BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17056 21. Wahlperiode 10.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 02.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Lärmschutz am Hörgensweg Auf der Fläche zwischen A 23, AKN-Eisenbahnschienen und Hörgensweg entstehen die von Rot-Grün geplante Flüchtlingsunterkunft, Sozialwohnungen sowie weitere Mietwohnungen in Hochhäusern. Insgesamt sollen rund 850 Wohnungen in den Blöcken zur Verfügung stehen. Aufgrund ihrer Lage sind die Wohnblöcke dem Lärm der Autobahn und der naheliegenden Abfahrt Eidelstedt ausgesetzt. Die Gebäude sollen mit Lärmschutzwänden ausgestattet werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Gab es Untersuchungen, inwiefern die Lärmschutzwand für Lärmreflektionen auf der gegenüberliegenden Seite der A 23 sorgt? Falls ja, welche Lärmbelastung haben diese Untersuchungen, für die dem Bauvorhaben gegenüberliegende Seite der A 7 ergeben? Der Senat geht davon aus, dass die Lärmschutzwand zwischen den Gebäuden und die gegenüberliegende Seite der Bundesautobahn (BAB) A 23 und nicht der BAB A 7 gemeint sind. Laut der schalltechnischen Untersuchung zu dem Wohnungsbauprojekt ist eine relevante Steigerung der Schallpegel durch die gläsernen Lärmschutzwände zwischen den Gebäuden für die nördliche Seite der BAB A 23 nicht zu erwarten. 2. Sind Durchgänge zum anliegenden Grünstreifen durch die Lärmschutzwand vorhanden beziehungsweise vorgesehen? Wenn ja, wie viele? Es sind insgesamt fünf Durchgänge in der Lärmschutzwand zur angrenzenden Grünfläche geplant. Sie sind in der Wand bereits statisch vorgesehen, sodass sie nach Fertigstellung der Lärmschutzwand an der Autobahn und Herstellung der Grünfläche geöffnet werden können. 3. Wie werden die Lärmschutzwände vor Graffiti geschützt? Die gläsernen Teile der Lärmschutzwände sind mit ihrem konstruktiven Aufbau vor Graffiti geschützt. Weiterhin stehen die Schallschutzwände direkt im räumlichen Zusammenhang zu den Hochbauten. Hierdurch entsteht eine nachbarschaftliche Kontrolle gegenüber einem möglichen Vandalismus. 4. Wann soll offenporiger Asphalt („Flüsterasphalt“) auf die Fahrspuren der A 23 aufgetragen werden? Werden beide Spuren neu asphaltiert? Im Zuge der künftigen Grundinstandsetzung der BAB A23 werden beide Fahrtrichtungen einen offenporigen Asphalt zur Lärmreduzierung erhalten. Für das Jahr 2021 ist Drucksache 21/17056 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 die Grundinstandsetzung der Fahrbahn Richtung Heide vorgesehen, für das Jahr 2022 folgt die Fahrbahn Richtung Hamburg. 5. In der Eckpunktevereinbarung die zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, der Fewa Mobil Verwaltungs GmbH und f & w fördern und wohnen AöR geschlossen wurde, verpflichtete sich die Fewa einmalig, 50 vordringlich wohnungssuchende Haushalte nach Fertigstellung des ersten Bauabschnitts unterzubringen. Diese vereinbarte Versorgung von 50 Haushalten ist innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Sozialwohnungen des ersten Bauabschnitts von der Fewa nachzuweisen. Laut § 8 des Durchführungsvertrags verpflichtet sich nun die Vorhabenträgerin, die Wohnungen mit einer WA-Bindung an 89 vordringlich Wohnungssuchende zu vermieten. Wann wurde die Steigerung von ursprünglich 50 auf 89 Wohnungen mit WA-Bindung vorgenommen? Wann und in welcher Form wurde diese Änderung vom Senat, den zuständigen Behörden und dem Träger öffentlich kommuniziert? Es ist zu keiner Steigerung des Anteils von WA-Wohnungen gekommen. Bei den Vorgaben gemäß der Eckpunktevereinbarung und des Durchführungsvertrags handelt es sich um zwei getrennte Vereinbarungen. In der Eckpunktevereinbarung, die sich auf den 1. Bauabschnitt bezieht, wurde festgelegt , dass die Fewa GmbH in ihren öffentlich geförderten Wohnungsbeständen in ganz Hamburg einmalig 50 vordringlich wohnungssuchende Haushalte in Wohnraum integrieren und dies nachweisen wird. Im Durchführungsvertrag, der im Zuge des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Baugesetzbuch zwischen dem Bezirksamt Eimsbüttel und der FeWa geschlossen wurde, ist festgelegt, dass die Fewa rund 10 Prozent der Anzahl der Wohnungen des gesamten Bauvorhabens (1. und 2. Bauabschnitt), also 89 Wohnungen an den Kreis der vordringlich Wohnungsuchenden vermieten wird. Die Eckpunktevereinbarung und der Durchführungsvertrag sind seit dem Februar 2018 beziehungsweise Juli 2018 öffentlich im Hamburger Transparenzportal abrufbar.