BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/16992 21. Wahlperiode 03.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfhard Ploog (CDU) vom 25.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Wie viele Senioren sind in Hamburg inzwischen steuerpflichtig? (II) Dieser Tage berichteten die Medien, dass bundesweit 4,4 Millionen Rentner und Rentner-Ehepaare zusammen mit 33 Milliarden Euro gut ein Zehntel des gesamten Aufkommens der Einkommensteuer aufgebracht hätten. In Drs. 21/16394 sah sich der Senat noch nicht in der Lage, Zahlen für das Jahr 2018 für Hamburg zu nennen. Daher frage ich den Senat erneut: Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte gemäß § 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Dort werden abschließend sieben Einkunftsarten benannt, unter anderem sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG, zu denen auch die Renten gehören. Steuerpflichtig im Sinne des EStG ist jemand grundsätzlich, wenn er Einkünfte im Sinne des § 2 EStG erzielt. Messbar in Gestalt einer Zahllast wird die grundsätzliche Steuerpflicht, wenn zudem eine Steuererklärungspflicht gemäß § 25 EStG i.V.m. § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) besteht, also die gesamten Einkünfte unter Berücksichtigung steuerrelevanter Ausgaben und Steuerermäßigungen zu einer Steuer nach der Tarifvorschrift des § 32a EStG führen. Mindestens der Grundfreibetrag in Höhe von 9 000 Euro (2018, bei Ehegatten die Grundfreibeträge) bleibt grundsätzlich steuerfrei. Zudem wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von etwaigen weiteren Einnahmen und individuellen Ausgaben , die zur steuerlichen Berücksichtigung von Sondergaben, außergewöhnlichen Belastungen, Spenden und/oder Steuerermäßigungen führen, ermittelt. Liegen mehrere Einkunftsarten nebeneinander vor, sind diese bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gleichwertig in der Summe zu berücksichtigen, sodass man keine Aussage darüber treffen kann, welche Einkünfte zur tatsächlichen Steuerpflicht im Sinne des Fragestellers geführt haben. Dies führt außerdem dazu, dass es nicht möglich ist, trennscharf die Höhe der Einkommensteuer für die „Personengruppe Rentner“ zu ermitteln. Es gibt zudem sowohl innerhalb der Personengruppe „Rentner“ als auch in der jährlichen Betrachtung dieser Personengruppe große Unterschiede in der individuellen Steuerbelastung. Ergänzend wird auf die BT.-Drs. 19/8909 hingewiesen: Mithilfe der Statistik der deutschen Rentenversicherung wurden in den Anlagen 1 und 2 Angaben zu Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften für das gesamte Bundesgebiet mitgeteilt. Derartige Zahlen liegen der zuständigen Behörde für Hamburg nicht vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/16992 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie viele Rentner in Hamburg sind nach Kenntnis des Senats hinsichtlich ihrer Rente steuerpflichtig und mussten Einkommensteuer zahlen? Bitte jeweils für die Jahre 2011 bis 2018 aufschlüsseln. 2. Einkommensteuereinnahmen in welcher Höhe hat der Senat in den Jahren 2011 bis 2018 verbuchen können? Wie viel davon stammte insgesamt und anteilig von Rentnern? Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung als auch die Frage der Steuerbelastung eines Rentners hängen nicht allein davon ab, ob der steuerpflichtige Teil der Rente den Grundfreibetrag übersteigt. Es kommt zunächst auf die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte an, bei dessen Ermittlung neben dem steuerpflichtigen Teil der Rentenbezüge gegebenenfalls noch andere steuerlich relevante Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Aufgrund der durch die dargestellte Steuersystematik bedingten Abgrenzungs- und Ermittlungsschwierigkeiten können daher keine belastbaren Zahlen ermittelt werden. Dies betrifft neben der Anzahl auch den Anteil der von Rentnern gezahlten Steuern am Gesamtaufkommen.