BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16911 21. Wahlperiode 23.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 17.04.19 und Antwort des Senats Betr.: IS-Mitglied in Hamburg festgenommen Einem Berichten des „Hamburger Abendblattes“ zufolge wurde am 17.4.2019 ein mutmaßliches Mitglied der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) in Hamburg-Bahrenfeld von schwer bewaffneten Spezialkräften festgenommen. Der 28-jährige Volkan L. wird beschuldigt, im November 2013 nach Syrien gereist zu sein und sich dort dem IS angeschlossen zu haben. Nachdem er in Syrien eine militärische Ausbildung erhalten hatte, soll der Tatverdächtige im März 2014 nach Deutschland zurückgekehrt sein, wo er fortan aktiv Mitglieder für den IS rekrutierte und diese nach Syrien schleuste. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Frage betrifft ein laufendes Ermittlungsverfahren, welches vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) geführt wird. Im Übrigen wird auf die Presseerklärung des GBA vom 17. April 2019 verwiesen: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/14981/4247862. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist es zutreffend, dass Volkan L. deutscher Staatsbürger ist? a) Falls er im Laufe seines Lebens deutscher Staatsbürger geworden ist, wann hat die Einbürgerung stattgefunden? b) Falls er über eine doppelte Staatsbürgerschaft verfügt, welche sind diese? c) Falls er Ausländer ist, wie lautet sein aufenthaltsrechtlicher Status? Volkan L. ist deutscher Staatsbürger. Er wurde am 5. Februar 1999 gemäß § 86 Absatz 2 Ausländergesetz im Familienverband eingebürgert. Erkenntnisse zu einer weiteren Staatsangehörigkeit liegen nicht vor. 2. Seit wann ist Volkan L. dem Senat als Jihadist bekannt? Siehe Vorbemerkung. 3. Wann hat der Senat erstmals von seiner Ausreise nach Syrien erfahren? Die Polizei hat am 3. Dezember 2013 von der Ausreise des Volkan L. in die Türkei erfahren. Darüber hinaus liegen der Polizei Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung nicht vor. 4. War Volkan L. vor seiner Ausreise bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Falls ja, wann und weshalb? Drucksache 21/16911 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Ist Volkan L. vorbestraft? 6. Seit wann hat der Senat Kenntnis von einer Mitgliedschaft des Mannes beim IS? 7. Wurde Volkan L. daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben? Falls ja, wann? Falls nein, warum nicht? 8. Hat der Senat während des Aufenthalts von Volkan L. beim IS Hinweise oder gar Belege für eine Beteiligung an Kriegsverbrechen erhalten? 9. Wann ist Volkan L. nach Kenntnis des Senats genau aus Syrien nach Deutschland zurückgekehrt? 10. Welche Kenntnisse zu etwaigen Kriegsverbrechen in den Reihen des IS lagen dem Senat zu diesem Zeitpunkt vor? 11. Welche Maßnahmen haben die Sicherheitsbehörden nach der Rückkehr von Volkan L. getroffen? Siehe Vorbemerkung. 12. Seit wann lebt Volkan L. wieder in Hamburg? Laut Melderegister des Einwohnermeldeamtes Hamburg ist Volkan L. seit dem 10. April 2014 wieder in Hamburg wohnhaft. Darüber hinaus siehe Vorbemerkung. 13. War Volkan L. vor seiner Ausreise beziehungsweise während seines Aufenthalts beim IS in Hamburg gemeldet? Vor seiner Ausreise war Volkan L. in Hamburg gemeldet. Laut Melderegister war er zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 10. April 2014 nicht in Hamburg registriert. 14. Warum wurde Volkan L. nach seiner Rückkehr bislang nicht strafrechtlich belangt? 15. Läuft gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren gegen Volkan L.? Falls ja, seit wann und wie lautet der zugrunde liegende Straftatbestand? 16. Ist dem Senat bekannt, wie viele Personen Volkan L. für den IS angeworben und nach Syrien geschickt hat? 17. Warum ist der Zugriff am 17.4.2019 und nicht früher erfolgt? 18. Hat Volkan L. bei seiner Festnahme Widerstand geleistet? 19. War Volkan L. zum Zeitpunkt seiner Festnahme allein? Siehe Vorbemerkung. 20. Ist Volkan L. gegenwärtig berufstätig oder arbeitslos? Falls er arbeitslos ist, lebt er von staatlicher Unterstützung? Ob der Betroffene gegebenenfalls seinen Unterhalt ganz oder teilweise durch Sozialleistungen bestreitet, hat die zuständige Behörde nicht ermittelt. Die Fragestellung bezöge sich auf Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 S. 1 SGB X), welche der Senat gemäß § 67 b Absatz 1 SGB X nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis im SGB oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 S. 1 Buchstabe a DS-GVO mit Einwilligung der Betroffenen weitergeben darf. Das SGB enthält keine Übermittlungsbefugnis zugunsten der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen. Eine Einwilligung zur Datenübermittlung liegt nicht vor.