BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17068 21. Wahlperiode 14.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 06.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Verstoß gegen das Neutralitätsgebot an der Stadtteilschule Julius Leber? Die AfD-Bürgerschaftsfraktion hat über das Informationsportal „Neutrale Schulen Hamburg“ (https://afd-fraktion-hamburg.de/aktion-neutrale-schulenhamburg /) Hinweise auf den folgenden Vorgang an der Stadtteilschule Julius Leber erhalten: Auf der offiziellen Internetseite der Schule (https://www.jlshh .info/) befindet sich seit einiger Zeit ein AfD-feindlicher Beitrag unter dem Titel „120 JLS-KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN GEGEN AFD-PORTAL“.1 In dem Beitrag wird auch auf einen offenen Brief verlinkt, in dem Lehrer der Schule mit Unterstellungen und Falschaussagen in unsachlicher und abwertender Weise gegen die AfD-Bürgerschaftsfraktion und gegen die AfD agitieren . So wird das von der AfD-Bürgerschaftsfraktion initiierte Informationsportal zur Einhaltung des aus dem Grundgesetz abgeleiteten Neutralitätsgebotes als „Zensurversuch“ diffamiert. An anderer Stelle rücken die unterzeichnenden Lehrer die Partei AfD in die Nähe der nationalsozialistischen Ideologie , „die zum zweiten Weltkrieg und der Massenvernichtung von Millionen von Menschen führte“.2 In Drs. 21/16136 bestätigt der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Veröffentlichung von Briefen, welche die persönliche Meinung des Lehrerkollegiums widerspiegeln, unzulässig ist. Wörtlich stellt der Senat klar: „Für die Gestaltung der Schulhomepage und Veröffentlichung von Beiträgen auf der Homepage sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verantwortlich. Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihre Vertretung können Auskünfte an Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen erteilen, die die eigene Schule betreffen . Auskünfte können der Öffentlichkeit auch über eine Schulhomepage zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung eines Briefes, der die Meinung des Lehrerkollegiums widerspiegelt, ist nicht zulässig.“3 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Informationsportal „Neutrale Schulen Hamburg“ der Alternative für Deutschland (AfD), das zur Meldung von mutmaßlichen Verstößen gegen das Neutralitätsgebot an Hamburger Schulen aufruft, hat eine Debatte in der Lehrerschaft ausgelöst. In dieser Diskussion haben sich Lehrerinnen und Lehrer auch in Form offener Briefe geäußert. Diese Äußerungen bewegen sich im Rahmen dessen, was nach höchstrich- 1 https://www.jls-hh.info/ (abgerufen am: 27.04.2019); Screenshot vorliegend. 2 Ebenda: Verlinkung zu: „Offener Brief an die AfD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft “ (abgerufen am: 27.04.2019); Screenshot vorliegend. 3 Drs. 21/16136. Drucksache 21/17068 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 terlicher Rechtsprechung auch öffentlichen Bediensteten an Meinungsfreiheit auch in Bezug auf Gegenstände ihres Dienstes zusteht, vergleiche BVerfG vom 30. August 1983, 2 BvR 1334/82 (juris), BVerwG vom 23. Oktober 1984, 1 WB 98/82 (juris) und VG Berlin vom 13. Dezember 2007, 85 A 6.07 (juris). Für die Gestaltung der Schulhomepage und Veröffentlichung von Beiträgen auf der Homepage sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verantwortlich. Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihre Vertretung können Auskünfte an Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und über die Homepage erteilen, die die eigene Schule betreffen. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Veröffentlichung von Meinungen des Lehrerkollegiums . Darüber wurde die Schule informiert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wer hat den Beitrag auf der Schulhomepage veröffentlicht? 2. Welche Mitglieder der Schulleitung haben zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von dem Beitrag und seiner Veröffentlichung auf der Schulhomepage erhalten? Am 10. April 2019 beschloss die Lehrerkonferenz die Veröffentlichung eines Beitrags mit dem offenen Brief auf der Homepage der Schule. Die Veröffentlichung wurde auf Veranlassung der Schulleiterin von demjenigen eingestellt, der für die Homepage der Schule zuständig ist. 3. Wann hat die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) Kenntnis von dem Beitrag und seiner Veröffentlichung erhalten? 4. Wie hat die Schulbehörde nach Kenntnisnahme reagiert? Insbesondere: Hat sie die Schule angewiesen, den Beitrag unverzüglich von der Schulhomepage zu entfernen? Die für Bildung zuständige Behörde hat durch die Parlamentarische Anfrage vom 6. Mai 2019 Kenntnis von dem Beitrag und der damit verbundenen Veröffentlichung des Briefes erhalten. Nach Eingang der parlamentarischen Anfrage Drs. 21/17068 wurde der Beitrag von der Homepage genommen. 5. Welche dienst- oder arbeitsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen wurden gegenüber den Verantwortlichen für die Veröffentlichung des Beitrages seitens der BSB ergriffen oder sollen noch ergriffen werden? Siehe Vorbemerkung. 6. In welchen Räumlichkeiten der Stadtteilschule ist der Text des in dem Beitrag veröffentlichten offenen Briefes durch wen ausgelegt oder ausgehangen worden und mit welcher Aufforderung/mit welchem Aufruf war die Auslage/der Aushang des Briefes verbunden? Der Brief wurde weder in der Schule ausgelegt noch ausgehangen. 7. Durch wen wurde die Unterzeichnung (auch digitale Unterzeichnung) des Briefes beworben? Die Unterzeichnung wurde nicht beworben. 8. Ist der offene Brief oder der Beitrag der Homepage einzelnen Schülern, Schülergruppen oder Klassen kommuniziert oder zugänglich gemacht worden (zum Beispiel durch Auslage, Aushang oder Thematisierung im Unterricht)? Bitte umfassend darlegen. 9. Wurden Lehrkräfte unter Druck gesetzt, den Brief mit zu unterschreiben, damit zum Beispiel das gesamte Kollegium den Brief unterschreibt? Nein. 10. War die Veröffentlichung des Beitrages (einschließlich des offenen Briefes ) auf der Schulhomepage zulässig? Bitte buchstabenweise anhand der folgenden Rechtsvorschriften erläutern : Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17068 3 a) die aus dem Grundgesetz (GG, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1) abgeleitete Verpflichtung zur Neutralität, b) die Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der BSB, c) das politische Mäßigungsgebot gemäß § 33 (BeamtStG). Siehe Vorbemerkung. 11. Am 26.04.2019 verschickte die Julius-Leber-Schule an den Landesverband der AfD Hamburg die Einladung zu einer Podiumsdiskussion am 2. Mai 2019 anlässlich der bevorstehenden EU-Wahlen. Die Einladungs-Mail wurde von einem Mitglied der Schülervertretung unterzeichnet. a) Von wem und zu welchem Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) wurden welche der anderen Parteien über die Podiumsdiskussion informiert und zu der Diskussion eingeladen? b) Insbesondere: Warum wurde der AfD-Landesverband Hamburg nur zwei Werktage vor der Podiumsdiskussion (zwischen Einladung (26.04.2019) und Podiumsdiskussion (02.05.2019) lagen zwei Wochenendtage und ein Feiertag) eingeladen? Alle in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen sind gleichzeitig am 26. April 2019 vom Schülerrat eingeladen worden. 12. Im Rahmen einer Großen Anfrage der AfD-Bürgerschaftsfraktion (Drs. 21/12825) gab der Senat Auskunft darüber, welche politischen Veranstaltungen gemäß der Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der Behörde für Schule und Berufsbildung (2.2) („Einladungen von Schulen an Vertreter von politischen Parteien im Rahmen des politischen Unterrichts ) von welchen Schulen in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/ 2018 durchgeführt wurden und welche Parteien/Parteivertreter zu diesen eingeladen wurden. Die Julius-Leber-Schule wird in der Antwort nicht aufgeführt.4 a) Welche politischen Veranstaltungen gemäß der angeführten Geschäftsordnungsbestimmung fanden seit der aktuellen Legislatur (21. Bürgerschaft) an der Julius-Leber-Schule statt und welche Parteivertreter wurden zu den Veranstaltungen eingeladen? Bitte nach folgenden Kriterien aufschlüsseln: Titel der Veranstaltung, Veranstaltungsdatum , vollständige Namen und Parteizugehörigkeit aller eingeladenen Parteien/Parteivertreter, weitere Diskutanten und ihre Organisation(en). Die Veranstaltung am 2. Mai 2019 war die erste in der 21. Legislaturperiode. b) Gab oder gibt es an der Julius-Leber-Schule einen Beschluss oder eine Vereinbarung, politische Veranstaltungen gemäß der genannten Geschäftsordnungsbestimmung grundsätzlich nicht durchzuführen , weil dann auch ein Vertreter der AfD eingeladen werden müsste ? Bitte umfassend erläutern. Nein. 4 Vergleiche Drs. 21/12825 (Anlage).