BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17025 21. Wahlperiode 07.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 29.04.19 und Antwort des Senats Betr.: Umsetzung der Kennzeichnungspflicht in Hamburg Mit Beschluss vom 1. November 2018 hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, „ein Gesetz zur Einführung einer individualisierten, anonymisierten Kennzeichnung der Landesbereitschaftspolizei in geschlossenen Einsätzen vorzulegen, und darüber hinaus in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass für die zukünftig individuell gekennzeichneten Polizeibeamten die Möglichkeit zur Einrichtung einer Auskunftssperre (…) geschaffen wird“ (Plenarprotokoll Nummer 21/85 am 1. November 2018, Seite 6466). Nach Berichten gibt es nun einen entsprechenden Entwurf des Senats. Dabei soll die entsprechende Regelung in § 111 des Hamburger Beamtengesetzes verankert werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Inwiefern trifft es zu, dass ein entsprechender Entwurf vorliegt, und wie ist der Zeitplan des Senats hinsichtlich des weiteren Verfahrens? 2. Inwiefern trifft es zu, dass im Entwurf eine entsprechende Regelung im Hamburger Beamtengesetz verankert werden soll? Der Senat hat am 16. April 2019 den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) sowie den Entwurf einer Verordnung zur Konkretisierung der Kennzeichnungspflicht nach § 111a des Hamburgischen Beamtengesetzes zur Kenntnis genommen, das Personalamt beauftragt, hierfür die beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahren nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 93, 94 HmbBG mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden durchzuführen und die Senatskanzlei beauftragt, dem Direktor bei der Bürgerschaft die Entwürfe zuzuleiten, um sie an die Präsidentin der Bürgerschaft und die Geschäftsstellen der Fraktionen zu übersenden. Der Senat beabsichtigt, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der inzwischen eingeleiteten Beteiligungsverfahren das bürgerschaftliche Ersuchen zu beantworten und einen Gesetzentwurf voraussichtlich im 3. Quartal dieses Jahres einzubringen. 3. Inwiefern ist es zutreffend, dass die Kennzeichnungspflicht für Beamte/- innen anderer Bundesländer, die in Hamburg Amtshilfe leisten, nach einer solchen Lösung nicht greift? 4. Welche Möglichkeiten der juristischen Umsetzung der Kennzeichungspflicht , insbesondere solche, nach denen alle eingesetzten Beamten/- innen, also auch eingesetzte Beamte/-innen anderer Bundesländer der Kennzeichnungspflicht unterliegen, sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde bekannt? Drucksache 21/17025 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Für die Konkretisierung der Dienstpflichten von Beamtinnen und Beamten anderer externer Dienstherren steht Hamburg keine Gesetzgebungskompetenz zu. Die der zuständigen Behörde bekannten Regelungen von Kennzeichnungspflichten in anderen Bundesländern sind auf die jeweiligen Landesbeamtinnen und Landesbeamten beschränkt.