BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17071 21. Wahlperiode 14.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 06.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Sozialer und frei finanzierter Wohnungsbau Der Senat verfolgt bei Neubauten das Ziel, einen Anteil von 30 Prozent der insgesamt geplanten Wohneinheiten im geförderten Mietwohnungsbau zu realisieren. Dem sogenannten Drittelmix folgend, sollen beim Wohnungsneubau ein Drittel geförderte Wohnungen, ein Drittel frei finanzierte Wohnungen und ein Drittel Eigentumswohnungen entstehen. Die Grundlage dafür ist das Bündnis für Wohnen in Hamburg mit den unterschiedlichen Akteuren der Wohnungswirtschaft – vertraglich fixiert im Vertrag für Hamburg. Um die Validität des bestehenden und entstehenden sozialen Wohnungsbaus festzustellen – gerade unter besonderer Berücksichtigung der Wohnberechtigungsbescheinigungen –, ist es notwendig, die Abgabe nach Einkommensgrenzen zu betrachten. Prof. Dr. M. Voigtländer vom Institut der deutschen Wirtschaft in Köln geht davon aus, dass im Rahmen des Drittelmixes eine Verschiebung der Quoten zugunsten des frei finanzierten Wohnungsbaus notwendig sei. Sonst würden die frei finanzierten Wohnungen immer teurer, da sie den sozialen Wohnungsbau quersubventionieren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat hat das Thema Wohnen und die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum insbesondere für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen zum Schwerpunkt seiner Politik gemacht und seit 2011 ehrgeizige Wohnungsbauprogramme aufgelegt . Durch die Steigerung der Neubauzahlen, die Erhöhung der Wohnraumförderung für Neubau- und Bestandsmaßnahmen, die Entwicklung neuer Konzepte für preisgünstigen Wohnraum und die konsequente Nutzung der zur Verfügung stehenden Instrumente im Bestand sorgt der Senat dafür, dass die Mieten in der Stadt weiterhin bezahlbar bleiben. Dabei setzt Hamburg auf die Zusammenarbeit mit den wohnungswirtschaftlichen Verbänden und den Mietervereinen im Bündnis für das Wohnen in Hamburg. Sowohl für die 20. als auch für die 21. Legislaturperiode wurde jeweils ein Bündnis für das Wohnen in Hamburg geschlossen. Gemeinsam übernehmen die Bündnispartner Verantwortung für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in Hamburg. Durch die aktuelle Bündnisvereinbarung werden Baugenehmigungen für mindestens 10 000 Wohnungen jährlich nachhaltig gesichert. Alle Bündnispartner haben sich zu dem Ziel bekannt, 30 Prozent dieser Wohnungen als geförderten Mietwohnungsbau mit Mietpreis- und Belegungsbindungen zu realisieren (sogenannter Drittelmix). So wurden seit 2011 in Hamburg insgesamt 83 512 Wohnungen (Stand: 31. Dezember 2018) genehmigt, 45 066 Wohnungen (Stand: 31. Dezember 2017) wurden in dieser Zeit fertiggestellt. Die zuständige Behörde kann die im Bündnis gesteckten Drucksache 21/17071 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ziele für mehr öffentlich geförderter Wohnungsneubau seither jedes Jahr einhalten und sogar übertreffen. 21 252 Wohnungen (Stand: 31. Dezember 2018) wurden in diesem Zeitraum bewilligt und 14 563 geförderte Wohnungen (Stand: 31. Dezember 2018) konnten bezogen werden. Unabhängig von den Einschätzung Dritter hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass es für die Umsetzung des wohnungspolitischen Ziels der Förderung von jährlich 3 000 Mietwohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen erforderlich ist, dass auf den städtischen Flächen für den Geschosswohnungsbau und auf privaten Flächen grundsätzlich ein erheblicher Anteil Sozialwohnungen realisiert werden muss. Hierzu haben sich auch die Verbände der Wohnungswirtschaft im Bündnis für das Wohnen in Hamburg ausdrücklich bekannt. Auf städtischen Flächen des Geschosswohnungsbaus werden grundsätzlich mindestens 30 Prozent der Neubauwohnungen als Sozialwohnungen im 1. und 2. Förderweg errichtet. Sofern durch die Freie und Hansestadt Hamburg auf privaten Grundstücksflächen neues Planungsrecht für den Geschosswohnungsbau (bei mehr als 30 Wohneinheiten) geschaffen wird, kann die Freie und Hansestadt Hamburg die Forderung zur Errichtung von maximal 30 Prozent der Wohnungen im 1. oder 2. Förderweg erheben. Förderkonditionen in Hamburg sind in der sozialen Mietwohnraumförderung so ausgestaltet , dass sich für die Investoren immer auskömmliche Erträge ergeben. Dies zeigen die in den letzten Jahren gestiegenen Förderzahlen. Insoweit stellt sich die Frage eines möglichen „Quersubventionierungsbedarfs“ nicht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie hat sich die gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze für den Erhalt eine Wohnberechtigungsbescheinigung in den letzten fünf Jahren bis heute entwickelt? Die nachstehende Tabelle zeigt die bis zum 31. Juli 2018 geltenden Einkommensgrenze in der Mietwohnraumförderung: Einkommensgrenzen in der Hamburger Mietwohnraumförderung § 8 Abs. 2 HmbWoFG nach Größe des Haushalts bis zum 31.07.2018 Haushalt Einkommensgrenze Basiswert zzgl. 30% 1.Förderweg entspricht einem Brutto- Einkommen* p.a. von ca. zzgl. 60% 2.Förderweg entspricht einem Brutto Einkommen p.a. von ca. 1 Person 12 000 € 15 600 € 23 300 € 19 200 € 28 300 € 2 Personen 18 000 € 23 400 € 34 500 € 28 800 € 41 100 € 3 Personen 23 100 € 30 300 € 44 000 € 36 960 € 53 700 € 4 Personen 28 200 € 36 660 € 53 400 € 45 120 € 65 300 € 5 u.m. Personen 33 300 € 43 290 € 62 900 € 53 280 € 77 000 € * Annahme: Die Haushalte zahlen Steuern sowie Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung . Die Bruttoeinkommen sind jeweils auf 100 gerundet. Die genannten Einkommensgrenzen gelten bei den Drei- und mehr Personenhaushalten jeweils für Haushalte mit Kindern. Mit Wirkung zum 01.08.2018 sind die Einkommensgrenzen auf folgende Beträge erhöht worden: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17071 3 Einkommensgrenzen in der Hamburger Mietwohnraumförderung § 8 Abs. 2 HmbWoFG nach Größe des Haushalts ab 01.08.2018 Haushalt Einkommensgrenze Basiswert zzgl. 45% 1.Förderweg entspricht einem Brutto- Einkommen* p.a. von ca. zzgl. 65% 2.Förderweg entspricht einem Brutto- Einkommen p.a. von ca. 1 Person 12 000 € 17 400 € 25 900 € 19 800 € 29 300 € 2 Personen 18 000 € 26 100 € 38 300 € 29 700 € 43 400 € 3 Personen 23 100 € 33 495 € 48 900 € 38 115 € 55 500 € 4 Personen 28 200 € 40 890 € 59 400 € 46 530 € 67 500 € 5 u.m. Personen 33 300 € 48 285 € 70 000 € 54 945 € 79 500 € * Annahme: Die Haushalte zahlen Steuern sowie Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung . Die Bruttoeinkommen sind jeweils auf 100 gerundet. Die genannten Einkommensgrenzen gelten bei den Drei- und mehr Personenhaushalten jeweils für Haushalte mit Kindern 2. Wann und wie oft wird die Einkommensprüfung im Hinblick auf die Wohnberechtigungsbescheinigung durchgeführt? Die Einkommensverhältnisse werden jeweils vor Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins und damit vor Bezug einer Wohnung geprüft.  3. Die CDU steht der sogenannten Fehlbelegungsabgabe kritisch bis ablehnend gegenüber. Welche Auffassung vertritt der Senat in Bezug auf die Einführung des Instruments der Fehlbelegungsabgabe? Seit der Entscheidung, die Fehlbelegungsabgabe zum 1. Januar 2002 auslaufen zu lassen, hat sich der Senat nicht erneut mit dem Thema befasst. 4. Liegen dem Senat Kenntnisse über die Einkommensgrenzen und den jeweiligen Wohnungsgrößen vor? Falls ja, wie viele Einzimmerwohnungen werden von Mietern/-innen mit einem Einkommen in Höhe von 20 000 Euro, 30 000 Euro und 40 000 Euro oder höher bewohnt? Wie stellt sich diese Staffelung für Zwei-, Drei-, Vier- und Fünfzimmerwohnungen dar? Sofern keine Kenntnisse dazu vorliegen, warum nicht? Da die Einkommen der in den Sozialwohnungen wohnenden Haushalte nach Einzug nicht erfasst werden, liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Hat sich der Senat mit der oben genannten Quotenverschiebung zugunsten des frei finanzierten Wohnungsbaus beschäftigt und wenn ja, welche Erkenntnisse und/oder Handlungsempfehlungen lassen sich daraus ableiten? Siehe Vorbemerkung.