheit des begünstigten Beschäftigten oder eine Beeinflussungsabsicht seitens des Zuwendenden (Ziffer 2.1 der Bekanntmachung ) vorliegen, die eine Genehmigung ausschließen. Damit werden auch mögliche Fälle einer Interessenkollision erfasst: Wenn etwa ein Veranstalter einer Fachtagung Beschäftigte der FHH, die dienstlich über die Vergabe von Aufträgen, Genehmigungen, Zuwendungen und dergleichen an ihn selbst oder an ein ihm nahe stehendes Unternehmen entscheiden oder möglicherweise in Zukunft entscheiden könnten, einlädt und die Kosten übernimmt, wird in den meisten Fällen zumindest der Anschein der möglichen Befangenheit oder einer Beeinflussungsabsicht bestehen. Eine Teilnahme darf dann nicht genehmigt werden. Renate Plaßmann Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 21 V e r e i n b a r u n g einer “Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung (insbesondere Korruptionsprävention)” nach § 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg - vertreten durch den Senat – - Personalamt - einerseits und dem Deutschen Beamtenbund – Landesbund Hamburg – sowie dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Nord - als Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes andererseits wird Folgendes vereinbart: Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 22 Anlage 3 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung (insbesondere Korruptionsprävention) 1. Präambel Gemeinsames Grundverständnis Korruption kann die soziale und demokratische Ordnung unserer Gesellschaft gefährden , indem sie die Prinzipien der Gleichheit vor dem Gesetz und der Unparteilichkeit der Amtsführung verletzt und eine intransparente Privilegienwirtschaft fördert. Negative Beispiele aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft drohen die Hemmschwelle zur Begehung von Korruptionstaten zu verringern. Senat und Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände stimmen daher darin überein, dass der Korruption entgegengetreten werden muss. Dies gilt auch für die öffentliche Verwaltung: Gerade weil der Staat vom Bürger korrektes Verhalten erwartet, ist Korruption im öffentlichen Bereich besonders kritisch, auch wenn prozentual nur ein sehr geringer Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Korruptionsermittlungen betroffen ist. Jeder Fall von Korruption ist einer zu viel und fügt dem Image des öffentlichen Dienstes und damit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erheblichen Schaden zu. Dem gelegentlich entstandenem Vorurteil, “die öffentliche Verwaltung sei korrupt”, muss der Boden entzogen werden. Zwischen den Unterzeichnern dieser Vereinbarung besteht darum im Interesse auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einvernehmen darüber, insbesondere präventive Ansätze und Maßnahmen zu ergreifen, die das Auftreten von Korruption schon im Vorfeld erschweren oder nach Möglichkeit verhindern. 2. Vorbemerkung Die nachstehenden Regelungen richten sich sowohl - organisationsbezogen - an die Fachbehörden, Senats- und Bezirksämter der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die juristischen Personen öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, als auch an deren Mitarbeiterinnen und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 23 3 Mitarbeiter auf allen Ebenen. Sie gelten nicht für die Richterinnen und Richter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungshofs und des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten . Mit dieser Verwaltungsvorschrift werden die bestehenden allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflichten der Beamtinnen und Beamten - § 60 HmbBG in Verbindung mit der Allgemeinwohlverpflichtung aus § 57 HmbBG - in Bezug auf Korruptionsverdacht konkretisiert, um einerseits Korruptionsprävention zu leisten und andererseits Verhaltens- und Handlungssicherheit zu geben. Ähnliches gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( § 8 BAT und 8 Abs. 7 MTArb. ). Eine zentrale Regelung der Mitteilungspflichten stellt eine einheitliche Verfahrensweise in der hamburgischen Verwaltung sicher. Weitergehende Regelungen bleiben den Behörden und Ämtern unbenommen, soweit sie mit ihren Personalvertretungen bereichsspezifische Vereinbarungen treffen. Von dieser Vorschrift unberührt bleibt das Recht zur Erstattung einer Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden. 3. Begriffsbestimmungen ¨ Korruption ist kein Rechtsbegriff. Korruption im Sinne dieser Vorschrift ist jedes strafrechtlich verbotene Handeln oder Unterlassen, das in Bezug auf eine amtliche oder in Ausübung einer amtlichen Funktion auf die Gewährung oder Erlangung eines Vorteils für sich oder einen anderen gerichtet ist. Unter Korruption werden in erster Linie die Delikte Vorteilsannahme (§ 331 StGB) Bestechlichkeit (§ 332 StGB) Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) Bestechung (§ 334 StGB) Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 24 4 verstanden. Diese Delikte stehen im Erscheinungsbild der Korruption selten allein. Sie treten in der Regel auf in Verbindung mit weiteren Straftaten, den sogenannten Begleitdelikten , von denen nachfolgend die häufigsten aufgeführt sind: Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) Betrug (§ 263 StGB) Subventionsbetrug (§ 264 StGB) Untreue (§ 266 StGB) Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Wettbewerbseinschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) Steuerhinterziehung (§ 370 AO). (Kurzfassung und Gesetzestexte im Anhang ) ¨ Mitteilung im Sinne dieser Vorschrift ist die formlose Übermittlung von Informationen mit möglicher Korruptionsrelevanz. Wird sie an die Strafverfolgungsbehören gerichtet , verpflichtet sie nicht zwingend zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wohl aber zur Prüfung, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen , die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen, § 152 Abs. 2 StPO. ¨ Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden, der nach Meinung des Anzeigenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Sie verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung des Sachverhalts in strafrechtlicher Hinsicht und führt in der Regel zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. 4. Maßnahmekatalog Zur Korruptionsbekämpfung und insbesondere zur Korruptionsprävention haben die Behörden und Ämter die korruptionsgefährdeten Bereiche1 und Funktionen zu ermitteln 1 insbesondere in denen Leistungen vergeben, Genehmigungen nach Ermessen erteilt und sonstige begünstigende Verwaltungsakte erlassen werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 25 5 und zu prüfen, wie die Risiken durch organisatorische Maßnahmen reduziert werden können. Dazu könnten z.B. gehören systematische Rotationen, Ausweitung des Vier- Augen-Prinzips. Neben diesen Maßnahmen ist die Ausbildung und die dezentrale und zentrale Fortbildung zu diesem Thema zu intensivieren, insbesondere für die in den “gefährdeten Bereichen” und den zentralen Stellen tätigen Beschäftigten. Darüber hinaus sind die Behörden und Ämter verpflichtet, die Vereinbarkeit von Nebentätigkeiten und Dienstausübungen eingehend zu prüfen. Sie haben weiter dafür Sorge zu tragen, dass die Anordnung über die Annahme von Belohnungen und Geschenken sorgsamst zu beachten ist; dabei sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch über das Verfahren und die Zuständigkeiten informiert werden. Insgesamt gilt es, die der Korruptionsbekämpfung und insbesondere der Korruptionsprävention dienenden Maßnahmen kontinuierlich weiterzuentwickeln und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überprüfen. 5. Mitteilungspflichten Neben den vorstehenden Maßnahmen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen Informationen mit möglicher Korruptionsrelevanz zu übermitteln . Wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei dienstlich erlangten Informationen nach persönlicher Würdigung zu der Einschätzung kommen, dass es sich hierbei um ein Korruptions - oder ein damit im Zusammenhang stehendes Begleitdelikt handeln könnte, sind sie verpflichtet, diese weiterzuleiten, sofern andere Rechtsvorschriften der Unterrichtung nicht entgegenstehen. Sie haben das Recht, sich dabei entweder an ihre Vorgesetzten oder an die von der Behörde benannte Zentralstelle zu wenden. Hiervon ausgenommen sind Informationen, durch deren Mitteilung sich die Person oder ein in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneter Angehöriger der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder eines Dienstvergehens verfolgt zu werden. Vorgesetzte haben die Mitteilungen - unabhängig von einer Weitergabe auf dem Dienstweg - unverzüglich und direkt an die jeweilige Zentralstelle weiterzuleiten. Ergibt die Prüfung dieser Mitteilung einen konkreten strafrechtlich relevanten Korruptionsverdacht , ist der Sachverhalt von den Zentralstellen den Strafverfolgungsbehörden Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 26 6 ¨ Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg - Abt. 57 - Gorch-Fock-Wall 15 20355 Hamburg % 040 / 428 43-4045 oder ¨ Dezernat Interne Ermittlungen Altstädter Straße 2 20095 Hamburg % 040 / 42866 - 7300 anzuzeigen. Bestehen Zweifel über das Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für einen strafrechtlichen Anfangsverdacht, kann der Sachverhalt mit den genannten Dienststellen erörtert werden. Darüber hinaus steht die zentrale Beratungsstelle des Dezernats Interne Ermittlungen für diesbezügliche Anfragen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung . Neben der Entgegennahme und der Weiterleitung einschlägiger Mitteilungen sowie der Beratung der Dienststellen sind die Zentralstellen insbesondere auch zuständig für die Beratung und Betreuung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich an sie wenden. Die Behörden und Ämter müssen insoweit sicherstellen, dass die Zentralstellen über die für ihre Aufgabe erforderliche fachliche und soziale Kompetenz verfügen. Diese haben insbesondere eine rechtlich fundierte Bewertung/Beratung zu gewährleisten und die oftmals mit angezeigten Korruptionsdelikten einhergehenden persönlichen Problemfelder situationsangemessen zu berücksichtigen. Die zuständigen Vorgesetzten haben im Übrigen umgehend die zur Vermeidung eines drohenden Schadens und zur Sicherung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen erforderlichen Maßnahmen zu treffen (z.B. dienstrechtliche Maßnahmen). Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden sind eigene Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung durch die Behörden und Ämter nur in Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden durchzuführen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 27 7 Hat eine Behörde eine Strafanzeige erstattet oder ist sie aus sonstigen Gründen am Ausgang des Verfahrens interessiert, so soll ihr die Staatsanwaltschaft, bevor sie das Verfahren einstellt, die Gründe mitteilen, die für eine Einstellung sprechen und ihr Gelegenheit zur Äußerung geben (Nr. 90 RiStBV). Wird von der Erstattung einer Strafanzeige (einstweilen) abgesehen, kann es ratsam sein, die Ermittlungsbehörden schon bei Mitteilung des Sachverhaltes auf das Interesse der Behörde am Ausgang der staatsanwaltschaftlichen Prüfung hinzuweisen. 6. Aufbewahrungsfristen Die jeweiligen Zentralstellen haben nach Eingang der Mitteilungen die entsprechenden Unterlagen 3 Jahre aufzubewahren. Sobald ein Bezug zu einem Korruptionsdelikt ausgeschlossen werden kann, sind sie zu vernichten. In besonders begründeten Fällen, die aktenkundig zu belegen sind, kann die Frist um 2 Jahre verlängert werden. Im Anschluss sind die Unterlagen zu vernichten. 7. Berichtspflicht Über die Umsetzung und die Ergebnisse der vorgesehenen Maßnahmen wird nach drei Jahren den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berichtet werden. In diesem Bericht soll auch auf aktuelle Aspekte der präventiven und repressiven Korruptionsbekämpfung eingegangen werden. Dieser Bericht dient der Präzisierung und Weiterentwicklung dieser Verwaltungsvorschrift. 8. Geltungsdauer Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt zum 1. September 2001 in Kraft. Sie kann 5 Jahre nach Inkrafttreten erstmalig gekündigt werden. Hamburg, den 30.08.2001 Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Deutscher Beamtenbund Personalamt Landesbund Hamburg Drucksache 21/16896 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 28 8 Deutscher Gewerkschaftsbund Landesbezirk Nord Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16896 29 16896ska_text 16896_Anlagen 16896ska_Antwort_Anlage1 belohnung-geschenke 16896ska_Antwort_Anlage2 Fachtagungen Rschr20060920 16896ska_Antwort_Anlage3 94er_Korruption