BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16947 21. Wahlperiode 30.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 23.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Der Senat verweigert die Beantwortung der Fragen nach der Erfüllung der Schulwahlwünsche für das kommende Schuljahr 2019/2020 für die Jahrgänge 1 und 5 von Eltern mit Kindern, die eine Behinderung haben. (Nachfrage zu Drs. 21/16868) Das Wahlrecht der Eltern von Kindern mit einer Behinderung ist gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern ohnehin dadurch sehr stark eingeschränkt , dass sie in der Regel nur in Schwerpunktschulen aufgenommen werden. Bei der Anmeldung für den Jahrgang 1 sind dies nur 35 von insgesamt 205 Grundschulen. Bei der Anmeldung für den Jahrgang 5 sind dies nur 24 von insgesamt 118 weiterführenden Schulen. Umso bedeutsamer ist die Berücksichtigung des Wahlrechts der Eltern von Kindern mit einer Behinderung innerhalb dieses eingeschränkten Rahmens. In seiner Antwort auf meine diesbezüglichen Fragen in der Drs. 21/16868 verweigerte der Senat durchgängig die Beantwortung dieser Fragen. Wenn die nachfolgenden Fragen erneut nicht beantwortet werden, werde ich mich mit einer Beschwerde an die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft wenden wegen der willkürlichen Einschränkung meiner Abgeordnetenrechte durch den Senat. Ich frage den Senat: Die Schulorganisation umfasst für das Schuljahr 2019/2020 die Verteilung von 14 358 zukünftigen Fünftklässlern und 15 428 zukünftigen Erstklässlern. Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischen Förderbedarf stellen eine besondere Gruppe dar, da im Rahmen der Verteilung diese im Vergleich wenigen Entscheidungen auf Einzelfällen beruhen, die nach speziellen Gesichtspunkten in einer Einzelabwägung getroffen werden, vergleiche die Richtlinie für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Sonderpädagogischen Förderbedarf. Die Schulwünsche von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Hören, Sehen, Autismus, geistige Entwicklung oder körperliche und motorische Entwicklung werden mit der Maßgabe der Erstwunscherfüllung im Einzelfall sorgfältig geprüft. Schülerinnen und Schüler, die eine inklusive Beschulung an einer Schwerpunktschule wünschen, erhalten die Möglichkeit, an einer Schwerpunktschule unterrichtet zu werden. In dem komplexen Prozess der Schulplatzvergabe werden neben den zitierten Vorschriften der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Hamburger Schulen vor allem die jeweils individuellen Entwicklungsbedingungen in die Abwägung einer Aufnahmeentscheidung mit einbezogen. Drucksache 21/16947 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Eine zentrale Bedeutung hat in diesem Kontext die Frage der größtmöglichen Nähe der Schwerpunktschule zum Wohnort. Dieser Aspekt ist besonders wichtig für die in vielen Fällen anzubahnenden Fähigkeiten einer möglichst eigenständigen Gestaltung sozialer Bezüge zu Mitschülerinnen und Mitschülern. Gleichzeitig sind jedoch auch die Möglichkeiten zur Bewältigung des Schulwegs zu berücksichtigen. Hierbei ist zunächst zu prüfen, inwieweit Voraussetzungen herstellbar sind, die es Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zum Zeitpunkt der Schulaufnahme oder nach entsprechender Förderung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen , den Schulweg eigenständig zu bewältigen und so einen zentralen Entwicklungsschritt in der selbstgesteuerten Alltagsgestaltung zu vollziehen. Sofern Bedarf für eine Schulweghilfe gemäß SGB XII besteht, ist weiterhin der Aspekt der Verhältnismäßigkeit der hierzu notwendigen Aufwendungen in die Planung der Schulplatzvergabe einzubeziehen. Die Anwendung des Kriteriums der Wohnortnähe bei der Zuweisung an Schwerpunktschulen zielt somit darauf ab, unmittelbar oder mittelfristig möglichst weitreichende Teilhabemöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu erschließen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung und Autismus wurden insgesamt für das kommende Schuljahr 2019/2020 für eine erste Klasse einer staatlichen allgemeinen Grundschule angemeldet? 2. Wie vielen der unter 1. genannten Schülerinnen und Schülern wurde der Erstwunsch nicht erfüllt? 3. Wie viele der unter 2. genannten Schülerinnen und Schüler hatten eine Schwerpunktschule als Erstwunsch angegeben? Das zum Schuljahr 2018/2019 eingeführte neue Schulverwaltungsmodul DIVIS stellt die für die Schulorganisation notwendigen Listen und Berichtsfunktionen zur Verfügung . Listen und Berichtsfunktionen stehen in der Software nur insoweit zur Verfügung , als diese für die operative Arbeit erforderlich sind. Darüber hinausgehende, statistische ad-hoc-Auswertungen werden von der Software nicht unterstützt. Eine gesonderte händische Auswertung hat ergeben, dass von den 109 Schülerinnen und Schülern mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung und Autismus, die sich insgesamt für das kommende Schuljahr 2019/2020 für eine erste Klasse einer staatlichen allgemeinen Grundschule angemeldet haben (siehe auch Drs. 21/16868), 89 als Erstwunsch eine Schwerpunktschule gewählt hatten. Von den 109 Schülerinnen und Schülern bekamen 29 ihren Erstwunsch nicht erfüllt, zu den Gründen siehe Vorbemerkung. 4. Wie viele der unter 3. genannten Schülerinnen und Schüler wurden von der Schulbehörde der ihrem Wohnsitz nächstgelegenen Schwerpunktschule zugewiesen? Bei der Vergabe eines Schulplatzes hat die größtmögliche Nähe der Schwerpunktschule zum Wohnort eine zentrale Bedeutung, siehe Vorbemerkung und Drs. 21/16868. Eine Zuordnung von Wohnadressen und umgebenden Schulen nach der Länge des einzeln auszurechnenden Schulweges lässt sich nicht mithilfe der Schulverwaltungssoftware ermitteln, weil diese Daten dort nicht erfasst werden. Eine solche Auswertung setzt einen umfangreichen Abgleich mit dem Schulwegroutenplaner des Landesamtes für Geoinformation und Vermessung voraus. Diese Einzelfallarbeiten können im Rahmen der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht geleistet werden. 5. Wie viele Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung und Autismus wurden insgesamt für das kommende Schuljahr Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/16947 3 2019/2020 für eine fünfte Klasse einer staatlichen allgemeinen Schule angemeldet? 6. Wie vielen der unter 5. genannten Schülerinnen und Schülern wurde der Erstwunsch nicht erfüllt? 7. Wie viele der unter 6. genannten Schülerinnen und Schüler hatten eine Schwerpunktschule als Erstwunsch angegeben? a. Wie viele der unter 7. genannten Schülerinnen und Schüler wurden von der Schulbehörde der ihrem Wohnsitz nächstgelegenen Schwerpunktschule zugewiesen? 125 Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung und Autismus wurden insgesamt für das kommende Schuljahr 2019/2020 für eine fünfte Klasse einer staatlichen allgemeinen Schule angemeldet, siehe auch Drs. 21/16868. Von diesen 125 Schülerinnen und Schüler hatten 95 Schülerinnen und Schüler als Erstwunsch eine Schwerpunktschule gewählt. Von diesen 125 Schülerinnen und Schülern bekamen 43 ihren Erstwunsch nicht erfüllt . Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie die Antworten zu 1. bis 3. und zu 4. 8. Gab es bis zum Stichtag 30.4.2019 Widersprüche gegen die behördliche Ablehnung eines Erstwunsches? a. Wenn ja, wie viele Widersprüche liegen zum Stichtag vor und zu welchem genauen Termin antwortet die Behörde den Eltern? Die Widerspruchsfrist für Jahrgang 1 und VSK lief bis einschließlich 29. April 2019, die Widerspruchsfrist für Jahrgang 5 läuft bis einschließlich 6. Mai 2019. Der Rechtsabteilung liegen zurzeit noch keine Widersprüche vor.