BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1699 21. Wahlperiode 02.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 24.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Tod wegen Operations-Verweigerung eines Menschen ohne Aufenthaltsstatus Am 23.9.2015 berichtete die „Hamburger Morgenpost“, dass vor zwei Wochen ein Mensch in der Asklepios Klinik Wandsbek starb, weil ihm eine lebensrettende Operation und Verlegung in eine Klinik, die eine Herzoperation hätte fachgerecht durchführen können, verweigert wurde. Als Begründung für die verweigerte Aufnahme in Krankenhäuser, die die Operation hätten fachgerecht durchführen können, wurde nach Informationen der „Hamburger Morgenpost“ eine fehlende Krankenversicherung angegeben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Nachdem die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz am 17. September 2015 von dem Todesfall am 8. September 2015 in der Asklepios Klinik Wandsbek Kenntnis erhalten hatte, wurden die Beteiligten umgehend zur Stellungnahme aufgefordert . Am 22. September 2015 hat die Behörde Strafanzeige gegen unbekannt erstattet. Einzelne Fragen und Teilfragen der Schriftlichen Kleinen Anfrage beziehen sich auf Sachverhalte in Zusammenhang mit dem Todesfall, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, sodass dem Senat hierzu keine näheren Informationen vorliegen und Auskünfte nicht erteilt werden können. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gab es vor circa 14 Tagen in der Asklepios Klinik Wandsbek einen Todesfall eines nicht krankenversicherten Menschen aufgrund von multiplem Organversagen? Wenn ja, an welchem Tag, zu welcher Uhrzeit und aus welchem Grund ist der Patient verstorben? 2. Wenn es multiples Organversagen war, was waren die Gründe, die zu diesem Organversagen geführt haben? Zu den näheren Umständen des in der Vorbemerkung genannten Todesfalls hat die beteiligte Asklepios Kliniken Hamburg GmbH unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht und das eingeleitete staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren keine Auskünfte erteilt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Warum hat die Asklepios Klinik Wandsbek den Patienten nicht operiert? Der Patient konnte nicht in der Asklepios Klinik Wandsbek operiert werden, weil die Klinik über keine kardiochirurgische Spezialabteilung verfügt. Drucksache 21/1699 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. An welchem Tag und zu welcher Uhrzeit und aus welchem medizinischen Grund wurde die Notwendigkeit einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte festgestellt? Siehe Antwort zu 1. und 2. 5. Gab es andere als medizinische Gründe, mit denen die Notwendigkeit der Verlegung begründet wurde? Zum Beispiel finanzielle Gründe oder fachliche personelle Gründe? 6. Hat die Asklepios Klinik Wandsbek folgende Kliniken um Aufnahme dieses Patienten ersucht: Asklepios Klinik St. Georg, Asklepios Klinik Harburg , UKE, Albertinen-Krankenhaus und eine namentlich nicht bekannte Klinik in Lübeck? 7. Wurden die angefragten Kliniken aufgrund ihrer herzchirurgischen Abteilungen und fachlich darauf spezialisierten Personalsituation angefragt? Nach den dem Senat bisher vorliegenden Erkenntnissen hat die Asklepios Klinik Wandsbek aus medizinischen Gründen bei den genannten Häusern die Übernahme des Patienten zur dort möglichen kardiochirurgischen Versorgung nachgefragt. 8. Wenn nein, mit welcher Begründung wurde der Patient von diesen Kliniken abgewiesen? Weshalb ist eine Verlegung trotz der dringend gebotenen Anwendung lebenserhaltender Maßnahmen durch eine Spezialklinik nicht erfolgt? 9. An welchem Tag und zu welcher Uhrzeit haben die behandelnden Ärzte und Ärztinnen festgestellt, dass der Patient nicht mehr transportfähig war? Die Umstände, die zum Tod des Patienten geführt haben, und die jeweilige Rolle der Beteiligten sind Gegenstand der staatsanwaltlichen Ermittlungen. 10. Hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des Vorfalles veranlasst ? Wenn ja, liegt bereits ein Ergebnis der Untersuchung vor? Siehe Vorbemerkung. 11. Kann die zuständige Behörde im vorliegenden Fall eine unterlassene Hilfeleistung gänzlich ausschließen? Siehe Antwort zu 8. und 9. 12. Welche Konsequenzen wird die zuständige Behörde aus diesem Vorfall ziehen, damit in Zukunft kein Mensch in Hamburg infolge nicht erfolgter Aufnahme beziehungsweise Verlegung in einem Krankenhaus zu Tode kommt? Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt aufgenommen sind, müssen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und soweit die erforderlichen Fachabteilungen bestehen, die Krankenhausversorgung sicherstellen, ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankungen, soziale Stellung, Rasse, Herkunft und Konfession der Patientinnen und Patienten sowie darauf, wer zur Zahlung der Pflegesätze verpflichtet ist. Die Hamburger Plankrankenhäuser werden auf ihre Verpflichtungen, die mit der Aufnahme in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg verbunden sind, auch weiterhin regelmäßig hingewiesen. 13. Wie vielen Menschen in Hamburg wurde 2014 und im laufenden Jahr eine Aufnahme beziehungsweise Verlegung in ein Krankenhaus aufgrund fehlender Krankenversicherung verweigert? In wie vielen Fällen handelte es sich jeweils um die Verweigerung einer Notfallversorgung und Grundversorgung zur Behandlung akuter Erkrankungen? Der zuständigen Behörde liegen keine Informationen vor, dass Menschen in Hamburg in den Jahren 2014 und 2015 die Aufnahme in ein Krankenhaus aufgrund fehlender Krankenversicherung verweigert wurde.