BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16952 21. Wahlperiode 30.04.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 23.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Polizei nimmt IS-Kämpfer in Hamburg fest Das „Hamburger Abendblatt“ berichtet in seiner Ausgabe vom 18.04.2019 von der in Hamburg erfolgten Festnahme eines mutmaßlichen Dschihadisten, der bereits Jahre zuvor von der Gruppe „Islamischer Staat“ (IS) ausgebildet worden war und nach seiner Rückkehr weiterhin im Dienste der Terrormiliz stand. Gegen den gebürtigen Hamburger ist am 11.04.2019 ein Haftbefehl von dem Bundesgerichtshof erlassen worden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Staatsbürgerschaft hat Volkan L.? a) Falls er Ausländer ist, wie lautet sein aufenthaltsrechtlicher Status? b) Falls er die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat, wann hat die Einbürgerung stattgefunden? c) Falls er über eine doppelte Staatsbürgerschaft verfügt, welche sind diese? Siehe Drs. 21/16911. 2. Ist es zutreffend, dass Volkan L. in Hamburg geboren ist? Ja. 3. Seit wann ist Volkan L. dem Senat als Salafist bekannt? 4. Wann hat der Senat erstmals von seiner Ausreise nach Syrien erfahren? 5. Seit wann hat der Senat Kenntnis von einer Mitgliedschaft der Frau beim IS? 6. Wurde Volkan L. daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben? Falls ja, wann? Falls nein, warum nicht? 7. Hat der Senat während des Aufenthalts von Volkan L. beim IS Hinweise oder gar Belege für eine Beteiligung an Kriegsverbrechen erhalten? 8. Wann ist Volkan L. nach Kenntnis des Senats aus Syrien nach Deutschland zurückgekehrt? 9. Welche Kenntnisse zu etwaigen Kriegsverbrechen in den Reihen des IS lagen dem Senat zu diesem Zeitpunkt vor? 10. Welche Maßnahmen haben die Sicherheitsbehörden nach der Rückkehr von Volkan L. getroffen? Drucksache 21/16952 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 11. Seit wann lebt Volkan L. wieder in Hamburg? 12. War Volkan L. vor seiner Ausreise beziehungsweise während seines Aufenthalts beim IS in Hamburg gemeldet? 13. Warum wurde Volkan L. nach seiner Rückkehr nicht direkt strafrechtlich belangt? Siehe Drs. 21/16911.