BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16938 21. Wahlperiode 30.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 23.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Aggressive Patienten – Welche Befugnisse haben Rettungskräfte? „Der Rettungsdienst gehört zu den Aufgabenschwerpunkten der Feuerwehr Hamburg. In über 250.000 Einsätzen pro Jahr wird die rettungsdienstliche Versorgung von Erkrankten oder Verletzten mit modernster medizinischer Ausrüstung gewährleistet. Ob Herzinfarkt, Wiederbelebung oder schwere Verletzungen, das Personal des Rettungsdienstes ist, oft gemeinsam mit Notärzten, dafür verantwortlich, diese Patientinnen und Patienten medizinisch zu betreuen und sicher in ein Krankenhaus zu befördern.“ (https://www.hamburg.de/bir/10903630/bir/.) Die Beschäftigten im Rettungsdienst nehmen im vollen Umfang ihrer Tätigkeit rettungsdienstliche Aufgaben wahr, entweder als Rettungsassistent oder als Notfallsanitäter. Leider kommt es immer wieder vor, dass Rettungskräfte angegriffen werden oder auf Personen treffen, die höchst aggressiv sind. Es stellt sich daher die Frage, welche Befugnisse sie in diesen Fällen haben und welche Fortbildungen sie erhalten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Dürfen Rettungskräfte aggressive Patienten bis zum Eintreffen der Polizei fesseln beziehungsweise fixieren? a. Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Das Fesseln beziehungsweise Fixieren von Patienten stellt einen erheblichen Eingriff in die Rechte der oder des betroffenen Patienten dar. Die Rettungskräfte der Feuerwehr Hamburg dürfen gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit in Zusammenhang mit den ihnen obliegenden Aufgaben treffen. Auf dieser Grundlage ist das Fesseln beziehungsweise Fixieren von Patienten bis zum Eintreffen der Polizei zulässig, wenn die Rettungskräfte oder Dritte durch die Patienten angegriffen werden oder die Patienten sich selbst oder Dritte durch ihr aggressives Handeln in Gefahr bringen und die Abwehr der Gefahr nicht mit einem gleichwirksamen Mittel mit geringerer Eingriffsintensität möglich ist. Im Übrigen gilt § 127 der Strafprozessordnung. b. Falls ja, gibt es Unterschiede zwischen den Befugnissen der Feuerwehrwehrbeamten und der Beschäftigten im Rettungsdienst? Falls ja, aus welchem Grund? Drucksache 21/16938 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nein. Die nicht verbeamteten Beschäftigten im Rettungsdienst sind Angehörige der Berufsfeuerwehr Hamburg und unterfallen damit ebenso wie die verbeamteten Rettungskräfte der Regelung des § 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. c. Falls nein, weshalb nicht? Entfällt. 2. In der Drs. 21/9481 gibt der Senat an, dass an der Feuerwehrakademie Mitarbeiter der Feuerwehr Hamburg im Rahmen ihrer Laufbahnausbildung beziehungsweise als Teilnehmer an der Ausbildung zum Notfallsanitäter in den Themenfeldern Gewaltprävention und Deeskalation geschult werden. a. Erhalten auch die Beschäftigten im Rettungsdienst Schulungen zu den Themenfeldern Gewaltprävention und Deeskalation? Falls nein, weshalb nicht? Falls nein, hält die zuständige Behörde dies nicht für erforderlich? b. Inwiefern ist eine Ausweitung der Schulungen beziehungsweise Fortbildungen geplant? Beschäftigte im Rettungsdienst erhalten derzeit eine berufliche Eingangsqualifikation, in denen die Themenfelder Gewaltprävention und Deeskalation enthalten sind. Darüber hinaus wurde im Jahr 2018 eine Mitarbeiterbefragung bei der Feuerwehr Hamburg, auch zur Problematik Gewalt im Einsatzdienst, durchgeführt. Die Auswertung dieser Mitarbeiterbefragung erfolgt derzeit. Im Anschluss an die Auswertung ist geplant, regelmäßig das Thema im Rahmen der Fortbildung allen Rettungsdienstkräften der Feuerwehr Hamburg zu vermitteln. 3. Sind Rettungskräfte verpflichtet, betrunkene Patienten, die nicht anderweitig gefährdet sind, ins Krankenhaus zu bringen? Falls ja, aus welchem Grund? Im Rahmen der Gefahrenabwehr erfolgt der Transport von betrunkenen Patienten in ein Krankenhaus, wenn der Zustand eine medizinische Überwachung notwendig macht oder eine Gefährdung für den Patienten besteht.