BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16908 21. Wahlperiode 23.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 16.04.19 und Antwort des Senats Betr.: IS-Mitglied und Witwe bekannter Jihadisten lebt nach Rückkehr unbehelligt in Hamburg Diversen Medienberichten zufolge lebt eine 34-jährige Frau mit tunesischen Wurzeln namens Omaima A. in Hamburg, die sich 2015 dem Islamischen Staat angeschlossen hatte. In diesem Zusammenhang soll sie mit mindestens zwei ranghohen Jihadisten verheiratet gewesen sein, darunter der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Berliner Dennis Cuspert, der von den Sicherheitsbehörden für zahlreiche Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht wird. Der Fall von Omaima A. wurde bekannt, nachdem eine Journalistin das Handy der IS-Rückkehrerin gefunden und zahlreiche Fotos veröffentlich hatte . Diese zeigen die 34-Jährige und ihren Sohn mit Kriegswaffen, und beweisen , dass sie die IS-Ideologie nicht nur gebilligt, sondern auch aktiv verbreitet hat. Umso unverständlicher ist die Feststellung, dass Omaima A. offenbar unbehelligt nach Hamburg zurückkehren konnte, wo sie nun ein scheinbar bürgerliches Leben lebt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat gibt in diesem Zusammenhang aus grundsätzlichen Erwägungen keine Auskunft zu etwaigen Ermittlungsverfahren. Sofern dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg Erkenntnisse zu Einzelpersonen vorliegen, ergibt die nach § 18 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vorgenommene Abwägung, dass hier die Bekanntgabe der nachrichtendienstlich erhobenen Erkenntnisse dem Interesse des Betroffenen und denen des Amtes entgegensteht. Der durch das Grundgesetz gewährte Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen steht der Beantwortung der Frage ebenso entgegen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Staatsbürgerschaft hat Omaima A.? a) Falls sie Ausländerin ist, wie lautet ihr aufenthaltsrechtlicher Status? b) Falls sie deutsche Staatsbürgerin geworden ist, wann hat die Einbürgerung stattgefunden? c) Falls sie über eine doppelte Staatsbürgerschaft verfügt, welche sind diese? Die Betroffene wurde am 12. August 1991 gemäß § 86 Absatz 2 Ausländergesetz eingebürgert und besitzt neben der deutschen auch die tunesische Staatsangehörigkeit . Drucksache 21/16908 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Ist es zutreffend, dass Omaima A. am xx.x.xxxx in Hamburg geboren ist? Es ist zutreffend, dass Omaima A. in Hamburg geboren ist. 3. Seit wann ist Omaima A. dem Senat als Salafistin bekannt? Siehe Vorbemerkung. 4. Wann hat der Senat erstmals von ihrer Ausreise nach Syrien erfahren? Die Polizei erfuhr im März 2015 von der Ausreise der Omaima A. in die Türkei. Darüber hinaus liegen der Polizei keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. War Omaima A. vor ihrer Ausreise bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Falls ja, wann und weshalb? 6. Ist Omaima A. vorbestraft? 7. Seit wann hat der Senat Kenntnis von einer Mitgliedschaft der Frau beim IS? 8. Wurde Omaima A. daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben? Falls ja, wann? Falls nein, warum nicht? 9. Hat der Senat während des Aufenthalts von Omaima A. beim IS Hinweise oder gar Belege für eine Beteiligung an Kriegsverbrechen erhalten? Siehe Vorbemerkung. 10. Wann ist Omaima A. nach Kenntnis des Senats aus Syrien nach Deutschland zurückgekehrt? Nach Erkenntnissen der Polizei reiste Frau Omaima A. am 1. September 2016 nach Deutschland ein. 11. Welche Kenntnisse zu etwaigen Kriegsverbrechen in den Reihen des IS lagen dem Senat zu diesem Zeitpunkt vor? Der Polizei lagen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. 12. Welche Maßnahmen haben die Sicherheitsbehörden nach der Rückkehr von Omaima A. getroffen? Siehe Vorbemerkung. 13. Seit wann lebt Omaima A. wieder in Hamburg? Laut Melderegister seit Mai 2017. 14. War Omaima A. vor ihrer Ausreise beziehungsweise während ihres Aufenthalts beim IS in Hamburg gemeldet? Laut Melderegister war Omaima A. bis Dezember 2012 in Hamburg gemeldet. Im Übrigen: nein. 15. Warum wurde Omaima A. nach ihrer Rückkehr nicht strafrechtlich belangt? 16. Läuft gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren gegen Omaima A.? Falls ja, seit wann und wie lautet der zugrunde liegende Straftatbestand? Siehe Vorbemerkung.