BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17052 21. Wahlperiode 10.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Hackbusch und Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 02.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Sachstand Bebauung der Vollhöfner Weiden Die Auseinandersetzung um die Vollhöfner Weiden dauert einige Jahre. Jetzt hat sich die Bezirksversammlung in Harburg einvernehmlich gegen die weitere Bebauung ausgesprochen. Sie bezweifelt die Notwendigkeit der Bebauung und verdeutlicht die besondere ökologische Bedeutung dieses Gebietes. Eine solche Bebauung würde zur besonderen Belastung des Alten Landes, nach der Zerstörung von Altenwerder, den kräftigen Einschnitten um Moorburg , dem Schlickberg in Francop, der Zerstörung großer Teile von Neuenfelde durch die (niemals benötigte) Landebahnverlängerung von Airbus, eine weitere Wunde beitragen. Auch BUND, NABU und die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg kritisierten schon 2015 dies Vorhaben. Den Umweltschutzorganisationen zufolge handelt es sich bei den der Bewaldung an den Vollhöfner Weiden um ein Biotop, das aus naturschutzfachlicher Sicht hinsichtlich seiner biologischen Bedeutung als Jagdrevier sowie als Lebens- und Rückzugsraum gefährdeter Arten ökologisch in Hamburgs Süderelbemarschland unersetzbar ist. Besonders wegen seiner Eigenschaft als Lebensraum und für den Austausch von Arten zwischen den Naturschutzgebieten „Moorgürtel“ im Südwesten und „Westerweiden/Alte Süderelbe“ im Nordwesten sollte es zwingend unangetastet bleiben. Das bezeichnete Gebiet befindet sich innerhalb der vom Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) bezeichneten Grenzen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf die Fläche des Altspülfeldes im Bereich der Hafenplanungsverordnung Altenwerder West vom 3. Mai 2016 beziehen. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 21. November 2017 (HmbGVBl. S. 359), und somit im Hafengebiet. Die Herrichtung von Flächen im Hafengebiet zur Inanspruchnahme für Hafenzwecke und die Vermarktung dieser Flächen obliegen der Hamburg Port Authority AöR (HPA) als gesetzliche Aufgabe. Nur etwa die Hälfte des gesamten Plangebietes von circa 45 ha sind naturschutzfachlich als Biotoptyp „Wald (Pionierwald, Pappelwald, Auwald usw.)“ eingeordnet worden. Die für Hafenzwecke nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 HafenEG vorgesehenen Flächen sind nicht Bestandteil des Biotopverbundes. Dem Biotopkorridor und dem 2. Grünen Ring wurde durch das Belassen der Grünzone innerhalb der Fläche der Hafenplanungsverordnung Rechnung getragen. Drucksache 21/17052 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Inanspruchnahme des Areals Altenwerder West für Hafenzwecke folgt den Zielen des Hafenentwicklungsplans (Drs. 20/5550). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der HPA wie folgt: 1. Im § 1 Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) ist zu lesen: „(3) Das Hafengebiet ist FÜR HAFENZWECKE bestimmt und damit Gegenstand einer Sonderplanung im Sinne des § 5 Absatz 4 Baugesetzbuch - BauGB -“, sowie „(4) 1 Die Hafenzwecke des Hamburger Universalhafens umfassen den HAFENVERKEHR, den HAFENGEBUNDENEN HANDEL und die HAFENINDUSTRIE.“ Wie gewährleistet der Senat mittels der für die öffentliche Hand im Hafen tätigen HPA die wie oben definierte ausschließliche Hafennutzung beziehungsweise wie grenzt sie diese ab? Der Bau von Suprastrukturen setzt in der Regel ein Baugenehmigungsverfahren voraus, in dem die Einhaltungen der Regelungen des Hafenentwicklungsgesetzes zu prüfen ist. Dieses ist zum Beispiel in § 61 Absatz 2 Nummer 1a Hamburgische Bauordnung (HBauO) vorgeschrieben. Sollte eine wesentliche Nutzungsänderung ohne Genehmigung vorgenommen werden, wären Maßnahmen der Bauaufsicht das Mittel, um ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Zur Auslegung der Tatbestände wird auf die Begründung zum Hafenentwicklungsgesetz verwiesen (siehe Drs. 9/3205 vom 24. Februar 1981). Im Übrigen wird bereits bei der Flächenvergabe/-vermietung eine hafenkonforme Nutzung geprüft und damit sichergestellt. 2. Folgt man § 1, so ist § 6 Hafenentwicklungsgesetz so zu lesen, dass im Hafen nur Logistik-Gewerbe für Hafenzwecke zugelassen ist. Für Bereiche an der Süderelbe wird berichtet, dort seien zumindest auch Firmen situiert, die nur wegen des nahen BAB-Anschluss Lagerraum angemietet haben und diesen im Umschlag Lkw/Lkw nutzen. Wie kontrolliert die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise die HPA, ob die Vorgabe des § 6 Hafenentwicklungsgesetz nicht im boomenden Logistikbereich unterlaufen wird? Gemäß § 1 Absatz 4 HafenEG umfassen die „Hafenzwecke des Hamburger Universalhafens (...) den Hafenverkehr, den hafengebundenen Handel und die Hafenindustrie . Zur Hafenindustrie gehören 1. industrielle Unternehmen, für die es einen wirtschaftlichen erheblichen Standortvorteil bedeutet, am Wasserweg zu liegen, sowie 2. Unternehmen, für die es nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist, mit Unternehmen im Sinne der Nummer 1 räumlich verbunden zu sein.“ Der HPA sind die genannten Berichte nicht bekannt. Im Übrigen sie Antwort zu 1. 3. Wie viele Logistikbetriebe sind im Bereich der Süderelbe ansässig? Die HPA besitzt im Bereich Süderelbe 32 aktive Mietverträge mit Logistikunternehmen . Zu Grundstücken in Privatbesitz und deren Nutzungen, die über das HPA- Eigentum hinausgehen, kann die HPA keine Aussage treffen. 4. Wie viele davon sind im Bereich westlich und östlich der Vollhöfener Weiden und an der Straße Am Genter Ufer ansässig? Westlich Vollhöfner Weiden: sechs. Östlich Vollhöfner Weiden: 13. Genter Ufer: neun. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17052 3 Vollhöfner Weiden: vier. 5. Welche überdachten Lagerflächen (Grundfläche und Rauminhalt) werden in dem Gebiet angeboten? Die HPA bietet keine überdachten Lagerflächen zur Anmietung an. Von der Mieterin beziehungsweise dem Mieter benötigte Lagerflächen sind nach Abschluss eines Grundstückmietvertrages auf eigene Kosten zu errichten. 6. Wie viele ansässige Logistikbetriebe mit Lagerflächen im Süderelbebereich haben den Bedarf nach Erweiterungsflächen geäußert? Wie groß ist der Erweiterungsbedarf dieser Firmen? Derzeit hat ein ansässiges Logistikunternehmen Erweiterungsbedarf für eine Fläche von 50 000 m² bis 70 000 m² gegenüber der HPA geäußert. 7. Wie viele dort nicht ansässige Logistikbetriebe haben an Flächen im Bereich der Süderelbe, speziell im Bereich Vollhöfner Weiden, Interesse bekundet? Welche Flächengrößen wurden nachgefragt und wie ist der Stand der Gespräche? 21 Logistikunternehmen haben gegenüber der HPA Interesse an Flächen im genannten Bereich bekundet. Die angefragten Flächengrößen betragen durchschnittlich 60 000 m² bis 120 000 m² (mindestens 1 000 m²; maximal 200 000 m²). Darüber hinaus sind die Gespräche noch nicht abgeschlossen. 8. Wie hoch ist der durchschnittliche Preis für die Quadratmeterpacht im Bereich der Logistik im Süderelbegebiet? Der Pachtpreis beträgt durchschnittlich 5,38 Euro/m²/p.a. (Grundstücksmietverträge ohne Gebäude). Neuvermietungen erfolgen zu marktüblichen Mietpreisen. 9. In seiner sogenannten Nachhaltigkeitsdrs. 21/9700 aus dem Juli 2017 unter Punkt 4.2.3 im Handlungsbereich „Teilhabe und sozialer Zusammenhalt “ bekennt sich der Senat zum Ziel der „Guten Arbeit“: In Zukunft seien faire Arbeitsbedingungen auch für die Beschäftigungsformen neben den unbefristeten sozialversicherungspflichtigen „Normal“- Arbeitsverhältnissen (zum Beispiel Leiharbeit, Werkvertragskonstruktionen , Minijobs, Praktika, befristete Beschäftigungsverhältnisse) durchzusetzen und Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern (vergleiche Seite 26). Welche Informationen hat der Senat über die Arbeitsbedingungen im Logistik-Bereich Altenwerder. Werden zum Beispiel Pachtverträge mit der Auflage nach „Guter Arbeit“ vergeben? Der Senat setzt sich für die Einhaltung fairer Arbeitsbedingungen ein. Generell werden die Regelungen bezüglich der Arbeitsbedingungen vom Gesetzgeber festgelegt. Es ist nicht üblich, darüber hinausgehende Regelungen in Pachtverträge aufzunehmen. Dies scheint auch nicht erforderlich, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass die rechtlichen Bedingungen eingehalten werden. Gleichwohl unterstützt der Senat zusätzliche, auf Freiwilligkeit basierende Initiativen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Speziell im Logistik-Bereich wurde im Jahr 2016 daher von der Logistik-Initiative Hamburg e.V. das Qualitätssiegel „FairTruck“ ins Leben gerufen. Die Partnerinnen und Partner von FairTruck verpflichten sich durch die Nutzung des Qualitätssiegels dazu, Lkw-Fahrerinnen und -Fahrern gegenüber einen Katalog von Fairness-Kriterien einzuhalten, der über eine Plattform im Internet durch die Fahrerinnen und Fahrer selbst fortlaufend kontrolliert wird. Im Übrigen siehe www.fair-truck.de. Darüber hinaus liegen der zuständigen Behörde keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 10. Wie sehen die gegenwärtigen Planungen für die Vollhöfner Weiden aus? Es liegt eine Vorplanung vor, in welcher erste technische (vor allem den Baugrund betreffende) Aspekte untersucht worden sind sowie erste Ergebnisse hinsichtlich der Erschließung und Entwässerung ausgearbeitet wurden. Im Ergebnis sollen auf dem Drucksache 21/17052 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Gebiet circa 27 ha nutzbare Fläche hergestellt werden, welche flexibel parzelliert werden kann, um verschiedensten HafenEG-konformen Nutzeranforderungen gerecht zu werden. 11. Gibt es gegenwärtig Arbeiten auf dem Gebiet der Vollhöfner Weiden? Nein. 12. In der Drs. 21/11583 vom 19.01.2018 gab der Senat für das Gewerbegebiet „Altenwerder West“ an, das eine bahnseitige Erschließung des Gebiets durch die Anbindung an das Bestandsnetz der Hafenbahn grundsätzlich möglich sei. Wie sind gegebenenfalls die Anforderungen möglicher Nutzer an die HPA-Hafenbahn beziehungsweise deren Erschließungsplanung diesbezüglich? Der HPA liegen derzeit noch keine diesbezüglichen Anforderungen vor.